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   BGBl. I 1951 S. 463   

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BGBl. I 1951 S. 463 (https://dejure.org/1951,2745)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1951 Teil I Nr. 34, ausgegeben am 23.07.1951, Seite 463
  • Verordnung über den Warenverkehr mit den Währungsgebieten der Deutschen Mark der Deutschen Notenbank (DM-Ost) - Interzonenhandelsverordnung -
  • vom 18.07.1951

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerfG, 16.02.1965 - 1 BvL 15/62

    Devisenbewirtschaftungsgesetz

    Das Verfahren ist wie folgt geregelt: Das Verbringen von Waren aus dem Wirtschaftsgebiet der DM-Ost in das Bundesgebiet bedarf nach Art. 1 des Gesetzes Nr. 53 in Verbindung mit § 1 der Interzonenhandelsverordnung (IZHVO) vom 18. Juli 1951 - BGBl. I S. 463 - der Genehmigung, die durch Ausstellung einer "Bezugsgenehmigung" erteilt wird; für den umgekehrten Vorgang (Verbringung von Waren in die SBZ) bedarf es eines "Warenbegleitscheins".
  • BVerwG, 29.05.1964 - VII C 8.63

    Rechtsgrundlage für die Erteilung von Bezugsgenehmigungen im Interzonenhandel -

    Die Klägerin hat Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, seit dem 5. Mai 1955, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Überleitungsvertrages, seien das Militärregierungsgesetz Nr. 53 sowie die auf Grund dieses Gesetzes ergangene Interzonenhandelsverordnung vom 18. Juli 1951 (BGBl. I S. 463) - IZHVO - am Grundgesetz zu messen.

    Rechtsgrundlage für die Erteilung von Bezugsgenehmigungen im Interzonenhandel ist das Militärregierungsgesetz Nr. 53 in Verbindung mit § 4 der Verordnung über den Warenverkehr mit den Währungsgebieten der Deutschen Mark der Deutschen Notenbank (DM-Ost) vom 18. Juli 1951 (BGBl. I S. 463) - Interzonenhandelsverordnung = IZHVO - und der auf Grund der Ermächtigung in der letzten Vorschrift ergangenen Regelung in § 7 Abs. 1 der 2. Durchführungsverordnung vom 1. Januar 1951 (Bundesanzeiger Nr. 191) in der Fassung der 9. Durchführungsverordnung vom 24. Februar 1953 (Bundesanzeiger Nr. 41).

  • BGH, 12.10.1995 - 1 StR 578/94

    Wiedervereinigung - Strafrechtliche Ahndung - Außenwirtschaftsgesetz

    Die Lieferungen erfolgten ohne die nach Art. 1 Abs. 1 d und Abs. 2 des Militärregierungsgesetzes Nr. 53 (MRG Nr. 53, Amtsblatt der Militärregierung - amerikanisches Kontrollgebiet - Ausgabe O vom 21. September 1949 und Amtsblatt der Militärregierung - britisches Kontrollgebiet - Nr. 39 vom 8. Oktober 1949 Teil 5 B, jeweils in der Neufassung vom 18. September 1949, BAnz. Nr. 2 vom 27. September 1949) und der Interzonenhandelsverordnung (IZH-VO vom 18. Juli 1951, BGBl. I S. 463, in der Fassung vom 22. Mai 1968, BAnz. Nr. 97) erforderliche Genehmigung (sog. Warenbegleitschein).
  • BGH, 03.12.1962 - III ZR 117/61

    Rechtsmittel

    Die Klägerin schloß den Vertrag vorbehaltlich der Genehmigung der westdeutschen Behörden, weil sie nach der Interzonenhandelsverordnung (vom 18. Juli 1951 - BGBl. I 463 - Verordnung für den Warenverkehr mit dem Währungsgebiet der Deutschen Mark der Deutschen Notenbank DM-Ost) für die geplante Einfuhr einer Bezugsgenehmigung bedurfte.

