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   BGBl. I 1951 S. 307   

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BGBl. I 1951 S. 307 (https://dejure.org/1951,1935)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1951 Teil I Nr. 22, ausgegeben am 13.05.1951, Seite 307
  • Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
  • vom 11.05.1951

Gesetzestext

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  • Wikipedia

    Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen

 
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Wird zitiert von ... (622)

  • BVerwG, 29.09.1960 - II C 79.59

    Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung

    Das Versagen des Klägers hätte die gleiche Bedeutung gehabt, wenn er nicht für die Assistenten-, sondern entsprechend seiner Rechtsstellung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - für die Inspektorenlaufbahn ausgebildet worden wäre.
  • BVerfG, 20.03.1952 - 1 BvR 267/51

    Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden

    in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Stadt Offenbach am Main gegen die §§ 11-18 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307).

    Von dieser Ermächtigung hat der Bund mit dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) (im folgenden G 131) Gebrauch gemacht.

    Die Beschwerdeführerin beantragt, die §§ 11-18 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) für nichtig zu erklären.

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvL 149/52

    Besoldungsrecht

    Das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 6. Dezember 1951 <BGBl. I S. 939; im folgenden: ÄnderungsG> erhöht mit Wirkung vom 1. Oktober 1951 in § 5 die Bezüge der Beamten und Richter des Bundes und in § 6 Abs. 2 die Übergangsgehälter und Übergangsbezüge nach den §§ 37 und 52 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 <BGBl. I S. 307; im folgenden: G 131>.

    "Soweit die Bestimmungen der Artikel I und II den Übergang von Versorgungsausgaben auf den Bund regeln, sind diese Bestimmungen und die Bestimmungen des § 6 auf den Personenkreis nicht anzuwenden, der durch Kapitel I des Gesetzes zur Regelung, der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 <BGBl. I S. 307> erfaßt wird.".

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