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   BGBl. 1950 S. 753   

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BGBl. 1950 S. 753 (https://dejure.org/1950,689)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1950 Nr. 48, ausgegeben am 24.11.1950, Seite 753
  • Verordnung über Wirtschaftlichkeits- und Wohnflächenberechnung für neugeschaffenen Wohnraum (Berechnungsverordnung)
  • vom 20.11.1950

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (23)

  • BFH, 18.10.1983 - VI R 68/83

    Die anteiligen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer im Einfamilienhaus sind

    Der BFH hat damals entschieden, daß auch in diesem Zusammenhang grundsätzlich von den Vorschriften der §§ 25 bis 27 der Berechnungsverordnung vom 20. November 1950 (BGBl I 1950, 753) - jetzt §§ 42 bis 44 der II. BV - auszugehen sei, daß aber die sich daraus ergebende Nichtberücksichtigung der Nebenräume, die zu einer Wohnung gehören, deshalb nicht vertretbar erscheine, weil der in § 7b EStG 1950 verwendete Begriff "Wohnzwecken dient" auch diejenigen Nebenräume umfasse, die zur Befriedigung eines zeitgemäßen Wohnbedürfnisses erforderlich seien.
  • BFH, 08.07.1971 - IV 253/65

    Gebäude - Wohnzwecke - Berechnungsverordnung - Grundflächenberechung - Dachboden

    Die Finanzverwaltung habe zunächst Dachbodenräume ebenso wie Kellerräume -- entsprechend § 25 Abs. 3 Nr. 1 der Ersten Berechnungsverordnung (I. BVO) vom 20. November 1950 (BGBl 1950, 753) -- bei der Berechnung des Verhältnisses der Wohnraumfläche zur beruflich genutzten Raumfläche nicht berücksichtigt.

    Bei der Berechnung der Größe solcher Räume ist wie bei den unmittelbar Wohnzwecken dienenden Räumen grundsätzlich von der BVO (I. BVO vom 20. November 1950, BGBl 1950, 753; II. BVO vom 17. Oktober 1957, BGBl I 1957, 1719) auszugehen, d. h. also, daß die Grundflächenberechnung maßgebend ist.

  • BFH, 03.06.1966 - III 294/63
    Die den für den Wohnungsbau zuständigen obersten Landesbehörden erteilte Ermächtigung in § 8 Abs. 2 der Verordnung über Wirtschaftlichkeits- und Wohnflächenberechnung für neugeschaffenen Wohnraum (Erste Berechnungsverordnung - I. BVO -) vom 20. November 1950 (BGBl 1950 S. 753) beziehe sich nur auf den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau.

    Die den für den Wohnungsbau zuständigen obersten Landesbehörden erteilte Ermächtigung in § 8 Abs. 2 der Verordnung über Wirtschaftlichkeits- und Wohnflächenberechnung für neugeschaffenen Wohnraum (Erste Berechnungsverordnung - I. BVO -) vom 20. November 1950 (BGBl 1950 S. 753) beziehe sich nur auf den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau.

  • BVerwG, 31.08.1961 - VIII C 6.60

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges - Anforderungen

    Diese Vorschriften sind für die Bewilligungsbehörde zwingend; sie muß, wenn die nach der Ersten Berechnungsverordnung vom 20. November 1950/17. Oktober 1957 (BGBl. 1950 S. 753/1957 I S. 1731) rechnerisch zu ermittelnden Voraussetzungen gegeben sind, je nachdem die Zinserleichterungen gewähren oder widerrufen.
  • BVerwG, 15.01.1988 - 8 C 40.85

    Berlin - Altbauwohnung - Mietpreisbindung - Eigentumsgarantie

    Infolgedessen ist (nicht das II. Wohnungsbaugesetz, sondern) § 2 der Ersten Berechnungsverordnung vom 20. November 1950 (BGBl. I S. 753) heranzuziehen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 AMVOB).
  • BFH, 29.03.1974 - III R 59/73

    Zuschlag für Kosten der Schönheitsreparaturen bei Schätzung der üblichen Miete

    Sie umfassen nach § 22 Abs. 3 Satz 2 der Ersten Berechnungsverordnung (BGBl 1950, 753) das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Fenster von innen und der Türen, nach § 28 Abs. 3 Satz 2 der Zweiten Berechnungsverordnung (BGBl I 1957, 1719) auch das Streichen der Heizkörper und nach § 28 Abs. 4 Satz 2 der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung vom 1. August 1963 (BGBl I 1963, 594) das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizröhren.
  • BVerwG, 15.01.1988 - 8 C 14.85

    Abgrenzung zwischen Wiederherstellung und Renovierung - Privatnützigkeit des

    Infolgedessen ist (nicht das II. Wohnungsbaugesetz, sondern) § 2 der Ersten Berechnungsverordnung vom 20. November 1950 (BGBl. I S. 753) heranzuziehen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 AMVOB).
  • BFH, 02.03.1971 - II R 141/67

