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   BGBl. I 1956 S. 707   

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BGBl. I 1956 S. 707 (https://dejure.org/1956,5478)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1956 Teil I Nr. 38, ausgegeben am 08.08.1956, Seite 707
  • Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
  • vom 07.08.1956

Gesetzestext

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia

    Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60

    Feldmühle-Urteil

    Das geltende Wirtschafts- und Steuerrecht erkennt die Konzerne an, ohne jedoch ihre Rechtsverhältnisse im einzelnen zu regeln (vgl. etwa § 15 AktG, § 76 Abs. 4 des Betriebsverfassungsgesetzes vom 11. Oktober 1952 - BGBl. I S. 681 - und das Mitbestimmungsergänzungsgesetz vom 7. August 1956 - BGBl. I S. 707).
  • BVerfG, 24.11.1998 - 1 BvL 2/91

    Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Ausgestaltung der Montan-Mitbestimmung;

    Um auch Konzernobergesellschaften, die montan-mitbestimmte Unternehmen beherrschten, aber selber keiner qualifizierten Form der Mitbestimmung unterlagen, in die Montan-Mitbestimmung einzubeziehen, verabschiedete der Gesetzgeber das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 7. August 1956 (BGBl I S. 707 - im folgenden: Mitbestimmungsergänzungsgesetz - MitbestErgG a.F.).
  • BAG, 24.05.1957 - 1 ABR 4/56

    Aktiengesellschaft - Holdinggesellschaft - Wahl von Arbeitnehmervertretern -

    § 14 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 7.August 1956, BGBl. I S. 707, (Holding-Novelle) erklärt das Betriebsverfassungsgesetz für anwendbar auf die Muttergesellschaften, die nicht unter die §§ 2 und 5 der Holding-Novelle fallen.
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