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   BGBl. I 1952 S. 582   

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BGBl. I 1952 S. 582 (https://dejure.org/1952,2826)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1952 Teil I Nr. 36, ausgegeben am 27.08.1952, Seite 582
  • Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts
  • vom 20.08.1952

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BVerfG, 01.12.1954 - 2 BvG 1/54

    Besoldungsgesetz von Nordrhein-Westfalen

    Die Bundesgesetze zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 6. Dezember 1951 (BGBl. I S. 939), vom 20. August 1952 (BGBl. I S. 582) und vom 27. März 1953 (BGBl.I S. 81) sind lediglich Änderungen des Reichsbesoldungsgesetzes und der Reichsbesoldungsordnungen.
  • BVerwG, 30.08.1960 - II C 369.57

    Rechtsmittel

    Die Paßkontrolldirektion Koblenz setzte sein Besoldungsdienstalter in der Besoldungsgruppe A 8 a RBO mit Verfügung vom 26. Oktober 1953 gemäß § 5 Abs. 8 des Besoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927 (RGBl. I S. 349) in der Fassung vom 17. Mai 1950 (BGBl. S. 207), vom 20. August 1952 (BGBl. I S. 582) und vom 27. März 1953 (BGBl. I S. 81) - BesG - auf den 3. Februar 1956, den Tag der Vollendung seines 26. Lebensjahres, fest.

    Den Antrag des früheren Klägers auf Festsetzung seines Besoldungsdienstalters in der Besoldungsgruppe A 7 a HBO auf den 1. Mai 1952 lehnte die Paßkontrolldirektion K. durch Bescheid vom 2. Mai 1955 mit der Begründung ab, daß nach § 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 20. August 1952 (BGBl. I S. 582) das Besoldungsdienstalter in der Besoldungsgruppe A 8 a RBO frühestens mit der Vollendung des 26. Lebensjahres beginne; diese Vorschrift sei sinngemäß auch auf die Ausnahmefälle anzuwenden, in denen die Besoldungsgruppe A 7 a RBO als Eingangsgruppe anerkannt worden sei.

    Diese Vorschrift, der zufolge das Besoldungsdienstalter in der Besoldungsgruppe A 8 a frühestens mit der Vollendung des 26. Lebensjahres beginnt, war aufgrund des Kap. I § 1 Nr. 1 in Verbindung mit Kap. V § 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 20. August 1952 (BGBl. I S. 582) mit Wirkung vom 1. April 1951 in Kraft getreten; sie galt daher bereits in dem Zeitpunkt, für den dem früheren Kläger die planmäßige Anstellung in der Besoldungsgruppe A 7 a zugesichert worden war.

  • BVerwG, 17.12.1963 - II C 24.62

    Rechtsmittel

    Da nach § 14 Abs. 3 des damals noch geltenden Besoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927 in der Fassung des § 1 Nr. 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 20. August 1952 (BGBl. I S. 582) in Verbindung mit Nr. 69 der dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen (Besoldungsvorschriften) der Kinderzuschlag nur gewährt werden durfte, wenn das betroffene Kind kein höheres Einkommen als brutto 75 DM monatlich hatte, verfügte die Oberfinanzdirektion Hamburg am 15. Juni 1954 die Einziehung der vom 1. Juni 1953 an gezahlten Beträge an Kinderzuschlag und erhöhtem Wohnungsgeldzuschlag in Höhe von insgesamt 451 DM.
  • BVerwG, 22.07.1969 - VI C 62.67

    Verzögerte Ausbildung durch Wehrdienst auf Zeit - Anspruch auf Kinderzuschlag bei

    Nach § 14 Abs. 3 des Reichsbesoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927 (RGBl. I S. 349) wurde für Kinder nach der Vollendung ihres 16. Lebensjahres der Kinderzuschlag nur dann gewährt, wenn sie sich in der Schul- oder Berufsausbildung befanden und wenn sie ferner nicht ein eigenes Einkommen von "mindestens monatlich dreißig Reichsmark" hatten, ein Satz, der durch das Gesetz über die Zweiunddreißigste Änderung des Besoldungsgesetzes vom 27. September 1938 (RGBl. I S. 1205) auf vierzig Reichsmark erhöht und schließlich durch das Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 20. August 1952 (BGBl. I S. 582) auf "mehr als monatlich fünfundsiebzig Deutsche Mark" heraufgesetzt wurde.
  • BGH, 10.07.1980 - IX ZR 105/78

