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   BGBl. I 1965 S. 123   

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BGBl. I 1965 S. 123 (https://dejure.org/1965,4740)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1965 Teil I Nr. 9, ausgegeben am 25.03.1965, Seite 123
  • Gebührenordnung für Zahnärzte
  • vom 18.03.1965

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Wird zitiert von ... (13)

  • BGH, 08.12.2015 - VI ZR 139/15

    Haftung des Kraftfahrzeughalters und Eintrittspflicht der

    Zwar diente § 1 PflVG nicht der Umsetzung von Art. 3 der 1. KH-Richtlinie, der die Pflichtversicherung für die Kraftfahrzeughaftpflicht regelt, da diese Versicherungspflicht für durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachte Schäden im nationalen Recht bereits zuvor bestand (vgl. nur das Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter vom 5. April 1965, BGBl. I S. 123; vgl. auch den historischen Abriss bei Feyock in Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 3. Aufl., Vor § 1 PflVG Rn. 1).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.09.1992 - 4 S 2084/91

    Beihilfefähigkeit zahnärztlicher Leistungen; Besonderheiten des angewandten

    Schon im Gebührenverzeichnis zur Gebührenordnung für Zahnärzte vom 8.3.1965 (BGBl. I S. 123 -- GOZ 1965 --) war die Verblendkrone enthalten (Gebührennummern 20 d und 91 c).
  • BVerwG, 12.06.1985 - 6 C 24.84

    Akademischen Räte - Oberräte - Direktoren - Wissenschaftliche Mitarbeiter -

    Den Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung des Klagebegehrens bildet Nr. 8 Abs. 2 der - auf die berücksichtigungsfähigen Angehörigen von Berufssoldaten anwendbaren - Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1979 (GMBl. S. 67), wonach Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen nach den Nrn. 6, 7, 14 bis 24, 89 bis 104 der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vom 18. März 1965 (BGBl. I S. 123) - GOZ - einschließlich der in § 5 Abs. 2 GOZ aufgeführten Kosten höchstens bis zum Vierfachen der Sätze des Gebührenverzeichnisses beihilfefähig sind.
  • BVerwG, 12.03.1987 - 2 C 55.84

    Beamtenrecht - Nebentätigkeit - Nutzungsentgelt

    Nach dem Dargelegten ist davon auszugehen, daß auch die nach dem Erlaß des Kultusministeriums vom 30. Mai 1958 erhobenen "Grundgebühren" als Nutzungsentgelt abgeführt wurden, soweit - wie hier vom Berufungsgericht festgestellt - nach den Vereinbarungen mit den Patienten diese das volle, die Abgeltung der Kosten einschließende zahnärztliche Honorar (vgl. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte - GOZ - vom 18. März 1965 <BGBl. I S. 123>) dem beamteten Zahnarzt schuldeten.
  • BVerwG, 24.11.1988 - 2 C 39.87

    Zahnärztliche Leistungen - Beihilfefähigkeit - Gebührensatz

    Im vorliegenden Fall richtet sich, wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, der Vergütungsanspruch des Zahnarztes gegenüber der Ehefrau des Klägers für die hier in Frage stehenden Leistungen nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 18. März 1965 (BGBl. I S. 123) - GOZ 65 -, die gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) - GOZ 87 - für Leistungen weiter gilt, die vor dem 1. Januar 1988, dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 12 Abs. 1 GOZ 87) erbracht worden sind.
  • BAG, 04.08.1988 - 6 AZR 10/86

    Leistungen einer privaten Krankheitskostenzusatzversicherung - Anspruch auf die

    (2a) In den Fällen des Absatzes 2, bei zahnärztlichen Leistungen (einschließlich der in § 5 Abs. 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 18. März 1965 - BGBl. I S. 123 - aufgeführten Kosten) und in Krankheitsfällen mit außergewöhnlich hohen Aufwendungen (z. B. bei Bluterkrankheit, Dialysebehandlung) darf die Beihilfe zusammen mit den aus dem jeweiligen Anlaß erbrachten Leistungen einer Kranken- oder Unfallversicherung sowie den Leistungen auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen.
  • VGH Baden-Württemberg, 21.05.1992 - 4 S 1082/91

    Beihilfefähigkeit der vom Zahnarzt gesondert in Rechnung gestellten Kosten für

    Hierunter fallen die allgemein - also unabhängig von Behandlungen im Einzelfall - für die Einrichtung und den Betrieb der Praxis fallenden Kosten, z.B. die Ausgaben für Miete, Beleuchtung, Heizung, Wasser, Reinigung, Abschreibung für Instrumente und Praxiseinrichtung, Kapitalzinsen, Gehälter für Personal, Fortbildungskosten, Beiträge zu Berufsverbänden, Versicherungen etc. (vgl. Schmatz/Goetz/Matzke, GOZ 1965, § 5 Anm. 1. zum früheren Begriff "allgemeine Praxiskosten" in § 5 Abs. 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 18.3.1965, BGBl. I S. 123, - GOZ 1965 -).
  • BVerwG, 18.09.1985 - 2 C 47.84

    Beihilfeanspruch eines Beamten - Zahnärztliche Leistungen - Materialkosten -

    Hiernach sind Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen nach den Nrn. 6, 7, 14 bis 24, 89 bis 104 der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vom 18. März 1965 (BGBl. I S. 123) - GOZ - einschließlich der in § 5 Abs. 2 GOZ aufgeführten Kosten höchstens bis zum Vierfachen der Sätze des Gebührenverzeichnisses beihilfefähig.
  • BSG, 22.06.1983 - 6 RKa 8/82
    Die durch die Änderungsvereinbarung vom 13. Dezember 1974 geschaffene Neuregelung, die die gesonderte Berechnung der Material- und Laborkosten zuläßt, geht von der in der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 18. März 1965 (BGBl I 123) getroffenen Regelung aus.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.09.1992 - 4 S 758/92

    Beamtenrechtliche Beihilfe für zahnärztliche Behandlung: Überschreitung des

    Schon im Gebührenverzeichnis zur Gebührenordnung für Zahnärzte vom 8.3.1965 (BGBl. I S. 123 - GOZ 1965 -) war die Verblendkrone enthalten (Gebührennummern 20 d und 91 c).
  • BSG, 14.12.1982 - 6 RKa 4/81
  • VGH Baden-Württemberg, 09.12.1997 - 4 S 3275/95

    Privatärztliche Nebentätigkeit - Nutzungsentgelt und Auslagenersatz nach der

  • VG Darmstadt, 13.09.2002 - 5 E 1914/00

    Anforderungen an die Erstattung beihilfefähiger Aufwendungen in Krankheitsfällen;

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