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   BGBl. I 1953 S. 1083   

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BGBl. I 1953 S. 1083 (https://dejure.org/1953,2716)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1953 Teil I Nr. 55, ausgegeben am 01.09.1953, Seite 1083
  • Bekanntmachung des Wortlautes des Strafgesetzbuchs
  • vom 25.08.1953
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 20.02.2020 - 5 StR 613/19

    Rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung (Einziehung einer Strafe aus einem

    Es kann daher offenbleiben, ob angesichts des Wortlauts des § 55 StGB ("rechtskräftig Verurteilter') eine Strafe aus einem Urteil einbeziehungsfähig ist, das wie hier zwar im Schuldspruch und in der Strafhöhe, nicht aber hinsichtlich der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und damit nicht in vollem Umfang rechtskräftig ist (so noch BGH, Urteil vom 7. Juni 1956 - 3 StR 127/56, NJW 1956, 1567, 1568, zu dem insofern von § 55 StGB abweichenden § 79 StGB in der Fassung vom 1. Oktober 1953 (BGBl. I, S. 1083); dem folgend LKStGB/Rissing-van Saan/Scholze, 13. Aufl., § 55 Rn. 4; MüKoStGB/von Heintschel-Heinegg, 3. Aufl., § 55 Rn. 21; SKStGB/Jäger, 9. Aufl., § 55 Rn. 29; 4 5 NKStGB/Frister, 5. Aufl., § 55 Rn. 20; dagegen zur Zäsurwirkung eines Urteils bei einer auf die Frage der Strafaussetzung beschränkten Berufung BGH, Beschlüsse vom 30. April 2008 - 2 StR 51/08; vom 3. November 2015 - 4 StR 407/15, NStZ-RR 2016, 75, und vom 8. Juni 2016 - 4 StR 73/16).
  • BVerwG, 10.03.1960 - II C 51.56

    Verweigerung des Gehorsams - Verletzung dienstlicher Pflichten

    Die in dieser Vorschrift beschriebene politische Treuepflicht enthält nicht etwa nur das an den Beamten gerichtete Verbot jedes Handelns, das als Bekämpfung der bestehenden demokratischen Staatsauffassung - etwa im Sinne der in den §§ 88 ff. des Strafgesetzbuches vom 15. Mai 1871 in der Fassung vom 25. August 1953 (BGBl. I S. 1083) normierten Straftatbestände - zu werten wäre.
  • BGH, 13.11.1953 - 2 StR 485/53

    Mitwirkung an der Deportation von mehr als 11.500 Kölner Juden nach Lodz, Lublin,

    Nach § 56 StGB i.d.F. des Gesetzes vom 25. August 1953 (BGBl. I 1083) trifft den Täter die höhere Strafe, die das Gesetz an eine besondere Folge der Tat knüpft, nur wenn er die Folge wenigstens fahrlässig verursacht hat.
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