Gesetzgebung
BGBl. I 1963 S. 524 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1963 Teil I Nr. 42, ausgegeben am 31.07.1963, Seite 524
- Gesetz zur Änderung von Fristen des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht
- vom 29.07.1963
Gesetzestext
Wird zitiert von ... (3)
- BVerfG, 11.10.1983 - 1 BvL 73/78
Überprüfung der Zusammensetzung des Senats vor dem Hintergrund des Anspruchs auf …
Bei der Hauptfeststellung 1964 gilt bei der Bewertung von Grundstücken im Wege des Ertragswertverfahrens, wenn die Jahresrohmiete auf Grund der Mietpreisfreigabe nach § 15 des Zweiten Bundesmietengesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung von Fristen des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht vom 29. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 524) in der Zeit bis zum 1. Januar 1964 erhöht worden ist, die vor dieser Erhöhung geltende Jahresrohmiete als Jahresrohmiete vom 1. Januar 1964. - BFH, 10.08.1984 - III R 18/76
Ableitung der üblichen Miete bei steuerbegünstigtem eigengenutzten Wohnraum aus …
Danach ist nämlich in Fällen, in denen die Miete in Zusammenhang mit der Mietpreisfreigabe nach § 15 des Zweiten Bundesmietengesetzes i. d. F. des Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung von Fristen des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht vom 29. Juli 1963 (BGBl I 1963, 524) noch vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt (1. Januar 1964) erhöht worden war, bei Anwendung des Ertragswertverfahrens die vor dieser Erhöhung maßgebende Miete anzusetzen. - BFH, 07.02.1975 - III R 145/73
Kosten für die Wasserversorgung bei Ermittlung der Jahresrohmiete
Soweit die Preisbindung nach § 15 des Zweiten Bundesmietengesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl I 1960, 389) in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juli 1963 (BGBl I 1963, 524) in einzelnen kreisfreien Städten und Landkreisen aufgehoben wurde (sog. weiße Kreise), ist noch von der zuvor maßgebenden preisgebundenen Miete auszugehen.