Gesetzgebung
   BGBl. I 2001 S. 3773   

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BGBl. I 2001 S. 3773 (https://dejure.org/2001,44295)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben am 21.12.2001, Seite 3773
  • Gesetz zur Ablösung des Arznei- und Heilmittelbudgets (Arzneimittelbudget-Ablösungsgesetz - ABAG)
  • vom 19.12.2001

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (4)

  • 21.06.2001   BT   Rechtsvorgaben bei Überschreitung der Arznei- und Heilmittelbudgets aufheben
  • 25.06.2001   BT   Sachverständige diskutieren über Aufhebung der Arznei- und Heilmittelbudgets
  • 27.06.2001   BT   Richtgrößen für Arzneimittelausgaben weitgehend mit Skepsis betrachtet
  • 18.09.2001   BT   Im Bundeshaus notiert:
 
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Wird zitiert von ... (32)

  • BSG, 15.07.2015 - B 6 KA 30/14 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Arzneikostenregress wegen Richtgrößenüberschreitung

    Auch in der Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Ablösung des Arznei- und Heilmittelbudgets ( , vom 19.12.2001, BGBl I 3773) wird hervorgehoben, dass die Regelung den Prüfungsausschuss "anhalte", eine vertragliche Vereinbarung mit dem Arzt herbeizuführen (Gesetzentwurf zum ABAG, BT-Drucks 14/6309 S 11 zu Nr. 4 Buchst b) .

    Dies kommt auch in der Gesetzesbegründung (Gesetzentwurf zum ABAG, BT-Drucks 14/6309 S 11 zu Nr. 4 Buchst b) zum Ausdruck, wenn es dort heißt, die Regelung ziele darauf ab, aufwändige und langwierige Streitverfahren möglichst zu vermeiden.

    Dem steht auch nicht der Zweck des § 106 Abs. 5a Satz 4 SGB V entgegen, aufwändige und langwierige Streitverfahren möglichst zu vermeiden (vgl Gesetzentwurf zum ABAG, BT-Drucks 14/6309 S 11 zu Nr. 4 Buchst b) .

    Das nach § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB V zu vereinbarende Ausgabenvolumen erfasst sämtliche von den Vertragsärzten nach § 31 SGB V veranlassten Leistungen (Gesetzentwurf zum ABAG, BT-Drucks 14/6309 S 7 zu Nr. 3 ) .

  • LSG Hamburg, 25.11.2015 - L 5 KA 52/14

    Überschreitung des Zielwerts bei der Verordnung inhalativer Glucocorticoide durch

    Die Gesetzesbegründung zum ABAG habe ausdrücklich auf die bevorzugte Verordnung von Generika abgestellt und auch die Prüfung von Arzneimittelverordnungen nach § 106 SGB V für möglich gehalten (Hinweis auf BT-Drs. 14/6309, S. 7 f.).

    aa) Im Einzelnen sah das vom 1. Januar 2004 bis 30. April 2006 geltende Recht vor, dass die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich und die Kassenärztliche Vereinigung zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln bis zum 30. November für das jeweils folgende Kalenderjahr eine Arzneimittelvereinbarung trafen, die unter anderem Versorgungs- und Wirtschaftlichkeitsziele und konkrete, auf die Umsetzung dieser Ziele ausgerichtete Maßnahmen (Zielvereinbarungen), insbesondere zur Information und Beratung umfasste (§ 84 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 SGB V in der Fassung des Arzneimittelbudget-Ablösungsgesetzes [ABAG] vom 19. Dezember 2001, BGBl. I, 3773).

    Soweit die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/6309 S. 8) davon spricht, die auf die Versorgungs- und Wirtschaftlichkeitsziele ausgerichteten Maßnahmen umfassten vorrangig die Durchführung von Informationen der Vertragsärzte und der Versicherten sowie gezielte Beratungen von Vertragsärzten, gegebenenfalls auch die Einleitung von Prüfungen der Verordnungen von Arznei- und Verbandmitteln nach § 106 SGB V, hat dies im Wortlaut der Vorschrift, der beispielhaft ("insbesondere") weit weniger invasive Maßnahme nennt, keinen Niederschlag gefunden.

