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   BGBl. I 1960 S. 885   

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BGBl. I 1960 S. 885 (https://dejure.org/1960,7308)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1960 Teil I Nr. 63, ausgegeben am 10.12.1960, Seite 885
  • Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Krankengymnasten
  • vom 07.12.1960

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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 14.03.2018 - XII ZB 146/17

    Zur Frage, ob eine Ausbildung zur Physiotherapeutin / Krankenpflegerin den

    Maßgeblich für die im Jahr 1992 abgeschlossene Ausbildung der Betreuerin waren demgegenüber die aufgrund von § 12 des Gesetzes über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten vom 21. Dezember 1958 (BGBl. I 1958, 985; MBKG) erlassene Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Krankengymnasten vom 7. Dezember 1960 (BGBl. I 1960, 885; KrGymAPO) mit Änderung vom 25. Juni 1971 (BGBl. I 1971, 847).
  • BFH, 22.01.2004 - IV R 51/01

    Krankenpfleger als Freiberufler

    Das Gesetz über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten vom 21. Dezember 1958 (BGBl I 1958, 985) und die dazu ergangene Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Krankengymnasten vom 7. Dezember 1960 (BGBl I 1960, 885) sehen einen zweijährigen Lehrgang mit abschließender Prüfung durch einen staatlichen Prüfungsausschuss und ein einjähriges Berufspraktikum vor.
  • BFH, 07.07.1976 - I R 218/74

    Medizinischer Fußpfleger erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb

    Die an diese Ausbildung zu stellenden Anforderungen ergeben sich aus den §§ 2 ff. MMBKG und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Krankengymnasten vom 7. Dezember 1960 (BGBl I 1960, 885).
  • BSG, 14.02.1985 - 7 RAr 96/83

    Förderung der Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung - unwesentliche

    Es handelte sich um einen integrierten, unselbständigen Bestand- teil des im einzelnen vorgeschriebenen Krankengymnastiklehrgangs (vgl % 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Krankengymnasten -KGAPrO- vom 7. Dezember 1960, BGBl I S 885, iVm der Anlage 1 "Lehrplan für den Lehrgang in der Krankengymnastik").
  • BFH, 30.01.1975 - V R 102/74

    Medizinischer Fußpfleger - Krankengymnastentätigkeit - Heilberufliche Tätigkeit

    Das FG hat auf der Grundlage der in seinem Urteil angeführten Vorschriften des Gesetzes vom 21. Dezember 1958, der 3. DVO vom 30. März 1935 und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Krankengymnasten vom 7. Dezember 1960 (BGBl I 1960, 885) zutreffend entschieden, daß eine Ähnlichkeit i. S. des § 4 Nr. 14 UStG 1967 auch zwischen dem Beruf des medizinischen Fußpflegers und dem des Krankengymnasten nicht besteht.
  • BVerwG, 20.12.1972 - VII B 59.71

    Rechtsmittel

    Sie hält den § 16 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Krankengymnasten vom 7. Dezember 1960 (BGBl. I S. 885) - PrüfO -, der zu dieser Bewertung des Gesamtergebnisses zwinge, für nichtig, weil die Regelung gegen das Gebot der Gleichbehandlung aller Prüflinge und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße.
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