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   BGBl. I 1952 S. 203   

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BGBl. I 1952 S. 203 (https://dejure.org/1952,3552)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1952 Teil I Nr. 14, ausgegeben am 28.03.1952, Seite 203
  • Gesetz zur Abwicklung der landwirtschaftlichen Entschuldung
  • vom 25.03.1952

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvL 6/77

    'Vielleicht'-Beschluß

    (1) Dem Absatzfonds fließen als Zuschuß des Bundes die Zinseinkünfte aus dem Zweckvermögen zu, das von der Landwirtschaftlichen Rentenbank nach § 10 Abs. 3 des Gesetzes zur Abwicklung der landwirtschaftlichen Entschuldung vom 25. März 1952 (Bundesgesetzbl I S 203), geändert durch das Änderungsgesetz vom 25. Juli 1968 (Bundesgesetzblatt I S 859), verwaltet wird.
  • BVerwG, 15.06.2016 - 8 C 4.15

    Auflassungsanwartschaft; Bankengesetz; Berechtigter; dingliches Recht;

    Die gegenteilige Auffassung des angegriffenen Urteils beruht auf einer fehlerhaften Anwendung des revisiblen, vom Eigentumsbegriff des § 903 BGB umfassten Begriffs des Treuhandeigentums sowie des Schuldenregelungsgesetzes, das wegen seiner einheitlichen Fortgeltung in mindestens einer Besatzungszone (vgl. die Regierungsbegründung des Entwurfs des Bundesgesetzes zur Abwicklung der landwirtschaftlichen Entschuldung vom 25. März 1952 <BGBl. I S. 203> BT-Drs. 1/2526 S. 5 unter I.) gemäß Art. 125 Nr. 1 i.V.m. Art. 74 Nr. 17 GG und Art. 72 Abs. 1 GG a.F. zum revisiblen Bundesrecht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO zählt.
  • BGH, 12.11.1958 - V ZR 124/57

    Abänderungsklage (§ 323 ZPO)

    Sie meint, weder durch § 5 Abs. 1 der Verordnung des Zentraljustizamts für die Britische Zone zur Abwicklung der landwirtschaftlichen Schuldenregelung vom 5. Juli 1948 (VOBl BZ 1948, 199) noch durch den inhaltlich gleichen § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Abwicklung der landwirtschaftlichen Entschuldung vom 25. März 1952 (BGBl I 203) - EntschAbwG - sei eine ausschließliche Zuständigkeit der Entschuldungsämter geschaffen worden, die durch ihre im Rahmen des Löschungsverfahrens ergehenden, einen Opferausgleich zubilligenden Entscheidungen keine subjektiven Rechte der Begünstigten begründen könnten.
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