    Verhältnisrechnung - Zusatzräume - Berechnung der Wohnflächen - Nutzflächen -

    Der Senat hat mehrfach -- wenn auch zu § 1 Nrn. 1, 4 des Nordrhein-Westfälischen Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung beim Wohnungsbau (NRWGrEStWG) 1952 (vgl. Urteile II 3/58 U vom 21. Oktober 1959, BFH 70, 14, BStBl III 1960, 6; II 20/63 vom 15. Dezember 1965 -- HFR 1966, 126 --) und zu Art. 1 Nr. 1, Art. 3 Abs. 3 des Bayerischen Gesetzes über die Grunderwerbsteuerbefreiung für den Sozialen Wohnungsbau (BayerGrESWG) 1954 (vgl. das o. a. Urteil II 213/65 vom 13. August 1969, BFH 98, 210, BStBl II 1970, 338) -- entschieden, daß bei dieser Verhältnisrechnung Zubehörräume und Wirtschaftsräume als bloße Zusatz räume (§ 25 Abs. 3 Nrn. 1, 2 der Ersten Berechnungsverordnung -- I. BVO -- vom 20. November 1950/17. Oktober 1957, BGBl 1950, 753; BGBl I 1957, 1719, 1731; § 42 Abs. 4 Nrn. 1, 2 der II. BVO vom 17. Oktober 1957, BGBl I 1957, 1719, n. F. vom 1. August 1963, BGBl I 1963, 593, 594) außer Ansatz zu lassen sind, und zwar gleichermaßen nicht nur bei Berechnung der Flächen, die als betrieblich (beruflich) genutzte Flächen die 20-v. H.-Grenze nicht überschreiten dürfen, sondern auch bei der Wohn flächenberechnung.
  • BFH, 13.08.1969 - II 213/65

    80-Vomhundertgrenze - Errechnung durch Finanzamt - Verhältnisrechnung -

    Der Senat hat, a. a. O., (vgl. auch BFH-Urteil II 20/63 vom 15. Dezember 1965, HFR 1966, 126) entschieden, daß bei der -- wie gesagt -- durch das FA selbst anzustellenden Verhältnisrechnung nicht nur Zusatzräume im Sinne des § 25 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 der Ersten Berechnungsverordnung (BVO) vom 20. November 1950/17. Oktober 1957 (BGBl I 1950, 753; BGBl I 1957, 1719 "Zubehörräume" und "Wirtschaftsräume"; vgl. auch § 42 Abs. 4 Nr. 1 und 2 der II. BVO vom 17. Oktober 1957, BGBl I 1957, 1719; neue Fassung vom 1. August 1963, BGBl I 1963, 593, 594) bei der Wohnflächenberechnung außer Ansatz zu lassen sind, sondern daß zusätzliche Räume auch bei der Nutzflächenberechnung insoweit unberücksichtigt bleiben, als bei der Wohnflächenberechnung eine Hinzurechnung nicht stattfindet.
  • BFH, 20.05.1966 - III 73/62
    So seien die Kosten der Aufsicht, die bei der Einkommensberechnung zuzusetzen seien, im § 20 der Verordnung über die Wirtschaftlichkeits- und Wohnflächenberechnung für neugeschaffenen Wohnraum (Berechnungsverordnung -- I. BVO --) vom 20. November 1950 (BGBl 1950 S. 753) ausdrücklich als Verwaltungskosten bezeichnet.
  • BFH, 14.12.1990 - III R 76/86

    Anspruch auf Erlass von fälligen Leistungen aus einer Abgabeschuld - Maßgeblicher

  • BVerwG, 19.12.1963 - VIII C 298.63

    Rechtsmittel

  • BFH, 26.03.1985 - III R 138/81

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erlaß einer Hypothekengewinnabgabe nach dem

  • BGH, 28.04.1965 - VIII ZR 135/63

    Einseitige Mieterhöhungserklärung - Anhebung der Miete auf die zulässige

  • BFH, 08.03.1968 - III 116/65

    Einsetzung des Feuerkassenwertes bei der Ermittlung des Gebäudewertes in der

  • BGH, 28.04.1965 - VIII ZR 162/63

    Umfang des richterlichen Ermessens im Rahmen von § 19 Abs. 2 des

  • BVerwG, 22.03.1960 - IV C 438.58

    Qualifikation von Beträgen zur Tilgung von Hypothekenschulden als Werbungskosten

  • BVerwG, 09.02.1960 - IV C 438.58

    Versagung eines Armenrechtes für eine Revision in Sachen Werbungskosten,

  • BGH, 13.01.1956 - V ZB 54/55

    Grundstücksertrag. Vertragshilfe

  • BFH, 27.10.1967 - III 18/63

    Abgrenzung von Tilgungsbeträgen und Kapitalkosten für Fremdmittel

  • BFH, 04.03.1966 - III 257/63

    Vornahme des Wiederaufbaus - Unfertiges, noch nicht benutzbares, aber überwiegend

  • VGH Baden-Württemberg, 17.10.1962 - IV 375/62

    Vorübergehende Entfernung einer zur Bekanntmachung ausgehängten Satzung

  • BGH, 18.12.1954 - VI ZR 163/53

    Rechtsmittel

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