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   BGBl. I 1957 S. 1275   

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BGBl. I 1957 S. 1275 (https://dejure.org/1957,6432)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1957 Teil I Nr. 50, ausgegeben am 13.09.1957, Seite 1275
  • Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
  • vom 11.09.1957

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (236)

  • BVerfG, 12.12.1967 - 2 BvL 14/62

    Verfassungsmäßigkeit der Versorgungsregelungen des G 131

    Es lautet in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zu Art. 131 des Grundgesetzes vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) seit dem 14. September 1957:.

    Artikel I Nummer 2a des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetz fallenden Personen vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

  • BVerfG, 16.10.1957 - 1 BvL 13/56

    lex Schörner

    b) Während des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht hat das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) dem § 9 Abs. 1 G 131 eine neue Fassung gegeben.

    Erst das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GG fallenden Personen vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) läßt mit Wirkung vom 14. September 1957 ab (Art. 1 Nr. 8 in Verbindung mit Art. IX Abs. 1 Nr. 12) gegen Beamte zur Wiederverwendung und die an der Unterbringung teilnehmenden früheren Beamten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens auch mit dem Ziele zu, daß sich die Rechte aus dem Gesetz nach einem Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt richten sollen oder daß das Übergangsgehalt gekürzt wird.

  • BVerwG, 20.10.1966 - VI C 62.64

    Vermögensrechtliche Ansprüche der Berufssoldaten - Aufrechterhaltung des

    Ist § 3 Satz 1 Nr. 3 a des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) wegen Verletzung des Grundgesetzes nichtig, soweit die Vorschrift Berufssoldaten der früheren Wehrmacht, die bis zum Ablauf des 8. Mai 1945 mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassen worden waren, von der Versorgung auch ausschließt, wenn das ihnen nach der genannten Vorschrift zur Last gelegte Verhalten nicht nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes verfolgbar ist?.

    Es lehnte für die spätere Zeit eine Bewilligung von Versorgungsbezügen mit der Begründung ab, der Kläger könne vom 14. September 1957 an wegen der an diesem Tag in Kraft getretenen Vorschrift des § 3 Satz 1 Nr. 3 a des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) - G 131 - keine Rechte aus diesem Gesetz mehr geltend machen, weil er als Mitglied der Regierung Hitler durch seine Mitwirkung an rechtsstaatswidrigen Gesetzen im Jahre 1933 gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit verstoßen habe.

    In den §§ 1 und 2 G 131 sind ohne jeden Zweifel bezeichnet nicht nur die Personen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst gestanden haben, sondern auch diejenigen, die zu diesem Zeitpunkt bereits Versorgungsempfänger gewesen sind, und darunter auch die Versorgungsempfänger der früheren Wehrmacht in § 1 Abs. 1 Nr. 3 G 131. Dies wird noch verdeutlicht dadurch, daß sich § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 kraft ausdrücklicher Einfügung der Bezugnahme auf diese Vorschrift durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) in die Vorschriften des § 62 Abs. 1 und 2 und des § 63 Abs. 1 und 2 G 131 auch auf die dort bezeichneten Personenkreise erstreckt; dazu aber gehören nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 und § 63 Abs. 1 Nr. 2 G 131 auch Versorgungsempfänger, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie vor oder nach dem Beginn des nationalsozialistischen Regimes versorgungsberechtigt geworden sind.

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