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   BGBl. I 1965 S. 625   

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BGBl. I 1965 S. 625 (https://dejure.org/1965,5655)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1965 Teil I Nr. 32, ausgegeben am 30.07.1965, Seite 625
  • Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, des Warenzeichengesetzes und des Gebrauchsmustergesetzes
  • vom 21.07.1965

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 13.09.2018 - I ZR 26/17

    Wettbewerbsverstoß: Zulässigkeit einer von einem gewerblichen Prozessfinanzierer

    Eine Vorschrift über die Streitwertherabsetzung in Wettbewerbssachen wurde erstmals 1965 zusammen mit der Klagebefugnis für Verbraucherverbände nach dem Vorbild der besonderen Streitwertregelung in Patentstreitsachen (§ 53 PatG aF) eingefügt (vgl. Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, des Warenzeichengesetzes und des Gebrauchsmustergesetzes vom 21. Juli 1965, BGBl. I, S. 625).
  • BGH, 08.06.1989 - I ZR 178/87

    Telefonwerbung II

    Die durch Gesetz vom 21. Juli 1965 (BGBl. I 625) als § 13 Abs. 1 a eingeführte Klagebefugnis der Verbraucherverbände erstreckt sich auch auf die Beanstandung sittenwidrigen Wettbewerbsverhaltens gemäß § 1 UWG, sofern hierdurch wesentliche Belange der Verbraucher berührt werden.
  • BGH, 30.06.1972 - I ZR 16/71

    Schutzverein Deutscher Endverbraucher - Einwand des Rechtsmissbrauchs -

    Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, daß auch der Verbraucherschaft die Möglichkeit gegeben werden müsse, im Wege der Zivilklage gegen sie benachteiligende Wettbewerbshandlungen vorzugehen (Amtliche Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. IV/2217; Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses, BT-Drucks. IV/3403).
  • BVerfG, 16.01.1991 - 1 BvR 933/90

    Ungleichbehandlung von Prozeßparteien betreffend Kostentragung bzw.

    Der Gesetzgeber ist im Wege typisierender Betrachtungsweise davon ausgegangen, auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts sei das wirtschaftliche Übergewicht der einen über die andere Partei nicht selten einer gerechten Lösung hinderlich, weil die weniger bemittelte Partei das mit der Einlassung in den Prozeß verbundene Kostenwagnis nicht tragen könne (BTDrucks. IV/2217, S. 5 ff.).
  • BGH, 14.10.1982 - I ZR 81/81

    Prozessführungsbefugnis eines sowohl gewerblichen Interessen als auch

    Verbraucherverbände haben die Klagebefugnis unter den in § 13 Abs. 1 a UWG genannten Voraussetzungen erst durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, des Warenzeichengesetzes und des Gebrauchsmustergesetzes vom 21.7.1965 (BGBl I S. 625) erlangt.
  • BGH, 09.06.1983 - I ZR 73/81

    Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit eines Vereins, der im Zeitpunkt der

    Als die durch die Einführung der Verbraucherverbandsklage zu fördernden Verbraucherinteressen, die an sich vielfältig sein können, hat der Gesetzgeber das Interesse der Verbraucher an Aufklärung und Unterrichtung über die auf dem Markt angebotenen Waren und Dienstleistungen angesehen (vgl. amtl. Begründung zum Entwurf des Änderungsgesetzes vom 31. Juli 1965 BT-Drucks. IV/2217 S. 4).
  • BVerfG, 23.06.1970 - 2 BvL 4/70

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage bezüglich vorkonstitutionellen Rechts

    aa) Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, des Gesetzes über das Zugabewesen und des Rabattgesetzes vom 11. März 1957 (BGBl. I S. 172), das Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, des Warenzeichengesetzes und des Gebrauchsmustergesetzes vom 21. Juli 1965 (BGBl. I S. 625) und das Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 26. Juni 1969 (BGBl. I S. 633) ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geändert worden, ohne daß die §§ 9 a, 10 Nr. 4 UWG in die Änderungen einbezogen oder in einen engen sachlichen Zusammenhang mit ihnen gestellt worden sind.
  • BVerfG, 28.06.1993 - 1 BvR 1321/90

    Verfassungsmäßigkeit der Ungleichbehandlung von Prozeßparteien bezüglich

    Schon in der Begründung des von der Bundesregierung vorgelegten Entwurfes eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, des Warenzeichengesetzes und des Gebrauchsmustergesetzes vom 29. April 1964 (BTDrucks. IV/2217, S. 7) war ausgeführt worden, die gebotene Verminderung des Kostenrisikos für die wirtschaftlich schwache Partei könne nur durch eine endgültige Kostenverbilligung und damit nicht über das Armenrecht erreicht werden.
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