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   BGBl. I 1956 S. 915   

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BGBl. I 1956 S. 915 (https://dejure.org/1956,5350)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1956 Teil I Nr. 52, ausgegeben am 21.12.1956, Seite 915
  • Gesetz über die Verjährung von deutschen Auslandsschulden und ähnlichen Schulden
  • vom 19.12.1956

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerfG, 13.05.1996 - 2 BvL 33/93

    Zwangsarbeit

    Denn die Verjährung sei zumindest während der Geltungsdauer des Moratoriums nach Art. 5 Abs. 2 LondSchAbk und -- analog § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verjährung von deutschen Auslandsschulden und ähnlichen Schulden vom 19. Dezember 1956 (BGBl. I S. 915; im folgenden: Verjährungsgesetz) -- während des Ablaufs von weiteren 18 Monaten gehemmt.
  • BGH, 26.09.1969 - V ZR 122/65

    Extraterritorialität ausländischer Staaten bei privatrechtlicher Betätigung

    Jene Bestimmung ist durch § 10 (1) 1 des Gesetzes über die Verjährung von deutschen Auslandsschulden und ähnlichen Schulden vom 19. Dezember 1956 (BGBl I 915) i.d.F. vom 27. Mai 1957 (BGBl I 569) aufgehoben worden; dieses Gesetz ist am 1. Februar 1957 in Kraft getreten.
  • BGH, 21.12.1981 - II ZR 270/79

    Antrag auf Abschluss eines abstrakten Saldoanerkenntnisvertrags - Haftung für

    Am längsten gehemmt war die Verjährung der unter das Gesetz über die Verjährung von deutschen Auslandschulden und ähnlichen Schulden vom 19. Dezember 1956 (BGBl I S. 915) i.d.F. vom 27. Mai 1957 (BGBl I S. 569) fallenden Ansprüche.
  • BGH, 26.02.1963 - VI ZR 94/62

    Rechtsmittel

    Diese Hemmung ist durch § 8 des Gesetzen über die Verjährung von deutschen Auslandsschulden vom 19. Dezember 1956 (BGBl I 915) bestätigt worden.
  • BGH, 26.02.1963 - VI ZR 94/61
    Biese Hemmung ist durch § 8 des Gesetzes, über die Verjährung von deutschen Auslandsschulden vom 19« Dezember 1956 (BGBl I 915) bestätigt worden.
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