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   BGBl. I 1956 S. 463   

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BGBl. I 1956 S. 463 (https://dejure.org/1956,5874)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1956 Teil I Nr. 26, ausgegeben am 11.06.1956, Seite 463
  • Fünftes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes
  • vom 06.06.1956

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BVerwG, 27.05.2010 - 5 C 7.09

    Beschädigtengrundrente; Eingliederungshilfe; Einkommen; Einkommensfreistellung;

    Demgemäß wurde die frühere Vorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 1 BVG durch das Fünfte Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes vom 6. Juni 1956 (BGBl I S. 463) in der Weise erweitert, dass bei der Bestimmung der Minderung der Erwerbsfähigkeit seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen in ihrer Auswirkung zu berücksichtigen waren.
  • BSG, 10.04.2003 - B 4 RA 32/02 R

    Zusammentreffen von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit

    Zugleich wurde durch die Neufassung des § 30 Abs. 1 Satz 1 BVG durch das 5. BVG-ÄndG vom 6. Juni 1956 (BGBl I 463) die immaterielle Komponente deutlich.
  • BSG, 29.11.1973 - 10 RV 617/72

    Nachträgliche Berufsbeeinträchtigung durch neue schädigungsunabhängige Leiden

    Das 1. NOG hatte in § 30 Abs. 2 BVG das berufliche Betroffensein dahin erweitert, daß von da an auch der "derzeitige Beruf" zu berücksichtigen war, während bis dahin von der ursprünglichen Fassung vom 20. Dezember 1950 (BGBl I 791) an bis zu der Fassung durch das 5, Änderungsgesetz vom 6. Juni 1956 (BGBl I 463) nur der vor der Schädigung ausgeübte, begonnene oder nachweislich angestrebte Beruf maßgebend war.
  • BVerfG, 14.07.1970 - 1 BvR 191/67

    Verfassungswidrigkeit der Heiratswegfallklausel im Renten- und Versorgungsrecht

    Hierzu stellte der Gesetzgeber durch eine spätere Neufassung klar, daß auch diese "Kannleistung" nur unverheirateten Waisen zustehen sollte (vgl. § 45 Abs. 3 BVG i.d.F. des Fünften Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes vom 6. Juni 1956 - BGBl. I S. 463 -).
  • BSG, 30.06.1977 - 9 RV 88/76

    Wiederaufgelebte Witwenversorgung - Unrichtigkeit eines Bescheides - Außer

    Durch den Bescheid vom 19. Februar 1957 wurde der Klägerin Witwenbeihilfe nach 5 44 Abs. 4 BVG idF des 5. Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des BVG vom 6. Juni 1956 (BGBl I 463), mithin keine Leistung aufgrund eines Rechts- 13.
  • BSG, 27.04.1989 - 9 RV 43/88
    Diese Erweiterung des Leistungsprogrammes war in der Zeit seit dem RehaAnglG besonders auch deshalb notwendig, weil die Kriegsopferversorgung, eines der Rehabilitationsgebiete im Sinn des Gesetzes (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 RehaAnglG), neben der gesetzlichen Unfallversicherung schon immer, besonders seit den ersten Jahren nach dem 2. Weltkrieg, sich als "Mutter" einer umfassenden und vielgestaltigen Rehabilitation entwickelt hatte und Rentenleistungen erst nachrangig nach einer möglichen und zumutbaren Rehabilitation gewährte (§ 11 Abs. 1 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 3 BVG idF des 5. Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des BVG vom 6. Juni 1956 - BGBl I 463 - § 30 Abs. 6 idF des 1. Neuordnungsgesetzes vom 27. Juni 1960 - BGBl I 453 - § 29 BVG idF des 8. Anpassungsgesetzes - KOV - vom 14. Juni 1976 - BGBl I 1481).
  • BGH, 24.06.1976 - IX ZR 119/74

    Rechtsmittel

    Die Vorschrift des § 44 Abs. 8 BVG i.d.F. des 5. Änderungs- und Ergänzungsgesetzes vom 6. Juni 1956 (BGBl. I, 463), seit 1. Juni 1960 Abs. 6 i.d.F. des Ersten Neuordnungsgesetzes vom 27. Juni 1960 (BGBl. I S. 453), ist die zwangsläufige Folge dieser Rechtslage (vgl. Schieckel/Gurgel, Kommentar zum BVG, Stand 1. Oktober 1975, § 44 Anm. 8).
  • BSG, 31.01.1973 - 9 RV 286/72

    Dreifacher Betrag der Versorgungsbezüge für den Sterbemonat - Regeln für die

    Dieser allein von der Höhe der MdE abhängige Rentenanspruch (§ 30 Abs. 1 und 2, § 31. Abs. 1 BVG in der 1956/57 geltenden Fassung des 5. Änderungs- und Ergänzungsgesetzes vom 6. Juni 1956 - BGBl I 463, 469 - und in der Fassung des 3. NOG) war zwar infolge der Abfindung in Höhe der Bezüge, an deren Stelle die Abfindungssumme getreten war, für die Dauer von 10 Jahren "erloschen" (§ 74 Abs. 2 Satz 3 BVG), also auch im Sterbemonat (Februar 1967), der als letzter Monat in den Abfindungszeitraum (§ 74 Abs. 2 Satz 1 und 3 BVG) fiel.
  • BSG, 23.06.1966 - 8 RV 1021/63
    Kläger die Fehlerhaftigkeit der Leistungen erkannt hat oder erkenneh mußte° Der Kläger ist zwar von Beruf Journalist, der wegen seines Berufe als Schriftleiter Berufsschadensausgleich bezieht, Ihm ist eine höhere geistige Einsicht darüber zuzurechnen, ob ihm Leistungen zustehen oder nicht zustehen° Gleichwohl ist es zweifelhaft, ob er vermöge seiner Einsicht erkennen konnte und mußte, daß er entsprechend dem Urteil vom #, Mai 1956 nur AnSprueh auf die Pflegezulage der Späteren Stufe III hatte und diese Stufe bei der Neuordnung durch das 1" NOG beibehalten werden war" Die Pflegezulage dieser Stufe III hat sich zwar seit 1° Februar 1955 nur mit Wirkung vom 1° April 1956 (Gesetz vom 6° Juni 1956 - BGBl I 463 @ 55 des Bundesversorgungsgesetzes -EVG-)und mit Wir- -.
  • BSG, 14.06.1966 - 7 RAr 27/65

    Arbeitslosenhilfe - Anrechnung von Rentenansprüchen - Grundrente -

    Obzwar später die Anrechnung der Witwengrundrente in § 55 Abs. 1 Buchst. b BVG durch das 5. Änderungs- und Ergänzungsgesetz vom 6. Juni 1956 (BGBl I 463) entfiel, blieb indessen die Regelung des Rentenanrechnungsgesetzes vom 18. Juli 1953 aufrechterhalten; sie wurde in § 150 Abs. 4 Nr. 5 AVAVG vom 23. Dezember 1956 (BGBl I 1018) idF vom 3. April 1957 (BGBl I 321) wörtlich übernommen.
  • BSG, 23.03.1966 - 9 RV 92/64
  • BSG, 16.03.1979 - 9 RV 18/78
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