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   BGBl. I 1961 S. 58   

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BGBl. I 1961 S. 58 (https://dejure.org/1961,7424)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1961 Teil I Nr. 6, ausgegeben am 07.02.1961, Seite 58
  • Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher
  • vom 01.02.1961

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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 14.05.2009 - I ZR 179/07

    Die clevere Alternative

    Eine solche Bestimmung ist die Vorschrift des § 34 Abs. 4 GewO, die eine Umgehung der die Tätigkeit der gewerblichen Pfandleiher regelnden § 34 Abs. 1 und 2 GewO, §§ 1 ff. der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher - Pfandleiherverordnung - vom 1.2.1961 (BGBl. I, S. 58) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.6.1976 (BGBl. I, S. 1334), zuletzt geändert durch Art. 10 des Dritten Mittelstandsentlastungsgesetzes vom 17.3.2009 (BGBl. I, S. 550) verhindern soll.
  • BVerfG, 12.10.1976 - 1 BvR 197/73

    Verfassungsmäßigkeit des § 19 GewStDV hinsichtlich der Pfanleiher

    In den Streitjahren waren ihre Rechtsverhältnisse durch die Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher vom 1. Februar 1961 (BGBl I S 58) - PfandlVO - geregelt.
  • BVerwG, 02.03.1971 - I C 37.69

    Zulässigkeit des Erlasses von Bestimmungen über die Verpflichtung von

    Gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher vom 1. Februar 1961 (BGBl. I S. 58) in der Fassung vom 27. Februar 1969 (BGBl. I S. 181) - PfandlV - sind die Beauftragten der zuständigen Behörden befugt, zum Zweck der Überwachung in den Geschäftsbetrieb eines gewerblichen Pfandleihers Einsicht zu nehmen.
  • BFH, 09.07.1970 - V R 32/70

    Unkostenvergütungen - Pfandleiher - Steuerfreie Kreditgewährung - Kosten der

    Für sie gilt die Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher vom 1. Februar 1961 -- BGBl I 1961, 58 -- (PfandlVO).
  • BFH, 23.06.1977 - V R 96/72

    Parteivereinbarung - Kreditgewährung - Verschaffung von

    Vom vorliegenden Fall unterscheidet sich die vom Pfandleiher abgeschlossene Versicherung jedoch dadurch, daß dieser gemäß § 8 der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher vom 1. Februar 1961 (BGBl I 1961, 58) gehalten ist, eine derartige Versicherung abzuschließen.
  • BFH, 25.01.1973 - IV R 152/70

    Pfandleihunternehmen - Sinngemäße Anwendung - Refinanzierung von Ausleihungen -

    Bereits dieser Darlehnsvertrag ist insofern von besonderer und anderer Art, als der gewerbliche Pfandleiher keinen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens hat und sich nur aus dem Pfand befriedigen kann (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher vom 1. Februar 1961, BGBl I 1961, 58).
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