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   BGBl. I 1965 S. 353   

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BGBl. I 1965 S. 353 (https://dejure.org/1965,5647)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1965 Teil I Nr. 19, ausgegeben am 08.05.1965, Seite 353
  • Ausländergesetz
  • vom 28.04.1965

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Wird zitiert von ... (225)

  • OVG Hamburg, 10.04.2014 - 4 Bf 19/13

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Zusammenlebens mit deutscher

    Denn schon vor Inkrafttreten des Art. 7 ARB 2/76 und des Art. 6 ARB 1/80 bestand für den Aufenthaltszweck der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach § 5 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353 - AuslG 1965) i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes 1965 (hier in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1976, BGBl. I S. 1717) das Erfordernis, vor der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis in Form eines Sichtvermerks (Visum) einzuholen (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 16.7.2013, 4 Bs 162/13, n.v.; OVG Saarlouis, Beschl. v. 2.5.2012, 2 B 47/12, juris Rn. 15).
  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

    Die Rechtsstellung der Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland ist vor allem im Ausländergesetz vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) - im folgenden: AuslG - geregelt.
  • BVerfG, 26.09.1978 - 1 BvR 525/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung der Verlängerung der

    Das Ausländergesetz vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) - im folgenden: AuslG - bestimmt dazu:.
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