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   BGBl. II 1999 S. 296   

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BGBl. II 1999 S. 296 (https://dejure.org/1999,35758)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 10, ausgegeben am 20.04.1999, Seite 296
  • Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997
  • vom 06.04.1999
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerwG, 10.11.1999 - 6 C 30.98

    Beachtlichkeit einer verfahrensfehlerhaften Einzelrichterübertragung im

    Dazu gehören noch nicht die Änderungen durch den Vertrag von Amsterdam vom 2. Oktober 1997, BGBl 1998 II S. 386, der am 1. Mai 1999 in der Bundesrepublik in Kraft getreten ist (Bekanntmachung vom 6. April 1999, BGBl II S. 296).
  • BSG, 05.02.2003 - B 6 KA 42/02 R

    Zulassung - vertragsärztliche/-psychotherapeutische Versorgung - Psychotherapeut

    Deshalb ist kein Raum für eine Klärung von Zweifeln über die Auslegung oder Gültigkeit europäischen Rechts gemäß Art. 234 Abs. 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV idF des Amsterdamer Vertrages vom 2. Oktober 1997, BGBl 1998 II 386, 387 ff, Bekanntmachung in BGBl 1999 II 296).
  • VGH Hessen, 07.03.2002 - 10 UE 4381/98

    Absatzfondsbeiträge - Abgabe zollgleicher Wirkung - diskriminierende inländische

    Die undifferenzierte Veranlagung nach § 10 Abs. 3 Nr. 9 des Gesetzes über die Errichtung eines zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft (AFoG) in der Fassung vom 8. November 1976 (BGBl. I S. 3110 ff.) von Tieren, die der Fleischbeschau zum Zwecke der gewerblichen Schlachtung zugeführt werden, unabhängig davon, ob es sich hierbei um Tiere aus dem Inland oder Tiere aus dem EG-Ausland handelt, verstößt entweder gegen Art. 9 und 12 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - EWG-Vertrag - (jetzt Art. 23 und 24 des Amsterdamer Vertrages vom 2. Oktober 1997 (BGBl. 1999 II S. 296) - EGV -) - Abgabe zollgleicher Wirkung - oder gegen Art. 95 EWG-Vertrag (jetzt Art. 90 EGV) - diskriminierende inländische Abgabe -, da die durch die Abgabe gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 9 AFoG finanzierten Tätigkeiten zwar den belasteten inländischen und den belasteten eingeführten Erzeugnissen zugute kommen, die belasteten inländischen Erzeugnisse aber einen verhältnismäßig größeren Vorteil erzielen (vgl. EuGH vom 17.09.1997, Az.: C-28/96 Fazenda Publica gegen Fricarnes SA, in Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes, Band 1997, S. 4939 ff.).

    Die undifferenzierte Veranlagung nach dem Absatzfondsgesetz von Tieren, die der Fleischbeschau zum Zwecke der gewerblichen Schlachtung zugeführt werden, unabhängig davon, ob es sich hierbei um Tiere aus dem Inland oder Tiere aus dem EG-Ausland handelt, verstößt entweder gegen Art. 9 und 12 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - EWG-Vertrag - (jetzt Art. 23 und 24 des Amsterdamer Vertrages vom 2. Oktober 1997 (BGBl. 1999 II S. 296) - EGV -) - Abgabe zollgleicher Wirkung - oder gegen Art. 95 EWG-Vertrag (jetzt Art. 90 EGV) - diskriminierende inländische Abgabe -, da die durch die Abgabe gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 9 AFoG finanzierten Tätigkeiten zwar den belasteten inländischen und den belasteten eingeführten Erzeugnissen zugute kommen, die belasteten inländischen Erzeugnisse aber einen verhältnismäßig größeren Vorteil erzielen (vgl. EuGH vom 17.09.1997, Az.: C-28/96 F. P. gegen F. SA, in Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes, Band 1997, S. 4939 ff.).

  • BSG, 18.05.2000 - B 11 AL 61/99 R

    Anwartschaftszeiten für Arbeitslosengeld, Beitragsfreiheit kurzzeitiger

    Der Vertrag von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 ist nach seinem Art. 14 Abs. 2 erst am 1. Mai 1999 in Kraft getreten (BGBl 1999 II 296).
  • FG Köln, 28.06.2001 - 7 K 8690/99

    Schulgeldzahlung

    Der Senat braucht keine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) gemäß Art. 234 Abs. 1 Buchstabe a des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV, vom 25. März 1957 in der jetzt aktuellen Fassung durch den Amsterdamer Vertrag, Bekanntmachung vom 6. April 1999 BGBl II S. 296) zur Auslegung dieses Vertrages einzuholen, weil zu den hier strittigen Fragen bereits eine gesicherte Rechtsprechung des EuGH vorliegt, die der Senat im Rahmen der Prüfung des gestellten Sachantrages heranziehen kann.
  • FG Köln, 11.07.2002 - 7 K 8572/98

    Anrechnung von Quellensteuern aus anderen EU-Staaten

    Der erkennende Senat braucht keine Vorabentscheidung des EuGH gemäß Art. 234 Abs. 1 Buchstabe a des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV, in der derzeit geltenden Fassung aufgrund des Amsterdamer Vertrages vom 2. Oktober 1997, BGBl 1998 II S. 387, in Deutschland inkraftgetreten am 1. Mai 1999, vgl. die Bekanntmachung in BGBl 1999 II S. 296) zur Auslegung dieses Vertrages einzuholen, weil zu der strittigen Frage bereits eine gesicherte Rechtsprechung des EuGH vorliegt, die herangezogen werden kann.
  • VG Karlsruhe, 21.06.1999 - 12 K 871/99
    Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union genießen aufgrund Art. 18 EGV (i.d.F. des Vertrages von Amsterdam v. 2. Oktober 1997, BGBl. II 1998, S. 386, in Kraft getreten am 1. Mai 1999, siehe Bekanntmachung des Bundesministers des Auswärtigen vom 6. April 1999, BGBl. II S. 296, zuvor Art. 8a EGV) ein unmittelbar geltendes, vom Zweck seiner Inanspruchnahme unabhängiges subjektiv-öffentliches Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten.
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