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   BGBl. I 1952 S. 401   

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BGBl. I 1952 S. 401 (https://dejure.org/1952,2087)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1952 Teil I Nr. 31, ausgegeben am 08.08.1952, Seite 401
  • Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Kostenrechts
  • vom 07.08.1952

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

    Durch Gesetz vom 7. August 1952 (BGBl. I S. 401) wurde der Regelwert auf den jährlichen Mietwert der Gebäude- und Grundstücksteile angehoben.
  • BVerfG, 31.05.1960 - 2 BvL 4/59

    Kostenrechtsnovelle

    Die Rückwirkungsklausel des Art. 19 der Kostenrechtsnovelle vom 7. August 1952 (BGBl. I, 401) umfaßt entgegen ihrem zu allgemein gehaltenen Wortlaut nicht diejenigen Fälle gerichtlicher Verfahren, in denen nur mit Rücksicht auf diese Vorschrift die nachträgliche Korrektur einer im Augenblick der Verkündung inhaltlich richtigen, instanzbeendenden Entscheidung oder eines im Augenblick seiner Verkündung zutreffenden Streitwertbeschlusses oder eine Änderung im Ansatz der Gebühren veranlaßt wäre.

    in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung der Art. 7 Nr. 3, Art. 16 und Art. 19 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des Kostenrechts vom 7. August 1952 (BGBl. I 401) - Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Düsseldorf.

    Artikel 7 Nr. 3, Artikel 16 und Artikel 19 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des Kostenrechts vom 7. August 1952 (BGBl. I, S. 401) waren mit dem Grundgesetz vereinbar.

    Durch Art. 7 Nr. 3 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des Kostenrechts vom 7. August 1952 (BGBl. I S. 401 - Kostenrechtsnovelle) erhielt § 10 Abs. 1 Satz 2 GKG folgende Fassung:.

  • BGH, 31.01.1963 - III ZR 51/61
    Bei diesem Streitwert hätten 1 1 / 2 Gebühren nach der Reichsrechtcanwaltsgebührenordmmg mit Zuschlägen nach § 1 Abo.l des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Kostenrechts vom 7. August 1952 (BGBl I 401) 180 DM, nach der B"ndesrechtsanwaltsgebührenordnung 184, 50 DM betragen.
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