Gesetzgebung
   BGBl. 1950 S. 791   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1950,608
BGBl. 1950 S. 791 (https://dejure.org/1950,608)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1950,608) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1950 Nr. 53, ausgegeben am 21.12.1950, Seite 791
  • Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz)
  • vom 20.12.1950

Gesetzestext

In Nachschlagewerken

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (60)

  • BVerwG, 27.05.2010 - 5 C 7.09

    Beschädigtengrundrente; Eingliederungshilfe; Einkommen; Einkommensfreistellung;

    Ausgangspunkt für die gesetzliche Verankerung der Grundrente (für Kriegsopfer) war das Ziel, eine Entschädigung für die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität zu gewähren und die Mehraufwendungen auszugleichen, die das Kriegsopfer infolge der Schädigung im Vergleich zu einem gesunden Menschen hat (vgl. BTDrucks 1/1333 S. 43, 45; BTDrucks 3/1239 S. 21).
  • BVerwG, 08.05.2019 - 10 C 1.19

    Fahrdienst eines ambulanten Rehabilitationszentrums benötigt

    Der Unterschied zwischen Krankenhäusern und Heilanstalten wurde nicht in der stationären Form der Behandlung gesehen, sondern in deren voraussichtlicher Dauer; während Krankenhäuser der Akutbehandlung dienten, wurde bei einer auf einige Dauer berechneten Behandlung herkömmlich von Heilanstalten - etwa solchen zur Kur, aber auch zur Behandlung psychiatrischer Leiden - gesprochen (vgl. etwa §§ 429, 430 RVO i.d.F. vom 15. Dezember 1924 ; § 11 Abs. 2 Bundesversorgungsgesetz vom 20. Dezember 1950 <BGBl. I S. 791>).
  • BSG, 11.09.1991 - 9a RV 11/90

    Leistungen nach dem BVG bei Todesurteilen der Militärstrafjustiz während des 2.

    Dies entsprach der Äußerung der Bundesregierung im Gesetzentwurf zum BVG; danach soll § 1 Abs. 2 Buchst d Bundesversorgungsgesetz (BVG) insbesondere Schädigungen erfassen, "die in der letzten Phase des Krieges entstanden sind durch das Vorgehen Deutscher Wehrmacht-, Partei- und ziviler Dienststellen oder von Einzelpersonen, um die Erfüllung eines Einsatzes zu erzwingen, obwohl der verlangte Dienst den Umständen nach nicht mehr erwartet werden konnte" (BT-Drucks 1/1333, S 46f).

    Dies entsprach der Äußerung der Bundesregierung im Gesetzentwurf zum BVG; danach soll § 1 Abs. 2 Buchst d Bundesversorgungsgesetz (BVG) insbesondere Schädigungen erfassen, "die in der letzten Phase des Krieges entstanden sind durch das Vorgehen Deutscher Wehrmacht-, Partei- und ziviler Dienststellen oder von Einzelpersonen, um die Erfüllung eines Einsatzes zu erzwingen, obwohl der verlangte Dienst den Umständen nach nicht mehr erwartet werden konnte" (BT-Drucks 1/1333, 46 f).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht