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   BGBl. I 1951 S. 291   

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BGBl. I 1951 S. 291 (https://dejure.org/1951,1536)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1951 Teil I Nr. 21, ausgegeben am 12.05.1951, Seite 291
  • Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
  • vom 11.05.1951

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (92)

  • BVerwG, 17.09.1970 - II C 48.68

    Keine Einrede der Entreicherung bei Anspruch des Bundes gegen Gemeinde

    Auch nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 291) - BWGöD - habe die Beklagte keinen Anspruch gegen den Kläger auf anteilige Übernahme der Versorgungsbezüge des N. für den fraglichen Zeitraum.
  • BVerwG, 09.11.1956 - II C 175.54

    Rechtsmittel

    Der Kläger erklärte mit der Eingabe vom 25. Februar 1953, diese Maßnahme, insbesondere die Kürzung seiner Dienstbezüge, sei mit dem Bundesgesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl. I, 291) - BWGöD - unvereinbar.

    Soweit hingegen die Revision rügt, die Anwendung des § 43 DBG auf den Kläger widerspreche dem Zweck und der Regelung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl. I, 291) - BWGöD -, sie verletze die Artikel 3 Abs. 3 und 33 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl, S. 1) - GG - und greife in die aus dem Wiedergutmachungsrecht sich ergebenden, durch Art. 129 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383) - WRV - in Verbindung mit Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten "wohlerworbenen Rechte" des Klägers ein, ist die Revision auf die Verletzung von Bundesrecht im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG gestützt.

  • BVerfG, 12.01.1965 - 2 BvR 454/62

    Wiedergutmachung

    Die Beschwerdeführer sind in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 des Grundgesetzes dadurch verletzt, daß die §§ 1, 2, 5, 9 bis 21 b, 28, 31 h und 35 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 291), zuletzt geändert durch das Sechste Gesetz zur Änderung dieses Gesetzes vom 18. August 1961 (BGBl. I S. 1349), Beginn und Umfang der Wiedergutmachung verschieden regeln.

    Nach § 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 291) - BWGöD -, jetzt gültig in der Fassung des Sechsten Änderungsgesetzes vom 18. August 1961 (BGBl. I S. 1349), erhalten Wiedergutmachung nach diesem Gesetz die Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die verfolgt und dadurch in ihrem Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder in ihrer Versorgung geschädigt worden sind, sowie ihre versorgungsberechtigten Hinterbliebenen.

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