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   BGBl. I 1960 S. 10   

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BGBl. I 1960 S. 10 (https://dejure.org/1960,7044)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1960 Teil I Nr. 3, ausgegeben am 19.01.1960, Seite 10
  • Gesetz über den zivilen Ersatzdienst
  • vom 13.01.1960

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Wird zitiert von ... (41)

  • BVerfG, 13.04.1978 - 2 BvF 1/77

    Wehrpflichtnovelle

    Die Regelung der näheren Einzelheiten ist in dem Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer ( Zivildienstgesetz - ZDG ) vom 13. Januar 1960 (BGBl. I S. 10), bis zum 31. Juli 1977 gültig in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1973 (BGBl. I S. 1015) - ZDG aF -, enthalten.

    a) § 2 des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 13. Januar 1960 (BGBl. I S. 10) bestimmte mit Zustimmung des Bundesrates, daß der zivile Ersatzdienst unmittelbar vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung durchgeführt und damit ausschließlich in bundeseigener Verwaltung vollzogen werden sollte.

  • BVerfG, 07.03.1968 - 2 BvR 354/66

    Dienstflucht

    Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers Que... wird als unzulässig zurückgewiesen, soweit sie sich gegen § 53 des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst in der Fassung vom 16. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 984) - früher § 37 desselben Gesetzes in der Fassung vom 13. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 10) - richtet.

    Da sie der Einberufung zur Ableistung des zivilen Ersatzdienstes nicht Folge leisteten, wurden sie von den zuständigen Strafgerichten wegen Dienstflucht nach dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst (§ 37 des Gesetzes vom 13. Januar 1960 - BGBl. I S. 10 - und § 53 des Gesetzes in der Fassung vom 16. Juli 1965 - BGBl. I S. 984 -) - im folgenden: ErsDiG - zu Gefängnisstrafen zwischen 2 und 8 Monaten verurteilt.

  • BVerwG, 06.02.1978 - 6 B 36.77

    Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den

    Das Wehrpflichtgesetz vom 21. Juli 1956 (BGBl. I S. 651) - WPflG - und das Zivildienstgesetz vom 13. Januar 1960 (BGBl. I S. 10) sind ab 16. Dezember 1977 bis zur Verkündung einer Entscheidung in der Hauptsache in ihren am 31. Juli 1977 geltenden Fassungen anzuwenden.
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