    Insoweit verweist der Beklagte zutreffend auf die Gesetzesbegründung zum ABAG, in der es wörtlich heißt (BT-Drs. 14/6309, S. 8):.

    Zweck des ABAG war zunächst die Beseitigung des (auch vom Gesetzgeber so bezeichneten) "Kollektivregresses", zu dem es durch eine Verringerung der Gesamtvergütungen wegen der Überschreitung der Arznei- und Heilmittelbudgets gekommen war (BT-Drs. 14/6309, S. 1).

  • BSG, 28.10.2015 - B 6 KA 45/14 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Festsetzung eines Arzneikostenregresses wegen

    Rechtsgrundlage für die Regressfestsetzung für das Jahr 2003 ist § 106 Abs. 5a Satz 4 SGB V (zugrundezulegen idF des Gesetzes zur Ablösung des Arznei- und Heilmittelbudgets vom 19.12.2001, BGBl I 3773) bzw für die Jahre 2004 und 2005 § 106 Abs. 5a Satz 3 SGB V (zugrundezulegen idF des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14.11.2003, BGBl I 2190) .
  • BSG, 28.04.2004 - B 6 KA 8/03 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Prüfgremien - Besetzung - Vorsitzender - Neuregelung

    Nach § 106 Abs. 5a Satz 6 SGB V in der Fassung des Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Ablösung des Arznei- und Heilmittelbudgets vom 19. Dezember 2001 (BGBl I 3773) soll der Prüfungsausschuss im Rahmen der Richtgrößenprüfung vor seinen Entscheidungen und Festsetzungen auf eine entsprechende Vereinbarung mit dem Vertragsarzt hinwirken, die ggf eine Minderung des Erstattungsbetrages herbeiführen kann.
  • BSG, 05.11.2008 - B 6 KA 63/07 R

    Krankenversicherung - Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln in der gesetzlichen

    Rechtsgrundlage des Arzneikostenregresses ist - wie bereits der Prüfungsausschuss in seinem Bescheid angegeben hat - § 106 Abs. 2 SGB V (hier zugrunde zu legen idF des Arzneimittelbudget-Ablösungsgesetzes vom 19.12.2001, BGBl I 3773, die in den Quartalen IV/2002 und I/2003 galt; - zur Zugrundelegung des § 106 Abs. 2 SGB V vgl BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 17 RdNr 12 und BSG, Urteil vom 16.7.2008 - B 6 KA 57/07 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 19 RdNr 14, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen).
  • BSG, 28.09.2016 - B 6 KA 43/15 R

    Angelegenheiten der Vertragsärzte; Angelegenheiten des Vertragsarztrechts

    a) Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 106 Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 SGB V in der hier maßgebenden im Prüfzeitraum (2. Halbjahr 2005) geltenden Fassung (vgl BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 18 RdNr 15 f; BSGE 117, 149 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 48, RdNr 37 ff mwN) des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) vom 14.11.2003 (BGBl I 2190) iVm den im Bezirk der zu 6. beigeladenen KÄV geltenden Regelungen der Arznei- und Heilmittelvereinbarung für das Jahr 2005 vom 17.3.2005 idF des 1. Nachtrages vom 5.8.2005, sowie Anlage F zum Gesamtvertrag vom 18.4.1996 idF des 12. Nachtrages vom 21.4.2005, die ihre gesetzliche Grundlage in § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB V idF von Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Ablösung des Arznei- und Heilmittelbudgets (Arzneimittelbudget-Ablösungsgesetz - ABAG) vom 19.12.2001 (BGBl I 3773) hat.

