Gesetzgebung
BGBl. I 1999 S. 146 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 7, ausgegeben am 23.02.1999, Seite 146
- Siebtes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes
- vom 17.02.1999
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)
- 20.11.1998 BT ABSOLUTE OBERGRENZE ZUR PARTEIENFINANZIERUNG ANHEBEN (GESETZENTWURF)
- 02.12.1998 BT MEHRHEIT STIMMT SOGENANNTEM "LEX NAUMANN" ZU
Wird zitiert von ... (4)
- VGH Hessen, 27.01.2005 - 8 UE 211/04
Kommunalwahl; Doppelauftreten einer Partei; notwendige Beiladung; …
Nach § 17 des Gesetzes über die politischen Parteien (Parteiengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), vor der hier streitgegenständlichen Entscheidung des Wahlausschusses zuletzt geändert durch Art. 1 des Siebten Änderungsgesetzes vom 17. Februar 1999 (BGBl. I S. 146), muss die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen durch politische Parteien in geheimer Abstimmung erfolgen. - BVerfG, 06.12.2001 - 2 BvE 3/94
Ehrenamtliche Parteileistungen
Die Höhe der staatlichen Parteienfinanzierung ist in doppelter Weise begrenzt: Zum einen darf die Summe der Finanzierung aller Parteien die so genannte absolute Obergrenze, die sich bis zum 31. Dezember 1997 auf 230 Mio. DM belief und seitdem 245 Mio. DM beträgt (BGBl 1999 I S. 146), nicht übersteigen; zum anderen dürfen die staatlichen Leistungen an die jeweilige Partei für ein Jahr nicht höher liegen als die Summe der von ihr in diesem Jahr selbst erwirtschafteten Einnahmen (relative Obergrenze). - VG Berlin, 08.12.2009 - 2 K 126.09
FDP muss Strafzahlungen wegen Möllemann-Spenden leisten
Insoweit hat die Beklagte der Klägerin für die Jahre 1997 bis 2001 und 2003 staatliche Teilfinanzierung gewährt, obwohl die Klägerin gemäß § 23a Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes in der seinerzeit jeweils geltenden Neufassung des Parteiengesetzes vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 142), geändert durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vom 17. Februar 1999 (BGBl. I S 146) - im Folgenden: PartG 1994 - ihren Anspruch auf staatliche Teilfinanzierung in diesen Jahren in Höhe der genannten Beträge verloren hatte. - OVG Berlin, 12.06.2002 - 3 B 2.01
Parteienfinanzierung/CDU
1. Anspruch auf staatliche Mittel haben gemäß § 18 Abs. 4 des Gesetzes über die politischen Parteien in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Februar 1999 (BGBl. I S. 146) - PartG - Parteien, die bei der jeweils letzten Europa- oder Bundestagswahl mindestens 0, 5 v.H. oder bei einer Landtagswahl 1, 0 v.H. der für Listen abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben.