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   BGBl. I 1965 S. 2073   

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BGBl. I 1965 S. 2073 (https://dejure.org/1965,6926)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1965 Teil I Nr. 72, ausgegeben am 24.12.1965, Seite 2073
  • Neufassung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
  • vom 15.12.1965

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (106)

  • BVerwG, 21.12.1967 - VIII C 2.67

    Versorgungsansprüche eines Beamten - Bemessung von Versorgungsbezügen

    Dem Kläger steht der Anspruch auf eine Entschädigung nicht zu, der gestützt wird auf § 19 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -, jetzt geltend in der Fassung vom 15. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2073).
  • BVerwG, 07.02.1980 - 6 CB 101.78

    Abfassung der Urteilsgründe - Zeitliche Grenze für Verspätung - Versehen mit

    Durch Bescheid vom 30. August 1968, der im Rahmen eines Verwaltungsstreitverfahrens am 3. November 1970 neugefaßt wurde, erkannte der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten dem Kläger Wiedergutmachung nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD - i.d.F. vom 15. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2073) insoweit zu, als der Kläger mit Wirkung vom 1. Oktober 1961 so zu behandeln ist, wie wenn er am 1. Januar 1942 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und zum Revierförster ernannt worden wäre.
  • BVerwG, 23.03.1972 - VIII C 67.70

    Anspruch auf Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts

    Er widersprach der Annahme, daß der Anspruch verwirkt sei, und begründete den Antrag damit, daß zumindest auf Grund von Art. 3 Abs. 1 GG der 1961 in das Gesetz eingefügte § 10 a des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD - in der Fassung vom 15. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2073) in seinem Falle entsprechend angewendet werden müsse.

    § 31 Abs. 1 Nr. 1 BWGöD, der in der heute geltenden Gesetzesfassung vom 15. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2073) unverändert geblieben ist, ermächtigt die Wiedergutmachungsbehörde, die Wiedergutmachung ganz oder teilweise zu entziehen, wenn der zur Wiederanstellung berechtigte Geschädigte schuldhaft einer Aufforderung zur Wiederaufnahme seines Dienstes in einer den Erfordernissen des § 9 Abs. 2 BWGöD entsprechenden Beschäftigung binnen drei Monaten nicht nachkommt.

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