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   BGBl. I 1965 S. 1685   

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BGBl. I 1965 S. 1685 (https://dejure.org/1965,5363)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1965 Teil I Nr. 62, ausgegeben am 23.10.1965, Seite 1685
  • Neufassung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
  • vom 13.10.1965

Gesetzestext

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  • Wikipedia

    Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen

 
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Wird zitiert von ... (14)

  • BVerwG, 28.06.1982 - 6 C 92.78

    Anforderungen an die Rücknahme einer rechtswidrig gewordenen Festsetzung der

    Der rechtlichen Beurteilung des Klagebegehrens sind gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1685) - G 131 - die Vorschriften des Abschnitts V des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 17. Juli 1971 (BGBl. I S. 1182) - BBG a.F. - zugrunde zu legen.
  • BVerwG, 11.06.1985 - 2 C 34.83

    Beamtenrecht - Einkommen - Waisengeld - Behindertenwaisengeld -

    Nach dem vom Berufungsgericht für das Revisionsverfahren bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellten Sachverhalt ist der Kläger in dem hier maßgeblichen Zeitraum als Halbwaise bzw. Vollwaise gemäß § 29 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen - G 131 - in der Fassung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1685) über das 18. und auch über das 27. Lebensjahr hinaus waisengeldberechtigt.
  • BGH, 27.10.1993 - XII ZB 69/89

    Abgrenzung zwischen beamtenähnlicher und betrieblicher Altersversorgung

    Eine Versorgung "nach beamtenrechtlichen Grundsätzen" wird in Anlehnung an die gesetzliche Definition dieses Begriffes in § 52 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zu Art. 131 GG (i.d.F. vom 13. Oktober 1965 BGBl I 1685) angenommen, wenn dem Arbeitnehmer nach einer Ruhelohnordnung o.ä.
  • BSG, 08.08.1990 - 1 RA 31/88

    Berücksichtigung beitragsloser Zeiten nach § 37c Abs. 1 AVG

    Der am 19. Oktober 1921 geborene Kläger erhält als früherer Berufssoldat vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen gemäß § 53 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (G 131; jetzt gültig idF der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1965, BGBl I S 1685, mit nachfolgenden Änderungen) Ruhegehalt (Kriegsunfallversorgung).
  • BVerwG, 16.01.1979 - 6 B 31.78

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Für den Anspruch auf Gewährung von Ruhegehalt oder eines Unterhaltsbeitrags als ehemaliger Berufsunteroffizier sind aber nach § 53 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 54 Abs. 3 des Gesetzes zu Art. 131 GG in der Fassung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1685) die Zeiten der Kriegsgefangenschaft oder des Gewahrsams nach dem 8. Mai 1945 nur dann anzurechnen, wenn der Soldat nach dem 1. April 1951 aus der Kriegsgefangenschaft oder aus dem Gewahrsam entlassen worden ist.
  • OVG Saarland, 28.03.2007 - 1 R 41/06

    G 131; Regelung zur Besitzstandswahrung; dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit

    Der am ... geborene Kläger macht Versorgungsansprüche nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GG fallenden Personen - G 131 - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.10.1965 (BGBl. I 1685) geltend.
  • BVerwG, 05.02.1976 - VI C 57.72

    Anforderungen hinsichtlich der Versorgung aus einer bestimmten Besoldungsgruppe -

    Die Angestelltentätigkeit ist auch nicht als Wiederverwendungszeit gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1685) - G 131 (F. 1965) - im Rahmen des Art. 11 § 4 Abs. 1 Satz 1 des 4. BesÄndG berücksichtigungsfähig.
  • BVerwG, 24.11.1965 - VIII C 16.65

    Antrag einer auf Wiedergutmachung und Ausschluss von Leistungen nach dem

    Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GG fallenden Personen - G 131 -, jetzt geltend in der Fassung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1685), angewendet wird, sofern er ohne die Schädigung unter dieses Gesetz fallen würde.
  • BVerwG, 09.05.1985 - 2 C 21.82

    Nachversicherung früherer Hilfspolizisten in Lothringen - Beleg über die

    Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffender Begründung die Voraussetzungen der Nachversicherung der Klägerin nach § 72 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (G 131) in der Fassung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1685) bejaht.
  • BVerwG, 09.05.1985 - 2 C 22.82

    Nachversicherung früherer Hilfspolizisten in Lothringen - Beleg über die

    Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffender Begründung die Voraussetzungen der Nachversicherung des Klägers nach § 72 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (G 131) in der Fassung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1685) bejaht.
  • BVerwG, 26.10.1967 - VI C 21.65

    Rechtsmittel

  • BSG, 12.12.1979 - 1 RA 101/78

    Unterhaltszuschuß - Nachversicherung - Anrufung des Gemeinsamen Senats -

  • BVerwG, 04.07.1978 - 6 B 20.78

    "Besonderes berufliches Betroffensein" bei Unmöglichkeit der Ausübung des alten

  • BVerwG, 02.12.1968 - I DB 34.68

    Rechtsmittel

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