Gesetzgebung
   BGBl. I 1954 S. 45   

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BGBl. I 1954 S. 45 (https://dejure.org/1954,4407)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1954 Teil I Nr. 6, ausgegeben am 27.03.1954, Seite 45
  • Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes
  • vom 26.03.1954

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BVerfG, 12.07.1994 - 2 BvE 3/92

    AWACS - Auslandseinsätze der Bundeswehr

    "Zur Klarstellung von Zweifeln über die Auslegung des Grundgesetzes" - so der Vorspruch des Gesetzes - beschloß der Bundestag das Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 26. März 1954 (BGBl. I S.45).

    Daß der verfassungsändernde Gesetzgeber daran, insbesondere bei Gelegenheit der Ergänzungen des Grundgesetzes durch die Gesetze vom 26. März 1954 (BGBl. I S. 45), vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 111) und vom 24. Juni 1968 (BGBl. I S.7 09), etwas geändert hätte, ist nicht ersichtlich.

  • BVerfG, 20.12.1960 - 1 BvL 21/60

    Kriegsdienstverweigerung I

    Ein Angriff gegen das Prinzip der allgemeinen Wehrpflicht würde sich also der Sache nach gegen Art. 73 Nr. 1 GG selbst richten; er würde die Behauptung in sich schließen, daß das verfassungsändernde Gesetz vom 26. März 1954 - BGBl. I S. 45 - durch Einfügung des Zusatzes über die Wehrpflicht in Art. 73 Nr. 1 GG eine "verfassungswidrige Verfassungsnorm" geschaffen habe.
  • BVerfG, 13.04.1978 - 2 BvF 1/77

    Wehrpflichtnovelle

    Das Grundgesetz eröffnet dem einfachen Gesetzgeber - früher in Art. 73 Nr. 1 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 26. März 1954 (BGBl. I S. 45), jetzt in Art. 12a Abs. 1 in der Fassung des 17. Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 24. Juni 1968 (BGBl. I S. 709) - die Befugnis, Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an der allgemeinen Wehrpflicht in den Formen des Dienstes in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband zu unterwerfen.
  • BGH, 08.11.1965 - 8 StE 1/65

    Pätsch - Art. 5 GG, Erörterung von Staatsgeheimnissen

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  • LG Potsdam, 19.03.1999 - 23 (H) Ns 72/98

    Vorlagebeschluß Verfassungsmäßigkeitsprüfung der Wehrpflicht an BVerfG

    Im März 1954 wurde die Gesetzgebungskompetenz des Bundes in Art. 73 Nr. 1 GG auf die "Verteidigung einschließlich der Wehrpflicht für Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an" erweitert (1. Wehrergänzung durch das 4. Gesetz zur Ergänzung des GG vom 26.03.1954 BGBl I, Seite 45).
  • OVG Hamburg, 14.03.2006 - 3 Bf 425/01

    Wehrpflicht und Verzicht auf deutsche Staatsangehörigkeit durch sog. Mehrstaater

    "Das Grundgesetz eröffnet dem einfachen Gesetzgeber - früher in Art. 73 Nr. 1 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 26. März 1954 (BGBl I S. 45), jetzt in Art. 12a Abs. 1 in der Fassung des 17. Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 24. Juni 1968 (BGBl I S. 709) - nur die Befugnis, Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an der allgemeinen Wehrpflicht zu unterwerfen.
  • BVerwG, 17.12.1965 - VII C 48.62

    Geltendmachung einer Beeinflussung des Verwaltungsgerichts durch

    Dieses hat im Beschluß vom 20. Dezember 1960 (BVerfGE 12, 45) die Verfassungsmäßigkeit der allgemeinen Wehrpflicht und insbesondere die Gültigkeit des verfassungsändernden Gesetzes vom 26. März 1954 (BGBl. I S. 45) bereits bejaht (BVerfGE 12, 49 [BVerfG 20.12.1960 - 1 BvL 21/60] bis 53).
  • BVerwG, 31.07.1963 - VII B 102.63
    Die bindende Wirkung der verfassungsgerichtlichen Entscheidungen läßt auch richterliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Art. 12 Abs. 2 Satz 2 GG in der Fassung des Gesetzes vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 111) und des Art. 73 Nr. 1 GG in der Fassung des Gesetzes vom 26. März 1954 (BGBl. I S. 45) nicht zu, soweit diese die Zulässigkeit des zivilen Ersatzdienstes und die gesetzgeberische Zuständigkeit des Bundes für diese Materie regelnden verfassungsrechtlichen Vorschriften die Grundlage für die Vorschrift des § 25 WehrPflG bilden.
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