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   BGBl. I 1957 S. 378   

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BGBl. I 1957 S. 378 (https://dejure.org/1957,4991)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1957 Teil I Nr. 14, ausgegeben am 17.04.1957, Seite 378
  • Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften
  • vom 16.04.1957

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BFH, 02.10.1974 - II R 47/69

    Ähnlichkeit - Gleichheit - Vergleichbarkeit - Ausländische Gesellschaft -

    In Kraft war jedoch bereits das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) vom 16. April 1957 (BGBl I 1957, 378), das nach Definition der Kapitalanlagegesellschaften (§ 1) diese in § 2 Abs. 1 zu Kreditinstituten erklärte und der Kreditaufsicht unterwarf.

    Diese Aussage ist in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 KWG vom 10. Juli 1961 (BGBl I 1961, 881) übernommen worden; die "in § 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften vom 16. April 1957 (BGBl I 1957, 378) bezeichneten Geschäfte (Investmentgeschäft)" wurden zu Bankgeschäften erklärt.

  • BFH, 05.10.1972 - IV R 118/70

    Investmentanteile - Betriebsvermögen - Entnahmewert - Rücknahmepreis -

    Diesen Kosten entspreche aber der sog. Ausgabepreis im Sinne von § 18 Abs. 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften vom 16. April 1957 -- KAGG 1957 -- (BGBl I 1957, 378, BStBl I 1957, 224), d. h. der Wert der Anteile am Sondervermögen der Kapitalanlagegesellschaft zuzüglich des in den Vertragsbedingungen festgesetzten Aufschlages, mit dem Nebenkosten erfaßt seien, die jeder Erwerber von Anteilsscheinen regelmäßig aufwenden müsse.
  • BFH, 05.09.1972 - II R 152/71

    Grundstück - Übertragung auf Personengesellschaft - Eintritt in Gesellschaft -

    In Betracht kommen hier nur die als Personengesellschaften (meist KG) eingerichteten Grundstücksfonds und nicht die rechtlich anders gestalteten Kapitalgesellschaften mit Sondervermögen nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften vom 16. April 1957 (BGBl I 1957, 378), zu deren Sondervermögen ebenfalls Grundstücke gehören können (§ 1 Abs. 1 und §§ 23 ff. in der Fassung des Art. 1 des Änderungsgesetzes vom 28. Juli 1969, BGBl I 1969, 986).
  • BFH, 22.03.1972 - I R 199/69

    Teilwert von Investmentanteilen - Entbehrlichkeit für Betrieb - Rücknahmepreis

    Werden Investmentanteile ausgegeben, so hat der Erwerber nicht einen Kaufpreis und Nebenkosten zu entrichten, sondern einen "Ausgabepreis" (§ 18 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften vom 16. April 1957 -- KAGG 1957 --, BGBl I 1957, 378).
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