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   BGBl. 1950 S. 765   

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BGBl. 1950 S. 765 (https://dejure.org/1950,746)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1950 Nr. 49, ausgegeben am 29.11.1950, Seite 765
  • Gesetz über Errichtung und Aufgaben des Bundesrechnungshofes
  • vom 27.11.1950

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

    Die Befugnis des Bundesrechnungshofs zur Rechnungsprüfung nach Art. 114 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Errichtung und Aufgaben des Bundesrechnungshofs vom 27. November 1950 (BGBl. I S. 765) berührt nicht die verfassungsgerichtlichen Verfahren zur Überprüfung des Bundeshaushaltsgesetzes.
  • BVerwG, 28.02.1986 - 7 C 42.82

    Stiftung - Wissenschaftsförderung - Rechnungsprüfung - Wissenschaftsfreiheit -

    Es hat ausgeführt, daß bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung im Jahre 1961 nach dem damaligen Haushaltsrecht eine gültige Kompetenznorm für die satzungsrechtlich vorgesehene Prüfung durch die Rechnungshöfe in § 64 a der Reichshaushaltsordnung (RHO) sowie in § 4 Abs. 2 des Gesetzes über Errichtung und Aufgaben des Bundesrechnungshofes vom 27. November 1950 (BGBl. I S. 765) bzw. in § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Errichtung eines Rechnungshofes und die Rechnungsprüfung für das Land Niedersachsen vom 25. Juni 1948 (GVBl. S. 65) zur Verfügung gestanden habe.
  • BSG, 23.11.1981 - 8a RK 15/80

    Bundesunmittelbare Krankenkasse - Rechtsstreit mit dem Bund - Aufsichtsanordnung

    Dementsprechend sagt 5 1 Abs. 2 des Gesetzes über Errichtung und Aufgaben des Bundesrechnungshofs vom 27. November 1950 (BGBl I 765), daß der Bundesrechnungshof eine der Bundesregierung gegenüber selbständige, nur dem Gesetz unterworfene Oberste Bundesbehörde ist.
  • OVG Niedersachsen, 15.12.1993 - 13 L 8052/91

    Befugnis des Landesrechnungshofes, über die Ergebnisse seiner Prüfung bei der

    Eine entsprechende Regelung war jedoch im Gesetz über Errichtung und Aufgaben des Bundesrechnungshofes vom 27.11.1950 (BGBl. I S. 765) - BRHErG - noch nicht enthalten.
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