    Dies findet seine Bestätigung in der Gesetzesbegründung zur Einführung dieser Regelung durch das ABAG (BT-Drucks 14/6309 S 8) .

    Das ist grundsätzlich nicht zu beanstanden und stand auch nicht im Widerspruch zu den Zielen des ABAG, mit dem der sog "Kollektivregress" (vgl BT-Drucks 14/6309 S 6, Begründung Allgemeiner Teil, II.1) abgeschafft werden sollte.

  • LSG Hamburg, 25.11.2015 - L 5 KA 1/15

    Regressanspruch der Krankenkasse aufgrund einer Zielfeldprüfung für das

    aa) Im Einzelnen sah das vom 1. Januar 2004 bis 30. April 2006 geltende Recht vor, dass die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich und die Kassenärztliche Vereinigung zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln bis zum 30. November für das jeweils folgende Kalenderjahr eine Arzneimittelvereinbarung trafen, die unter anderem Versorgungs- und Wirtschaftlichkeitsziele und konkrete, auf die Umsetzung dieser Ziele ausgerichtete Maßnahmen (Zielvereinbarungen), insbesondere zur Information und Beratung umfasste (§ 84 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 SGB V in der Fassung des Arzneimittelbudget-Ablösungsgesetzes [ABAG] vom 19. Dezember 2001, BGBl. I, 3773).

    Soweit die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/6309 S. 8) davon spricht, die auf die Versorgungs- und Wirtschaftlichkeitsziele ausgerichteten Maßnahmen umfassten vorrangig die Durchführung von Informationen der Vertragsärzte und der Versicherten sowie gezielte Beratungen von Vertragsärzten, gegebenenfalls auch die Einleitung von Prüfungen der Verordnungen von Arznei- und Verbandmitteln nach § 106 SGB V, hat dies im Wortlaut der Vorschrift, der beispielhaft ("insbesondere") weit weniger invasive Maßnahme nennt, keinen Niederschlag gefunden.

    Insoweit verweist der Beklagte zutreffend auf die Gesetzesbegründung zum ABAG, in der es wörtlich heißt (BT-Drs. 14/6309, S. 8):.

    Zweck des ABAG war zunächst die Beseitigung des (auch vom Gesetzgeber so bezeichneten) "Kollektivregresses", zu dem es durch eine Verringerung der Gesamtvergütungen wegen der Überschreitung der Arznei- und Heilmittelbudgets gekommen war (BT-Drs. 14/6309, S. 1).

  • BSG, 28.09.2016 - B 6 KA 44/15 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Arzneimittelverordnung - Beurteilung nach den

    a) Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 106 Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 SGB V in der hier maßgebenden im Prüfzeitraum (2006) geltenden Fassung (vgl BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 18 RdNr 15 f; BSGE 117, 149 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 48, RdNr 37 ff mwN) des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) vom 14.11.2003 (BGBl I 2190) iVm den im Bezirk der zu 6. beigeladenen KÄV geltenden Regelungen der Arznei- und Heilmittelvereinbarung für das Jahr 2006 vom 16.2.2006, sowie Anlage F zum Gesamtvertrag vom 18.4.1996 idF des 12. Nachtrages vom 21.4.2005, die ihre gesetzliche Grundlage in § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB V idF von Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Ablösung des Arznei- und Heilmittelbudgets (Arzneimittelbudget-Ablösungsgesetz - ABAG) vom 19.12.2001 (BGBl I 3773) hat .

    Dies findet seine Bestätigung in der Gesetzesbegründung zur Einführung dieser Regelung durch das ABAG (BT-Drucks 14/6309 S 8) .

    Das ist grundsätzlich nicht zu beanstanden und stand auch nicht im Widerspruch zu den Zielen des ABAG, mit dem der sog "Kollektivregress" (vgl BT-Drucks 14/6309 S 6, Begründung Allgemeiner Teil, II.1) abgeschafft werden sollte.

