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   BGBl. I 1965 S. 1315   

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BGBl. I 1965 S. 1315 (https://dejure.org/1965,4409)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1965 Teil I Nr. 52, ausgegeben am 18.09.1965, Seite 1315
  • Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG-Schlußgesetz)
  • vom 14.09.1965

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (88)

  • BVerfG, 13.05.1996 - 2 BvL 33/93

    Zwangsarbeit

    § 8 Abs. 1 BEG-SchlußG (gemeint ist offenbar § 8 Abs. 1 BEG in der Fassung des BEG-SchlußG [BGBl. I 1965 S. 1315]) schließe zwar Ansprüche aufgrund von Verfolgungsmaßnahmen nach anderen Vorschriften als denen des Bundesentschädigungsgesetzes grundsätzlich aus; doch gelte dies nur, soweit an ihre Stelle unter den im Bundesentschädigungsgesetz geregelten Voraussetzungen neue Ansprüche getreten seien.
  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66

    Bundesentschädigungsgesetz

    Den Gegenstand aller Verfahren bildet die Änderung der § 150 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) durch das BEG-Schlußgesetz vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) insoweit, als darin die Anspruchsberechtigung auf Verfolgte begrenzt wird, die die Tatbestandsvoraussetzungen bei Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Oktober 1953, also zu einem zurückliegenden Zeitpunkt, erfüllt haben (§ 150 Abs. 2 n. F.).

    Eine abschließende Regelung des Entschädigungsrechts brachte das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG-Schlußgesetz) vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315).

  • BVerfG, 04.11.1971 - 2 BvR 493/66

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Rechts zur Wiedergutmachung

    Das Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG) in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) bestimmt:.

    Er fügte deshalb durch das Bundesentschädigungs-Schlußgesetz vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) die Vorschrift des § 114 a in das Bundesentschädigungsgesetz ein.

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