    Die Klägerin konnte auch nicht erwarten, daß nur nach der Bekanntmachung 215 vorgegangen würde, weil es sich um ein Geschäft mit der sowjetischen Besatzungszone handelte, das auf Grund der Interzonenhandelsverordnung vom 18. Juli 1951 (BGBl. I, 463) abzuwickeln war, so daß die Klägerin noch einer besonderen Bezugsgenehmigung für die Einfuhr bedurfte.

  • BVerwG, 29.05.1964 - VII C 6.63

    Bedeutung der Zustimmung der Bundesbehörde bei der Erteilung von Genehmigungen im

    Bei der rechtlichen Beurteilung ist von der Wirksamkeit des Militärregierungsgesetzes Nr. 53, der auf diesem Gesetz in Verbindung mit der 1. DVO zu diesem Gesetz beruhenden Verordnung über den Warenverkehr mit den Währungsgebieten der Deutschen Mark der Deutschen Notenbank (DM-Ost) vom 18. Juli 1951 (BGBl. I S. 463) - Interzonenhandelsverordnung = IZHVO - sowie der Durchführungsverordnungen auszugehen, die der Bundesminister für Wirtschaft auf Grund der ihm in der Interzonenhandelsverordnung erteilten Ermächtigung erlassen hat.
  • BVerwG, 28.06.1963 - VII C 137.61

    Durchführung der Preisangleichung - Handel mit der Sowjetzone - Gepflogenheiten

    Es kommt hinzu, daß sich die Lieferung der Beklagten in die Sowjetzone im Rahmen des Interzonenhandelsabkommens vollzog und der Interzonenhandel, wie sich aus § 1 der Interzonenhandelsverordnung vom 18. Juli 1951 (BGBl. I S. 463) ergibt, nur den Handelsverkehr zwischen der Bundesrepublik und der Sowjetzone zum Gegenstand hat.
  • BVerwG, 29.05.1964 - VII C 7.63

    Voraussetzungen für die Zustimmung durch Vorbehalt der delegierenden

    Die Gültigkeit des Militärregierungsgesetzes Nr. 53 für das Gebiet des Interzonenhandels sowie der Verordnung über den Warenverkehr mit den Währungsgebieten der Deutschen Mark der Deutschen Notenbank (DM-Ost) vom 18. Juli 1951 (BGBl. I S. 463) - Interzonenhandelsverordnung = IZHVO - hat der Senat in seinen beiden Urteilen vom gleichen Tage - BVerwG VII C 6.63 und VII C 8.63 - bejaht.
  • BGH, 13.07.1959 - II ZR 216/57

    Wechsel im Interzonenhandelsverkehr

    Die gesetzlichen Bestimmungen über den Interzonenhandel sind vor allem in folgenden Vorschriften enthalten: In dem Abkommen über den Handel zwischen den Währungsgebieten der Deutschen Mark (DM-West) und den Währungsgebieten der Deutschen Notenbank (DM-Ost) - Berliner Abkommen - (Bundesanzeiger Nr. 186 vom 26. September 1951), der Verordnung der Bundesregierung über den Warenverkehr mit den Wärungsgebieten der Deutschen Mark der Deutschen Notenbank (DM-Ost) - Interzonenhandelsverordnung - vom 18. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 463) nebst den hierzu ergangenen Durchführungsverordnungen (vgl. Joerges/Kühne, Devisenwirtschaftliche Gesetze und sonstige Vorschriften devisenrechtlichen Inhalts, Band 111, 1nterzonenhandel) und der Bankenvereinbarung vom 20. September 1951 (Bundesanzeiger Nr. 186).
  • BVerwG, 12.07.1962 - I C 123.59

    Heranziehung zu Zoll und Ausgleichssteuer für in der sowjetischen Besatzungszone

    Die Ansicht, daß es sich bei dem Verbringen der aus der sowjetischen Besatzungszone stammenden Ware in das Bundesgebiet nicht um ein Einfuhrgeschäft im Sinne der JEIA-Anweisung Nr. 29, sondern um ein Interzonenhandelsgeschäft im Sinne der Interzonenhandelsverordnung vom 18. Juli 1951 (BGBl. I S. 463) handele, hat das Berufungsgericht zu Recht abgelehnt.
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