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   BGBl. I 1963 S. 524   

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BGBl. I 1963 S. 524 (https://dejure.org/1963,3146)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1963 Teil I Nr. 42, ausgegeben am 31.07.1963, Seite 524
  • Gesetz zur Änderung von Fristen des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht
  • vom 29.07.1963

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerfG, 11.10.1983 - 1 BvL 73/78

    Überprüfung der Zusammensetzung des Senats vor dem Hintergrund des Anspruchs auf

    Bei der Hauptfeststellung 1964 gilt bei der Bewertung von Grundstücken im Wege des Ertragswertverfahrens, wenn die Jahresrohmiete auf Grund der Mietpreisfreigabe nach § 15 des Zweiten Bundesmietengesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung von Fristen des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht vom 29. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 524) in der Zeit bis zum 1. Januar 1964 erhöht worden ist, die vor dieser Erhöhung geltende Jahresrohmiete als Jahresrohmiete vom 1. Januar 1964.
  • BFH, 10.08.1984 - III R 18/76

    Ableitung der üblichen Miete bei steuerbegünstigtem eigengenutzten Wohnraum aus

    Danach ist nämlich in Fällen, in denen die Miete in Zusammenhang mit der Mietpreisfreigabe nach § 15 des Zweiten Bundesmietengesetzes i. d. F. des Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung von Fristen des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht vom 29. Juli 1963 (BGBl I 1963, 524) noch vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt (1. Januar 1964) erhöht worden war, bei Anwendung des Ertragswertverfahrens die vor dieser Erhöhung maßgebende Miete anzusetzen.
  • BFH, 07.02.1975 - III R 145/73

    Kosten für die Wasserversorgung bei Ermittlung der Jahresrohmiete

    Soweit die Preisbindung nach § 15 des Zweiten Bundesmietengesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl I 1960, 389) in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juli 1963 (BGBl I 1963, 524) in einzelnen kreisfreien Städten und Landkreisen aufgehoben wurde (sog. weiße Kreise), ist noch von der zuvor maßgebenden preisgebundenen Miete auszugehen.
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