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   BGBl. I 1965 S. 1373   

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BGBl. I 1965 S. 1373 (https://dejure.org/1965,7245)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1965 Teil I Nr. 54, ausgegeben am 25.09.1965, Seite 1373
  • Neufassung der Strafprozeßordnung
  • vom 17.09.1965

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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerfG, 19.07.1972 - 2 BvL 7/71

    Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeiter

    § 53 Absatz 1 Nummer 3 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1373) ist, soweit diese Bestimmung Sozialarbeitern ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht einräumt, mit dem Grundgesetz vereinbar.
  • BVerfG, 15.01.1975 - 2 BvR 65/74

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Vesagung der Zeugnisverweigergung für

    § 53 Abs. 1 Nr. 3 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 1965 (BGBl. I S. 1373) gewährt Angehörigen bestimmter Berufe ein Zeugnisverweigerungsrecht, das sich auf alles erstreckt, was ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist.
  • BVerfG, 14.04.1970 - 1 BvR 33/68

    Beginn der Einlegungsfrist für die Verfassungsbeschwerde - Verfassungsbeschwerde

    An demselben Tage faßte die Strafkammer einen Beschluß über die dem Beschwerdeführer erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 467 Abs. 2 und 4 StPO in der damals geltenden Fassung vom 17. September 1965 - BGBl. I S. 1373 - (= StPO a.F.).
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