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   BGBl. I 1956 S. 429   

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BGBl. I 1956 S. 429 (https://dejure.org/1956,4418)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1956 Teil I Nr. 23, ausgegeben am 23.05.1956, Seite 429
  • Gesetz über die Lohnstatistik
  • vom 18.05.1956

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerwG, 20.12.2001 - 6 C 7.01

    Druckgewerbe; Informationelle Selbstbestimmung; Lohnstatistik; Statistik;

    Rechtsgrundlagen sind §§ 5 und 15 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl I S. 462) und §§ 1, 4 und 5 des Gesetzes über die Lohnstatistik (LohnStatG) vom 18. Mai 1956 (BGBl I S. 429) in der Fassung vom 3. April 1996 (BGBl I S. 598) mit den vom 30. Dezember 1997 an zu berücksichtigenden Änderungen durch Art. 6 des Dritten Statistikbereinigungsgesetzes (3. StatBerG) vom 19. Dezember 1997 (BGBl I S. 3158).

    bb) Durch die Neuregelung ist mithin der Begriff der "Verarbeitenden Industrie" an die Stelle des in der bis dahin geltenden Gesetzesfassung enthaltenen Begriffs des "Verarbeitenden Gewerbes" (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 LohnStatG i.d.F. vom 18. Mai 1956, BGBl I S. 429) getreten.

    Nach dem Wortlaut der bisherigen Regelung umfasste die Lohnstatistik aber das gesamte verarbeitende Gewerbe (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 LohnStatG i.d.F. vom 18. Mai 1956, BGBl I S. 429 und i.d.F. vom 4. August 1971, BGBl I S. 1217).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.2000 - 1 S 2428/99

    Lohnstatistik: Pflicht zur Auskunft der "verarbeitende Industrie"

    Die angegriffenen Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 5, 15 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke - BStatG - vom 22.1.1987 (BGBl. I S. 462 - mit späteren, hier nicht interessierenden Änderungen) und §§ 1, 4 und 5 des Gesetzes über die Lohnstatistik - LohnStatG vom 18.5.1956 (BGBl. I S. 429) i.d.F. vom 3.4.1996 (BGBl. I S. 598), i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Nr. 2 der Statistikanpassungsverordnung vom 26.3.1991 (BGBl. I, 846).

    In seiner ursprünglichen Fassung vom 18.05.1956 (BGBl. I S. 429) erstreckte sich die - hier streitgegenständliche Statistik - u.a. auf die Arbeiter im verarbeitenden Gewerbe, ohne Eisen- und Metallverarbeitung (§ 5 LohnStatG vom 18.05.1956); hieran hat sich durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Lohnstatistik vom 04.08.1971 (BGBl. I S. 1217) nichts geändert (Art. 1 Nr. 2 des Änderungsgesetzes).

  • BSG, 18.02.1987 - 7 RAr 19/86

    Mehrarbeitszuschlag - Arbeitszeitdauer - Arbeitslosigkeit

    Ebenfalls dürfte die besondere Angabe von Überstunden gemeint sein, wenn nach % 4 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Lohnstatistik vom 18. Mai 1956 (BGBl I 429) idF des Änderungsgesetzes vom 25- Oktober 1985 (BGBl I 2006) die Zahl der Arbeitsstunden "unter besonderer Angabe der Mehrarbeitsstunden" für die laufenden Statistiken über Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten in der Landwirtschaft zu erheben sind, auch wenn für die entsprechenden laufenden Statistiken in anderen Bereichen nach dem insoweit unverändert geltenden 5 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst b des Gesetzes über die Lohnstatistik die Zahl der Arbeitsstunden der Arbeiter "unter besonderer Angabe der zuschlagspflichtigen 3ber-, Sonn- und Feiertagsstunden" zu erfassen ist.
  • BVerwG, 29.08.1968 - I C 40.66

