Gesetzgebung
BGBl. I 1964 S. 339 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1964 Teil I Nr. 27, ausgegeben am 05.06.1964, Seite 339
- Verordnung nach § 47 des Bundessozialhilfegesetzes (Eingliederungshilfe-Verordnung)
- vom 27.05.1964
Verordnungstext
Wird zitiert von ... (9)
- BVerwG, 11.11.1970 - V C 32.70
Zur Versorgung von Behinderten mit Kraftfahrzeugen
Bei ihr kommt deshalb die Versorgung mit orthopädischen Hilfsmitteln (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG) in Betracht, zu denen die Eingliederungshilfe-Verordnung - EVO - vom 27. Mai 1964 (BGBl. I S. 339) auch Krankenfahrzeuge und Kraftfahrzeuge rechnet. - BAG, 06.12.1989 - 4 AZR 450/89
Eingruppierung: Erzieherin in einer Wohngruppe
Eine beschützende Werkstatt ist eine Einrichtung, in der Arbeitsmöglichkeiten für Personen geschaffen sind, die wegen ihrer Behinderung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes keine Arbeit finden können (vgl. § 16 Abs. 1 der inzwischen außer Kraft getretenen Eingliederungshilfe - VO vom 27. Mai 1964 - BGBl I, S. 339, 341). - OVG Niedersachsen, 10.10.1997 - 12 L 549/97
Jugendhilfe; Eingliederungshilfe; Kostenerstattung; Behinderter
Dem Kind sind nämlich nach Entlassung aus dem Kinderkrankenhaus, d.h. ab Mai 1992 vornehmlich zur Behebung eines Erziehungsdefizites Leistungen in Form der Unterbringung, Betreuung und Erziehung (einschließlich der Unterhaltsgewährung), also Hilfen nach den § 27 ff. SGB VIII 1990/1993/1996 zugewandt worden; denn ausschlaggebend für die Aufnahme in die Pflegefamilie war nicht, daß dem Kind als Behinderten nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 a iVm § 11 der Eingliederungshilfeverordnung (vom 27.5.1964, BGBl. I S. 339 i.d.F. d. Verordnung vom 1.2.1975, BGBl. I S. 433) etwa Maßnahmen sprachtherapeutischer Behandlung oder die Betreuung in einer Sondergruppe eines Kindergartens (…vgl. Brühl, in: LPK - BSHG , 4. Aufl. 1994, Rdnr. 19 zu § 40) gewährt werden mußten.
- BVerwG, 10.11.1965 - V C 104.64
Rechtsmittel
Wird etwa bei der Entscheidung über den Pflegegeldantrag auch in Betracht gezogen, ob der Behinderte auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist, so ist die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs nach § 40 Abs. 1 Ziffer 2 BSHG (jetzt in Verbindung mit § 8 der Verordnung vom 27. Mai 1964 [BGBl. I S. 339]) in Frage gestellt. - BVerwG, 27.11.1981 - 7 C 71.79
Zum Anspruch eines Fährbetriebes auf Erstattung der Fahrgeldausfälle für …
Gemäß § 8 der Verordnung nach § 47 des Bundessozialhilfegesetzes (Eingliederungshilfe-Verordnung) vom 27. Mai 1964 (BGBl. I S. 339) - jetzt in der Fassung vom 1. Februar 1975 (BGBl. I S. 433) - kann den Behinderten eine finanzielle Unterstützung zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs gewährt werden. - VGH Baden-Württemberg, 18.12.1996 - 6 S 2598/94
Eingliederungshilfe für Hörbehinderten: Übernahme der Kosten für ein …
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch sind die §§ 39f. BSHG i.V.m. den §§ 1 S. 1 u. 2 Nr. 5 sowie 13 Abs. 1 Nr. 9 der Verordnung nach § 47 BSHG - EinglHVO - vom 27.05.1964 (BGBl. I S. 339) in der maßgeblichen Fassung, wie sie im Zeitpunkt der Durchführung des Einführungslehrganges gegolten hatte. - VGH Baden-Württemberg, 13.11.1996 - 6 S 1350/94
Eingliederungshilfe für Behinderte: zum Begriff der "anderen Behinderung" iSd …
Nach § 2 der Verordnung nach § 47 BSHG- EinglH-VO vom 27.05.1964 (BGBl I S 339) in der für den obengenannten Zeitraum maßgeblichen Fassung sind geistig wesentlich behindert im Sinne des § 39 Abs. 1 S 1 BSHG Personen, bei denen infolge einer Schwäche der geistigen Kräfte die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft erheblich beeinträchtigt ist. - BVerwG, 09.06.1971 - V C 84.70
Anspruch auf Hilfe bei der Beschaffung eines Kraftfahrzeuges zugunsten einer …
Diese Entscheidung ist zwar zu der Eingliederungshilfe -Verordnung in der Fassung vom 27. Mai 1964 (BGBl. I S. 339) ergangen. - VG Stuttgart, 23.05.2005 - 10 K 4604/04
Eingliederungshilfe für Heimunterbringung in einer Sprachheilschule.
Nach § 1 Satz 1 der Eingliederungshilfe-Verordnung (vom 27.05.1964 (BGBl. I S. 339, zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 BGBl. I S. 3022, 3059) sind körperlich wesentlich behindert im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII Personen, bei denen infolge einer körperlichen Regelwidrigkeit die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft in erheblichem Umfang beeinträchtigt ist.