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   BGBl. I 1953 S. 1287   

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BGBl. I 1953 S. 1287 (https://dejure.org/1953,3400)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1953 Teil I Nr. 58, ausgegeben am 05.09.1953, Seite 1287
  • Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
  • vom 01.09.1953

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (225)

  • BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60

    Wehrmachtspensionäre

    § 53 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) und in der Fassung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1288) war nichtig, soweit er die Berufssoldaten der früheren Wehrmacht, die bis zum Ablauf des 8. Mai 1945 mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassen worden waren, aber erst nach dem 8. Mai 1935 erstmals berufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten waren, von der Versorgung ausschloß.

    Während nun im Abschnitt IV für alle Beamten, die sich am 8. Mai 1945 bereits im Ruhestand befanden, grundsätzlich bestimmt wird, daß sie Versorgungsbezüge erhalten, ordnete § 53 in der ursprünglichen Fassung vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307 [315]) und in der Fassung der Ersten Novelle vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1288 [1298]) - im folgenden § 53 a.F. - die entsprechende Geltung des Abschnittes IV nur für die Berufssoldaten der früheren Wehrmacht an, "die vor dem 8. Mai 1935 erstmals berufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten oder in ein Beamtenverhältnis oder in den Dienst der früheren Landespolizei berufen worden sind".

  • BFH, 28.07.1955 - IV 26/54 U

    Steuerfreiheit einer einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber aufgrund einer

    Das Ubergangsgehalt gemäß § 37 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GG fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. 1951 I S. 307), 1. September 1953 (BGBl. 1953 I S. 1288) ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.

    Das Übergangsgehalt gemäß § 37 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GG fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. 1951 I S. 307), 1. September 1953 (BGBl. 1953 I S. 1288) ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.

    Das Übergangsgehalt steht dem Bf. als Beamten der früheren Reichsfinanzverwaltung gemäß § 37 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 1. September 1953 (Bundesgesetzblatt I S. 1288) zu.

  • BVerwG, 20.05.1958 - VI C 360.56

    Rechtsmittel

    Der Kläger gehöre zum Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 GG, er sei als Berufssoldat der früheren Wehrmacht vor dem 8. Mai 1935 berufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten und vor dem 8. Mai 1945 mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung aus dem Dienst entlassen worden; § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 53 Abs. 1 G 131. Der Kläger erfülle auch die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG, insbesondere nach §§ 53 Abs. 1, 29, 34 G 131 in der Fassung vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) in Verbindung mit §§ 107, 108, 111, 112 DBG in der Bundesfassung vom 30. Juni 1950 (BGBl. S. 279) und §§ 53 Abs. 1, 29, 34 G 131 in der Fassung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287) in Verbindung mit §§ 134, 135, 140, 141 BBG auch Berufssoldaten, die infolge eines Dienstunfalles dienstunfähig geworden sind, Unfallruhegehalt zu gewähren sei.

    Zutreffend ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, daß der Verwaltungsrechtsweg für die nach dem Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes, d.h. nach dem 1. September 1953 erhobene Klage gegeben ist; § 29 G 131 in der Fassung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287) in Verbindung mit § 172 BBG.

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