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   BGBl. II 1999 S. 416   

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BGBl. II 1999 S. 416 (https://dejure.org/1999,32868)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 13, ausgegeben am 25.05.1999, Seite 416
  • Bekanntmachung über eine Berichtigung der authentischen deutschen Fassung des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997
  • vom 28.04.1999
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2005 - 8 S 93.05

    Beihilfe, Gewährung im Rahmen einer Privatisierung, Vertrag, Negativentscheidung

    Die Kommission hat auf Grund der Art. 87 Abs. 1, 88 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) in der Fassung des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997, der durch Zustimmungsgesetz vom 8. April 1998 (BGBl. 1998 II S. 386 ff., ber. BGBl. 1999 II S. 416) innerstaatliche Rechtsverbindlichkeit erlangt hat (vgl. dazu EuGH, Urt. v. 21. November 1991 - Rs. C-354/90 - NJW 1993, 49 und v. 11. Juli 1996 Rs. C-39/94; BVerwG, Urt. v. 23. April 1998 - 3 C 15.97 - zitiert nach juris = NJW 1998, 3728), eine an Deutschland gerichtete Entscheidung getroffen.
  • BFH, 07.05.2003 - IV B 206/01

    Verfassungsmäßigkeit der Außenprüfung

    An der unzureichenden Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ändert nichts, dass der Kläger aus "europäischer Sicht", insbesondere unter Bezugnahme auf die aus Art. 96 (früher Art. 101) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) i.d.F. vom 2. Oktober 1997 (BGBl II 1998, 387, und BGBl II 1999, 416) sich ergebende Verpflichtung, wettbewerbsverzerrende Rechts- und Verwaltungsvorschriften einzelner Mitgliedstaaten zu beseitigen, Bedenken gegen das in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) besonders ausgeprägte (Betriebs-)Prüfungswesen vorbringt.
  • VGH Hessen, 10.09.2002 - 11 UE 3202/98

    Zulassungsfreie Anschlussberufung; Bettenkapazität außerhalb eines

    Soweit der Kläger - gestützt auf das von ihm mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 9. Mai 2001 (Band II Bl. 414 der Gerichtsakten 11 UE 3202/98) vorgelegte Rechtsgutachten zur Vereinbarkeit der hessischen Krankenhausbedarfsplanung mit dem EG-Wettbewerbs- und Beihilfenrecht von Herrn Univ.-Prof. Dr. Christian Koenig LL.M. vom 6. November 2000 - die Auffassung vertritt, die hessische Krankenhausplanung verstoße gegen die kartellrechtlichen Bestimmungen des Art. 81 Abs. 1 lit. b) und d) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - EGV - in der Fassung des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 (BGBl. II S. 1253/1256, zuletzt geändert durch den Amsterdamer Vertrag vom 2. Oktober 1997, BGBl. 1998 II S. 387, berichtigt: BGBl. 1999 II S. 416), kann dem nicht gefolgt werden, weil das Hessische Sozialministerium bzw. die zuvor zuständigen Ministerien bei der Krankenhausplanung ausschließlich hoheitlich tätig geworden sind und in dieser Funktion nicht Normadressaten des Art. 81 EGV gewesen sind.
  • FG Köln, 08.02.2001 - 13 K 9771/97

    Erfordernis eines Vorabentscheidungsverfahrens; Vereinbarkeit der Besteuerung mit

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  • VG Berlin, 29.11.2006 - 1 A 162.05

    Teilerfolg der Kläger im Streit um die Musiksammlung Peters

    Die Ausfuhrbeschränkungen vorsehenden Regelungen des Kulturgutschutzgesetzes stehen im Einklang mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) vom 7. Februar 1992 (ABl. Nr. C 340/1, ber. BGBl. 1999 II S.416).
  • VGH Hessen, 16.09.2003 - 1 UE 217/03
    Die zu Grunde zu legende versorgungsrechtliche (Übergangs-)Regelung verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht in Gestalt des gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes der Entgeltgleichheit der Arbeit von Frauen und Männern ( Art. 141 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957, BGBl. 1999 II S. 416 i.V.m. der Richtlinie des Rates 75/117/EWG ).
  • VG Dresden, 12.07.2004 - 1 K 1552/04
    a) Gemäß der Rechtsprechung des EuGH darf das nationale Gericht in Bezug auf einen nationalen Verwaltungsakt, der der Durchführung eines Rechtsaktes der Europäischen Union dient, dessen Gültigkeit Gegenstand eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 234 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung des Vertrages von Amsterdam vom 02.10.1997 [EGV] (BGBl. 1998 II S. 386, ber. BGBl. 1999 II S. 416) ist, einstweilige Anordnungen zur vorläufigen Gestaltung oder Regelung der streitigen Rechtspositionen oder -verhältnisse treffen ( EuGH, Urteil vom 09.11.1995, Az: C-465/93 , zit. nach Juris).
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