    Belastung eines Unternehmens durch Arbeiten für statistische Zwecke - Erteilung

    Gemäß § 5 des Gesetzes über die Lohnstatistik vom 18. Mai 1956 (BGBl. I S. 429) - LohnStatG - wird in dem Wirtschaftsbereich, dem die Klägerin angehört, eine laufende Statistik der Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten durchgeführt.
  • BSG, 17.10.1974 - 8 RV 593/72

    Berechnung des Durchschnittseinkommens im Hinblick auf Berufsschadensausgleiches

    eine jeweils gegenwärtig ausgeübte Erwerbstätigkeit erzielt werden: Arbeitsverdienste, die durch amtliche Erhebungen des Statistischen Bundesamtes aufgrund des Gesetzes über die Lohnstatistik vom.48. Mai 1956 (BGBl I S. 429) für das Bundesgebiet ermittelt werden (vgl. 5 5 Abs" 1 DVD und dazu die Bemessungsmerkmale, mitgeteilt im Rundschreiben des BMA vom 25. Oktober 1960 151), Dienst- - BVBl 4960,.
  • BSG, 23.04.1975 - 9 RV 212/74

    Prüfung durch das Revisionsgericht - Auslegung - Angestellten-Leistungsruppe -

    gehende Beschreibung, die den statistischen des Statistischen Bundesamtes aufgrund des Gesetzes über die Lohnstatistik vom 48° Mai 4956 (BGBl I 429) zugrunde liegt (mitgeteilt im Rundschreiben des BMA vom 25° Oktober 4960, Bundesversorgungsblatt ; BVBI - 4960, 454, 452), wird im angefochtenen Urteil nicht erwähnt; auf deren Wiedergabe im Urteil des SGwird auch nicht Bezug genommen()Diese amtliche Bezeichnung der Anfor-idId"tfl derungen II, die MID.
  • BSG, 19.07.1972 - 10 RV 687/71

    Zur Ermittlung des derzeitigen Bruttoeinkommens aus selbständiger Tätigkeit

    gangen? daß zur dieses Einkommens aus selbständiger Tätigkeit der Wert der eigenen Arbeitsleistung zugrunde zu legen und dabei nach den Bestimmungen der DVD von dem Arbeitsentgelt auszugehen ist, das einem Arbeitnehmer in vergleichbarer Stellung zu zahlen wäre (5 9 Abso 5 i"v"m" @ 6 Absu 2 Satz 5 DVOidF von 1964" 5 9 Abs° 1 Buchst° b i°V"m° dem letzten Halbsatz DVD idF von \1968)0 Für die Feststellung dessen" was einem Arbeitnehmer in vergleichbarer Stellung gezahlt würde9 hat das LSG jedoch nicht die nach dem Gesetz über Lohnstatistik vom 18° Mai 1956 (BGBl I 429) vom Statistischen Bundesamt "laufend ermittelten und veröffentlichten durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der landwirtschaftlichen Arbeits« kräfte (vgl" Tabelle 6 der entsprechenden Lohnstatistiken9 veröffentlicht z°Bo in BVBl 1964 S° 159; 1966 8° 130; 1970 S0 124; 1971 SO 124) zugrunde legen dürfen° Wie das LSG selbst erkannt hat, verlangt die Feststellung des derzeitigen Bruttoeinkommens i"S° von 5 50 Abso 4 Satz 1 BVG eine Ermittlung der individuellen Einkommensverhältnisse° Während es sich beim Begriff des höheren Durchschnittseinkommens (Vergleichseinkommens) i"S° dieser Vorschrift, welches der Beschädigte ohne die Schädigung erzielt hätte" um eine fiktive Einkommensgröße handelt" die nach generalisierenden und pauschalierenden Maßstäben festgelegt wird (vgl° z"Bo BSG in SozR Nr° 47 zu 5 50 BVG)9 ist das derzeitige Bruttoeinkommen eines Beschädigten eine reale Größe° Sie soll im Normalfall den tatsächlichen Verhältnissen des Besohädigten entnommen werden° Allerdings bereitet ihre Feststellung im Falle eines Selbständigen naturgemäß Schwierigkeiten" weil sich der Wert der eigenen " 8 ;.
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