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   BGBl. I 1953 S. 97   

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BGBl. I 1953 S. 97 (https://dejure.org/1953,2704)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1953 Teil I Nr. 14, ausgegeben am 01.04.1953, Seite 97
  • Wohnraumbewirtschaftungsgesetz
  • vom 31.03.1953

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Wird zitiert von ... (127)

  • BGH, 26.02.1964 - V ZR 105/61

    Hochhaus-Grenzüberbau - §§ 994 ff BGB, Ausschlußwirkung der Vorschriften des

    Einem Abbruch des Überbaues, wie ihn der § 997 BGB an sich der Beklagten gestatten würde, steht infolgedessen ein im öffentlichen Interesse erlassenes »Verbot baulicher Veränderungen« entgegen, das im § 22 des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes vom 31. März 1953 (BGBl I 97; jetzt in der Fassung der Anlage zu Art. X § 6 des Gesetzes vom 23. Juni 1960, BGBl I 389, 418) seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat; nach dem ersten Absatz dieser Vorschrift darf ein Gebäude ohne Genehmigung der zuständigen Behörde oder Stelle durch bauliche Maßnahmen nicht derartig verändert werden, daß eine Wohnung für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist.
  • BVerwG, 22.04.1994 - 8 C 29.92

    Mietrecht - Kündigung - Beiladung - Zweckentfremdung - Klagebefugnis -

    Das war bereits in der Rechtsprechung zu § 21 des Wohnraumbewirtschaftsgesetzes - WBewG - vom 31. März 1953 (BGBl. I S. 97) anerkannt (vgl. Urteil vom 25. Juni 1956 - BVerwG 5 C 63.55 - Buchholz 454.3 § 10 WBewG Nr. 1 S. 1 (5)), dem das Zweckentfremdungsverbot nachgebildet worden ist (vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 4. Februar 1975, a.a.O. S. 369).
  • VG Berlin, 15.11.2017 - 6 K 1569.16

    Genehmigung zur Vermietung eines als Zweitwohnung genutzten Einfamilienhauses als

    Im Gegensatz zu dem in einer ganz anders strukturierten Mangellage entstandenen Recht der Wohnraumbewirtschaftung (Wohnungsmangelverordnung vom 23. September 1918, RGBl. S. 1143; Wohnungsmangelgesetz vom 26. Juli 1923, RGBl. I S. 754; Verordnungen zur Wohnraumlenkung und Wohnraumversorgung vom 27. Februar und 21. Juni 1943, RGBl. I S. 127 und S. 355; Wohnraumbewirtschaftungsgesetz vom 31. März 1953, BGBl. I S. 97) reglementiert das ZwVbG gerade nicht den Eigenbedarf (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Februar 1975 - 2 BvL 5/74 -, juris Rn. 54).
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