    Hinterbliebenenrente des bedürftigen Kindes eines getöteten Verfolgten - Verstoß

    Nach dem rückwirkend zum 1. Oktober 1953 (§ 241 BEG) in Kraft getretenen § 17 Abs. 1 Nr. 3 BEG aF stand den Kindern eines getöteten Verfolgten für die Zeit, in der für sie nach Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden konnten, eine Hinterbliebenenrente zu, und zwar nach Vollendung des sechzehnten Lebensjahres über die damalige beamtenrechtliche Regelung (§ 14 Abs. 4 RBesG idF des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 20. August 1952, BGBl I S. 582) hinaus auch dann, wenn das Kind ein eigenes monatliches Einkommen im Sinne des Bundesbesoldungsrechts von mehr als 75 DM hatte (vgl. BGH RzW 1962, 73, 75 unter II 2).
  • BVerwG, 17.10.1963 - VIII C 113.63

    Rechtsmittel

    Nach § 14 Abs. 3 RBesG in seiner ursprünglichen Fassung wurde für Kinder nach der Vollendung ihres sechzehnten Lebensjahres der Kinderzuschlag nur dann gewährt, wenn sie sich in der Schul- oder Berufsausbildung befanden und wenn sie ferner nicht ein eigenes Einkommen von "mindestens monatlich dreißig Reichsmark" hatten, ein Satz, der durch Gesetz vom 27. September 1938 (RGBl. I S. 1205) auf vierzig Reichsmark erhöht und schließlich durch Gesetz vom 20. August 1952 (BGBl. I S. 582) auf "mehr als monatlich fünfundsiebzig Deutsche Mark" heraufgesetzt wurde.
  • BVerwG, 02.07.1963 - II C 90.61

    Anwendbarkeit von § 160 Bundesbeamtengesetz (BBG) auf ehemalige Berufssoldaten

    Abwegig ist der Hinweis der Revision auf § 6 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 6. Dezember 1951 in der Fassung vom 20. August 1952 (BGBl. I S. 582).
  • BGH, 10.01.1974 - IX ZB 716/73

    Rechtsmittel

    Diese ist an die Stelle des § 14 Abs. 3 des Besoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927 (RGBl 1, 349) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 20. August 1952 (BGBl. I, 582) getreten, dem wiederum § 23 Abs. 2 der 1. DV-BErgG vom 17. September 1954 (BGBl. I, 271) und § 7 Abs. 2 der 1. DV-BEG in der Fassung vom 23. November 1956 (BGBl. I, 864) entsprach.
  • BVerwG, 08.06.1966 - VIII C 49.63

    Rechtsmittel

    Dadurch wird bewirkt, daß die in § 7 des Besoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927 - BBesG - in der Fassung des Gesetzes vom 30. März 1943 (RGBl. I S. 189) und unter Berücksichtigung der Änderungen durch das Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 20. August 1952 (BGBl. I S. 582) in Verbindung mit § 1 LBesG verankerten Grundsätze für die Festsetzung des BDA im Falle einer Beförderung bei der Anwendung des § 10 LBesG nicht völlig außer acht bleiben, sondern in einer den durch die Wiedereinführung der Beamtenverhältnisse in Berlin bedingten besonderen Umständen entsprechenden Weise wenigstens soweit als möglich Berücksichtigung finden.
  • BAG, 14.04.1966 - 2 AZR 424/64

    Landesrecht - Dienstrecht - Körperschaften des öffentlichen Rechts - Erhöhung der

    Bei der Festsetzung der dem Kläger hiernach zustehenden Bezüge hat das Landesarbeitsgericht die Erhöhungen der Versorgungsbezügc durch das Zweite Gesotz zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 20. August 1952 (BGBl. I S. 582), das Dritte Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 27» März 1955 (BGBl. I S" 8l), § 48 BBesG in der jeweils geltenden Passung, das Gesetz über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen vom 8 0 Juni i960 (BGBl. I S. 524) und das Zweite Gesetz über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen vom 2 3 « Dezember i960 (BGBl. I S. 1079) berücksichtigt, wie sich aus der Verweisung des angefochtenen Urteils auf das vom einem Rechnungssachverständigen erstellte Gutachten über die Berechnung der dem Kläger zustehenden Versorgung ergibt.
  • BAG, 04.05.1956 - 1 AZR 506/55
  • BVerwG, 12.07.1962 - II C 180.59

    Anspruch auf Kinderzuschlag für ein politisch verfolgtes Kind - Grenzen der

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