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   BGBl. I 2020 S. 595   

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BGBl. I 2020 S. 595 (https://dejure.org/2020,5922)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben am 27.03.2020, Seite 595
  • Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverordnung - KugV)
  • vom 25.03.2020

Verordnungstext

Meldungen

  • heuking.de

    Corona-Virus: Kurzarbeitergeldverordnung

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • SG Speyer, 22.07.2020 - S 1 AL 134/20

    Kurzarbeitergeld auch für UG-Geschäftsführer

    Soweit die Antragstellerin als eigenen Anspruch die Erstattung der für den Geschäftsführer entrichteten Sozialversicherungsbeiträge aufgrund der Regelung der in § 2 Abs. 1 der KUG-Verordnung vom 25.3.2020 (BGBl 2020, 595), die aufgrund des Gesetzes zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld vom 13.3.2020 ergangen ist, geltend gemacht hat, sieht die Kammer derzeit einen Anordnungsgrund nicht für gegeben.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2023 - L 9 AL 43/22

    Corona-Pandemie: Auch ausländische Fluggesellschaften können Kurzarbeitergeld

    Diese gesetzlichen Voraussetzungen sind durch die auf § 109 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SGB III gestützte Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverordnung - KugV) vom 25.03.2020 (BGBl. 2020 I 595 ff) insoweit modifiziert worden, als gem. § 1 Nr. 1 KugV abweichend von § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III der Anteil der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, die im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind, auf mindestens zehn Prozent festgesetzt wird.

    Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen beruht auf § 2 KugV in der jeweils gF vom 25.03.2020 (BGBl I 595) und 21.10.2020 (BGBl I 2259).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2021 - L 9 AL 198/20

    Anspruch einer Fluggesellschaft mit Sitz im Ausland auf vorläufige Erteilung

    Diese gesetzlichen Voraussetzungen sind durch die Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverordnung - KugV) vom 25. März 2020 (BGBl. 2020 I 595 ff) u.a. insoweit modifiziert worden, als gem. § 1 Nr. 1 KugV abweichend von § 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch der Anteil der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, die im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind, auf mindestens zehn Prozent festgesetzt wird.
  • LSG Bayern, 10.05.2021 - L 10 AL 61/21

    Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen während des Bezugs von Kug nach

    Anspruchsgrundlage für die begehrte Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen ist § 2 Abs. 1 KugV vom 25.03.2020 (BGBl. I S. 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25.03.2021 (BGBl. I S. 381), die die Bundesregierung auf der Grundlage des § 109 Abs. 5 SGB III, eingeführt durch das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld vom 13.03.2020 (BGBl. I, S. 493) erlassen hat.
  • SG Würzburg, 16.04.2021 - S 7 AL 59/21

    Kurzarbeitergeld und Beitragserstattung nach Insolvenzantrag

    a) Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus § 2 Abs. 1 der auf der Grundlage von § 109 Abs. 5 SGB III erlassenen KugV vom 25.03.2020 (BGBl 2020, 595) in der aktuell gültigen Fassung ab dem 01.01.2021.
  • LSG Bayern, 09.08.2023 - L 10 AL 130/21

    Kein Kurzarbeitergeld ohne Betriebssitz oder Betriebsabteilung in Deutschland

    Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 SGB III i.V.m. der Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit (KugV) vom 25.03.2020 (BGBl. I, 595) ist ein Arbeitsausfall erheblich, wenn 1. er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, 2. er vorübergehend ist, 3. er nicht vermeidbar ist und 4. im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens zehn Prozent der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist; der Entgeltausfall kann auch jeweils 100 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betragen.
  • ArbG Passau, 27.08.2020 - 3 Ca 377/20

    Rechtswirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung im Lockdown

    Dies stellt vor dem Hintergrund des am 15.03.2020 in Kraft getretenen Gesetzes zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld vom 13.03.2020 (BGBl. I S. 493) und der rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft getretenen Verordnung der Bundesregierung über Erleichterungen der Kurzarbeit vom 25.03.2020 (BGBl. I S. 595) unter Berücksichtigung des das Kündigungsrecht beherrschenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine angemessene Reaktion dar, mit der der Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen zumindest vorerst vermieden werden konnte.
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