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   BGBl. I 1964 S. 417   

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BGBl. I 1964 S. 417 (https://dejure.org/1964,6510)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1964 Teil I Nr. 32, ausgegeben am 04.07.1964, Seite 417
  • Verordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für Zahnärzte
  • vom 19.06.1964

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 09.07.1998 - III ZR 87/97

    Inhalt und Drittbezogenheit von Amtspflichten des Instituts für medizinische und

    Von der Möglichkeit des Eintritts eines "ausbildungs- bzw. berufsspezifischen" Verdienstausfallschadens ist im übrigen auch nicht deshalb ohne weiteres auszugehen, weil der Kläger nunmehr Zahnmedizin studiert und für dieses Studium der erfolgreiche Abschluß der Ärztlichen Vorprüfung von Vorteil ist (vgl. § 61 der Approbationsordnung für Zahnärzte i.d.F. der Änderungsverordnung vom 19. Juni 1964, BGBl. I S. 417).
  • BVerwG, 11.05.1979 - 5 C 16.79

    Eintragung eines praxiseigenen Laboratoriums eines Kieferorthopäden in die

    Nach § 28 Abs. 5 der Prüfungsordnung für Zahnärzte vom 26. Januar 1955 in der Fassung der Verordnung vom 19. Juni 1964 (BGBl. I S. 417) hat der Studierende der Zahnheilkunde in der ärztlichen Vorprüfung im Fach Zahnersatzkunde mindestens vier Phantomarbeiten möglichst verschiedener Art auszuführen und in der mündlichen Prüfung gründliche Kenntnisse der Werkstoffe und der Herstellungsmethoden des Zahnersatzes nachzuweisen.
  • BVerwG, 26.11.1976 - 7 C 6.76

    Ausschluß eines Prüfers - Wiederholung der zahnärztlichen Vorprüfung -

    Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht: Bei der Wiederholungsprüfung im Fach Zahnersatzkunde sei gegen § 28 Abs. 5 Buchst. a der Prüfungsordnung für Zahnärzte vom 26.01.1955 in der Fassung der Verordnung vom 19.06.1964 (BGBl. I S. 417) ZPrüfO verstoßen worden.

    Zu Unrecht sieht das Berufungsgericht insoweit ist der Revision zuzustimmen einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Satz 1 der Prüfungsordnung für Zahnärzte vom 26.01.1955 (BGBl. I S. 37) in der Fassung der Verordnung vom 19.06.1964 (BGBl. I S. 417) ZPrüfO darin, daß die prüfenden Professoren in den Fächern Anatomie und Physiologische Chemie an jeweils vorangegangenen Prüfungen des Klägers in einem anderen Fach als stellvertretende Vorsitzende des Prüfungsausschusses gemäß § 30 Abs. 1 ZPrüfO teilgenommen hatten und daher die Beurteilungen der Leistungen des Klägers in diesen Fächern bei ihrer eigenen Prüfung kannten.

  • BVerwG, 13.04.1983 - 7 B 25.82

    Prüfungsrechtlicher Beurteilungsspielraum - Rechtmäßigkeit des Staffindens der

    Für grundsätzlich bedeutsam hält die Beschwerde die Rechtssache, weil die Prüfungsordnung für Zahnärzte vom 26. Januar 1955 (BGBl. I S. 37) - ZPrüfO - in der Fassung der Verordnung vom 19. Juni 1964 (BGBl. I S. 417) - die späteren Änderungen durch die Verordnungen vom 22. April 1971 (BGBl. I S. 379) und 1. März 1973 (BGBl. I S. 173) sind für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung - den prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum verfahrensrechtlich "völlig ungezügelt" gelassen habe und deshalb gegen Art. 12 Abs. 1, 19 Abs. 4 und 20 Abs. 3 GG verstoße.
  • BVerwG, 27.11.1981 - 7 C 66.78

    Voraussetzungen für eine Zulassung zur ärztlichen Vorprüfung - Anforderungen an

    Die Verordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für Zahnärzte vom 19. Juni 1964 (BGBl. I S. 417) präzisierte diese Regelungen für den Bereich der naturwissenschaftlichen Vorprüfung (§ 22 Abs. 5 Satz 3), der zahnärztlichen Vorprüfung (§ 30 Abs. 2 Satz 3) und der zahnärztlichen Prüfung (§ 54 Abs. 4 Satz 3) mit den Worten: "Dies gilt auch, wenn der Kandidat nach erneutem zahnärztlichem Studium die Zulassung ... beantragt." Der Verordnungsgeber hat in der Amtlichen Begründung zur Prüfungsordnung für Zahnärzte (BR-Drucks. 159/64, Begründung zu Artikel 1 Nr. 18) diese Ergänzung ausdrücklich als Klarstellung bezeichnet.
  • BVerwG, 21.07.1986 - 7 B 36.86

    Zahnarzt - Zahnmedizin - Prüfungsordnung

    Für rechtsgrundsätzlich bedeutsam hält die Beschwerde die Rechtssache des weiteren darum, weil klärungsbedürftig sei, ob § 61 Abs. 3 POZ "überhaupt auf Studenten der Zahnmedizin, die zuvor das medizinische Physikum abgelegt haben, anwendbar ist." Nach § 61 Abs. 3 POZ i.d.F. der VO vom 19. Juni 1964 (BGBl. I S. 417) werden Studierende der Medizin, die - neben weiteren hier nicht interessierenden Nachweisen - den Nachweis des vollständigen Bestehens der ärztlichen Vorprüfung erbracht haben, in der zahnärztlichen Vorprüfung nur in dem Fach Zahnersatzkunde geprüft.
  • BVerwG, 31.01.1975 - VII B 63.74
    Diese Studienzeit rechnete der Regierungspräsident in Darmstadt durch Bescheid vom 04.07.1973 auf das Studium der Zahnmedizin mit zwei Semestern - der Mindeststudienzeit für die naturwissenschaftliche Vorprüfung - gemäß § 19 Abs. 2, 5 der Prüfungsordnung für Zahnärzte in der insoweit maßgeblichen Fassung vom 19.06.1964 (BGBl. I S. 417) an und ließ den Kläger gleichzeitig zur naturwissenschaftlichen Vorprüfung bei dem an der beklagten Universität in Frankfurt am Main gebildeten staatlichen Prüfungsausschuß zu.
  • VGH Baden-Württemberg, 10.04.1979 - IX 646/79
    Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Forderung eines mündlichen Testates zur Überprüfung theoretischen Wissens widerspreche Bundesrecht dem § 26 Abs. 4 b der Prüfungsordnung für Zahnärzte vom 26.01.1955 (BGBl. I S. 37) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 19.06.1964 (BGBl. I S. 417) und sei deshalb auch von § 64 Abs. 1 Satz 1 HSchG nicht gedeckt, vermag der Senat nicht zu teilen.
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