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   BGBl. I 1963 S. 589   

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BGBl. I 1963 S. 589 (https://dejure.org/1963,5093)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1963 Teil I Nr. 46, ausgegeben am 09.08.1963, Seite 589
  • Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
  • vom 03.08.1963

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerfG, 16.06.1965 - 1 BvR 124/65

    Ausschuß

    Auch der Gesetzgeber habe durch die Novelle vom 3. August 1963 die materielle Entscheidungskompetenz, die dem Ausschuß nach dem früheren § 91a BVerfGG zugestanden habe, von dem Vorprüfungsausschuß auf den Senat verlagern wollen, wie sich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. IV/1224 S. 6) ergebe.
  • BVerwG, 29.03.1968 - VII C 95.66

    Rechtmäßigkeit einer Heranziehung zur Gewerbesteuer mit einem

    Denn die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 3. August 1963 (BGBl. I S. 589) - BVerfGG - Gesetzeskraft hat, schließt jede Anwendung des § 17 GewStG nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes aus.
  • BVerwG, 12.11.1970 - II C 43.69

    Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des

    § 31 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht in der Fassung vom 3. August 1963 (BGBl. I S. 589), wonach Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden binden, gelte zwar nicht in Berlin; und das Berufungsgericht sei daher nicht an die vom Bundesverfassungsgericht getroffene Entscheidung gebunden.
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