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   BGBl. I 1953 S. 413   

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BGBl. I 1953 S. 413 (https://dejure.org/1953,3535)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1953 Teil I Nr. 30, ausgegeben am 25.06.1953, Seite 413
  • Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften und zur Sicherung der Haushaltsführung
  • vom 24.06.1953

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BFH, 12.01.1990 - VI R 29/86

    Das Abzugsverbot für den Privatbereich berührende unangemessen hohe

    Diese Vorschrift wurde gestrichen durch das Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften und zur Sicherung der Haushaltsführung vom 24. Juni 1953 (BGBl I 1953, 413, BStBl I 1953, 192).
  • BGH, 24.03.1982 - IVa ZR 303/80

    Unterbrechung der Verjährung durch Geltendmachung der Aufrechnung im Prozeß

    Um die sich daraus ergebenden Härten zu mildern, aber auch, um einer übermäßigen Thesaurierung der Gesellschaftsgewinne vorzubeugen, wurde bei der Steuerreform des Jahres 1953 (Bundesgesetz vom 24. Juni 1953 - BGBl I 413, 418 f.) ein gespaltener Körperschaftssteuersatz eingeführt: Die ausgeschütteten Gewinne wurden gemäß § 19 des Gesetzes mit einer erheblich niedrigeren Steuer (ursprünglich 30%, zuletzt 51%) belegt als die nicht ausgeschütteten (ursprünglich 60%, zuletzt 15%).
  • BFH, 17.01.1958 - VI 53/57 U

    Anerkennung von Sparraten auf einem Sparvertrag

    Es liegt keine unzulässige Rückwirkung des Gesetzes vom 24. Juni 1953 (BGBl I S. 413) vor.

    Es liegt keine unzulässige Rückwirkung des Gesetzes vom 24. Juni 1953 (BGBl I S. 413) vor.

  • BFH, 04.08.1977 - IV R 157/74

    Betriebsausgaben - Lebensführung des Steuerpflichtigen - Beurteilung - Allgemeine

    Die Beratungen über die durch das Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften und zur Sicherung der Haushaltsführung vom 24. Juni 1953 (BGBl I 1953, 413, BStBl I 1953, 192) in Kraft gesetzte Fassung zeigen die Bemühungen, einerseits mißbräuchliche Ausweitungen der Betriebsausgaben einzuschränken, andererseits zu verhindern, "daß die Sorge vor zu weiten Eingriffen der Finanzverwaltung in die betriebliche Führung sich als gerechtfertigt erweist" (Deutscher Bundestag - BT -, Stenographische Berichte, 263. Sitzung, 5. Mai 1953, S. 12803 lk. Sp.; vgl. ferner Bundesrats[BR]-Drucksache 49/53 - Beschluß - vom 21. Februar 1953, S. 2).
  • BFH, 15.03.1973 - VIII R 90/70

    Käufer eines Eigenheims - Erhöhte AfA - Wirtschaftlicher Ersterwerber -

    Die erstmals durch das StÄndG vom 24. Juni 1953 (BGBl I 1953, 413, BStBl I 1953, 192) geregelte Begünstigung des Ersterwerbers sollte Abgrenzungsschwierigkeiten zum Bauherrnbegriff beheben (Lenski, DB 1953, 469, 471) und den Wohnungsbau (Sitzungsberichte des Bundesrats Nr. 108 vom 22. Mai 1953 S. 249 A Ziff. 2) sowie die Eigentumsbildung in privater Hand gerade wirtschaftlich schwacher Kreise fördern (Steinberg, DStZ A, 1954, 392; Längsfeld, BB 1954, 340).
  • BFH, 16.12.1958 - I 286/56 S

    Abgrenzung der Bewertungsfreiheit geringwertiger Wirtschaftsgüter - Fähigkeit zur

    Auch als der Gesetzgeber für diese Bewertungsfreiheit in § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) eine gesetzliche Grundlage geschaffen habe (vgl. Gesetz über die Änderung steuerlicher Vorschriften und zur Sicherung der Haushaltsführung vom 24. Juni 1953, BGBl 1953 I S. 413), sei in der Begründung zu diesem Gesetz, das eine Einschränkung der Selbstfinanzierung und dafür eine Tarifsenkung gebracht habe, ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß trotz der Tendenz der Einschränkung der Selbstfinanzierung die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter ins EStG übernommen werde und sogar aus Vereinfachungsgründen und zur Vermeidung von Auseinandersetzungen mit den Steuerpflichtigen die Grenze der Anschaffungskosten von bisher 200 DM auf 500 DM erhöht werden solle (Drucksache Nr. 4092 des Deutschen Bundestags 1. Wahlperiode S. 46).
  • BFH, 06.05.1959 - VI 252/57 U
    Durch das Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften und zur Sicherung der Haushaltsführung vom 24. Juni 1953 (BGBl 1953 I S. 413, BStBl 1953 I S. 192) ist ein gegenüber dem bis dahin geltenden Lohnsteuertarif niedrigerer Tarif eingeführt worden, der erstmalig auf den Arbeitslohn anzuwenden war, der für einen nach dem 31. Mai 1953 endenden Lohnzahlungszeitraum gewährt wurde (vgl. Art. 3 Abs. 6 a. a. O. und die Bekanntmachung betreffend neue Lohnsteuertabellen im BStBl 1953 I S. 223).
  • BFH, 03.07.1963 - I 276/61 S

    Außer-Ansatz-Bleiben von Gewinnanteilen auf Schachtelbeteiligungen als sachliche

    Diese Sonderbehandlung der berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen wurde in der Bundesrepublik zum erstenmal durch das Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften und zur Sicherung der Haushaltsführung vom 24. Juni 1953 (BGBl 1953 I S. 413) eingeführt, wobei allerdings Ausschüttungen ausgenommen waren, die bei den empfangenden Gesellschaftern nach § 9 außer Ansatz blieben.
  • BFH, 22.08.1957 - IV 7/57 U

    Rechtswirksamkeit der Absetzung von Pauschbeträgen für Betriebsausgaben bei

    Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften und zur Sicherung der Haushaltsführung vom 24. Juni 1953 (Bundesgesetzblatt I S. 413) in das EStG eingefügt worden, und zwar auf Grund des Ergebnisses der Beratungen des Bundestagsausschusses für Finanz- und Steuerfragen.
  • BFH, 28.02.1956 - I 262/54 U

    Möglichkeit der Kürzung einer steuerpflichtigen Lohnsumme wegen in

    Zusätzlich wird bemerkt, daß die Grundtabelle A durch das Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften und zur Sicherung der Haushaltsführung vom 24. Juni 1953 (Bundesgesetzblatt I S. 413) mit Wirkung ab 1. Juni 1953 beseitigt und zusammen mit der Tabelle B (Einkommensteuer für Einkommen bis 5.000,00 DM) durch die Einkommensteuertabelle (Anlage zu § 32 EStG) und Jahreslohnsteuertabelle (Anlage zu § 39 EStG), die beide nur Tarifzahlen enthalten, ersetzt worden ist.
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