  • BSG, 23.03.2011 - B 6 KA 9/10 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulässigkeit der Vereinbarung von Richtgrößen für

    Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5a iVm § 3 der Richtgrößenvereinbarung nach § 84 Abs. 6 SGB V. § 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V idF des ABAG (vom 19.12.2001 <BGBl I 3773>) sah die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Verordnung durch arztbezogene Prüfung ärztlicher und ärztlich verordneter Leistungen nach Durchschnittswerten oder bei Überschreitung der Richtgrößenvolumina nach § 84 SGB V vor.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2014 - L 11 KA 16/12

    Streit über die Rechtmäßigkeit eines Arzneimittelregresses wegen Überschreitung

    Auch in der Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Ablösung des Arznei- und Heilmittelbudgets ((ABAG), vom 19.12.2001, BGBl I 3773) wird hervorgehoben, dass die Regelung den Prüfungsausschuss "anhalte", eine vertragliche Vereinbarung mit dem Arzt herbeizuführen (FraktE-ABAG, BT-Drucks 14/6309 S 11 zu Nr. 4 (§ 106)).

    Diese Regelung zielt darauf ab, aufwändige und langwierige Streitverfahren möglichst zu vermeiden (BT-Drucksache 14/6309, S. 11), und ist deshalb ausschließlich nur für das Verfahren vor der Prüfungsstelle vorgesehen.

    Dies kommt auch in der Gesetzesbegründung (FraktE-ABAG, BT-Drucks 14/6309 S. 11 zu Nr. 4 (§ 106) Buchst b) zum Ausdruck, wenn es dort heißt, die Regelung ziele darauf ab, aufwändige und langwierige Streitverfahren möglichst zu vermeiden.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2007 - L 10 B 11/07

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2006 - L 10 B 21/06

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2005 - L 11 KA 103/03

    Anfechtungsklage der Arzneimittelherstellerin gegen Therapiehinweis in

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2007 - L 10 B 35/06

    Vertragsarztangelegenheiten

  • BSG, 05.11.2008 - B 6 KA 64/07 R

    Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln in der gesetzlichen Krankenversicherung;

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2006 - L 11 B 30/06

    Vertragsarztangelegenheiten

  • SG Düsseldorf, 28.07.2010 - S 14 KA 60/07

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2006 - L 10 B 14/06

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2011 - L 11 KA 24/11

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Hamburg, 24.03.2011 - L 1 KA 21/07
  • LSG Rheinland-Pfalz, 25.10.2010 - L 5 KA 45/10

    Die Klage gegen einen Arzneimittelregress hat aufschiebende Wirkung

  • LSG Berlin, 06.05.2003 - L 7 B 12/03

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Festsetzung einer Schadensersatzverpflichtung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2009 - L 11 (10) KA 31/07

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2005 - L 16 KR 232/04

    Krankenversicherung

  • LSG Berlin, 15.05.2003 - L 7 B 309/02

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Festsetzung einer Schadensersatzverpflichtung

  • LSG Berlin, 11.04.2003 - L 7 B 301/02

    Richtgrößen - Landessozialgericht Berlin kippt Regressforderungen

  • SG Düsseldorf, 22.08.2006 - S 14 KA 215/06

    Vertragsarztangelegenheiten

  • SG Düsseldorf, 23.04.2008 - S 2 KA 76/07

    Vertragsarztangelegenheiten

  • SG Dresden, 11.12.2013 - S 18 KA 266/10

    Sächsische Arzneimittel-Richtgrößen rechtswidrig

  • SG Dresden, 11.12.2013 - S 18 KA 71/10

    Sächsische Arzneimittel-Richtgrößen rechtswidrig

  • SG Dresden, 11.12.2013 - S 18 KA 268/10

    Sächsische Arzneimittel-Richtgrößen rechtswidrig

  • SG Dresden, 11.12.2013 - S 18 KA 2/11

    Festsetzung eines Regresses im Ergebnis einer Prüfung der Wirtschaftlichkeit von

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