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   BGBl. I 1965 S. 89   

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BGBl. I 1965 S. 89 (https://dejure.org/1965,4418)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1965 Teil I Nr. 9, ausgegeben am 25.03.1965, Seite 89
  • Gebührenordnung für Ärzte
  • vom 18.03.1965

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Wird zitiert von ... (19)

  • BGH, 27.05.2004 - III ZR 264/03

    Anspruch eines Zahnarztes auf Ersatz von Auslagen

    Nach der Gebührenordnung für Ärzte vom 18. März 1965 (BGBl. I S. 89) und der Gebührenordnung für Zahnärzte vom gleichen Tag (BGBl. I S. 123) galten zunächst dieselben Grundsätze.
  • BGH, 05.06.2008 - III ZR 239/07

    "Zielleistung" bei einer thoraxchirurgischen Operation

    Der Bestimmung des § 4 Abs. 2a Satz 1 GOÄ, die inhaltlich im Wesentlichen schon in § 4 der Gebührenordnung für Ärzte vom 18. März 1965 (BGBl. I S. 89) und in § 4 Abs. 2 Satz 2 der Gebührenordnung für Ärzte vom 12. November 1982 (BGBl. I S. 1522) enthalten war, kommt eine klare abrechnungstechnische Bedeutung zu, die unmittelbar einleuchtet: Der Arzt darf ein und dieselbe Leistung, die zugleich Bestandteil einer von ihm gleichfalls vorgenommenen umfassenderen Leistung ist, nicht zweimal abrechnen.
  • BVerfG, 12.12.1984 - 1 BvR 1249/83

    Bundesärzteordnung

    Von der Ermächtigung des § 11 BÄO machte die Bundesregierung erstmals mit dem Erlaß der Gebührenordnung für Ärzte vom 18. März 1965 (BGBl. I S. 89) Gebrauch.
  • LSG Bayern, 28.11.2001 - L 12 KA 522/00

    Sachlich-rechnerische Berichtigung einer ärztlichen Honorarrechnung hinsichtlich

    In den allgemeinen Bestimmungen, Teil 1, der Anlage A zum BMV-Z heiße es unter Abs. 3 Satz 1: "Zahnärztliche Leistungen, die nicht in diesem Bewertungsmaßstab enthalten seien, werden nach dem Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte vom 18. März 1965 (BGBl.I S.89 ff.) bewertet".

    Die Beklagte hat dem Kläger mit den streitgegenständlichen Bescheiden zum einen zu Unrecht in einem Fall fünfmal die Nr.Ä 5 nach dem Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte vom 18. März 1965 (BGBl.I S.89 ff.) abgesetzt.

    Gemäß der Nr. 3 der Allgemeinen Bestimmungen zum Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (Bema-Z) werden zahnärztliche Leistungen, die nicht in diesem Bewertungsmaßstab enthalten sind, nach dem Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte vom 18. März 1965 (BGBl.I S.89 ff.) bewertet.

    Für diesen Eingriff bedarf es nicht des Rückgriffes auf das Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte vom 18. März 1965 (BGBl.I, S.89 ff.), weil nach Auffassung des mit zwei Zahnärzten fachkundig besetzten Senates anstelle der vom Kläger angesetzten Nr.Ä 245 (Knochenaufmeißelung, Nekrotomie, bei kleinen Knochen) die im Bema-Z enthaltene Nr. 61 (Dia - Lösen, Verlegen und Fixieren des Lippenbändchens und Durchtrennen des Septums bei echtem Diasthema) in Verbindung mit der abgerechneten Nr. 59 Bema-Z (Pla 2, Mundboden- oder Vestibulumplastik im Frontzahnbereich oder in einer Kieferhälfte) anzusetzen ist, womit der gesamte Behandlungsvorgang abgedeckt wird.

  • LSG Bayern, 13.06.2001 - L 12 KA 513/99

    Leistungsinhalte der Nrn. Ä 203 und Ä 738 sind über die KZV berechnungsfähig

    In den allgemeinen Bestimmungen des Bema-Z, Teil 1 (Anlage A zum BMV-Z) heiße es unter Nr. 3 Satz 1: "Zahnärztliche Leistungen, die nicht in diesem Bewertungsmaßstab enthalten sind, werden nach dem Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte vom 18.03.1965 (BGBl.I S.89 ff.) bewertet".

    Gemäß der Nr. 3 der Allgemeinen Bestimmungen zum Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (Bema-Z) werden zahnärztliche Leistungen, die nicht in diesem Bewertungsmaßstab enthalten sind, nach dem Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte vom 18. März 1965 (BGBl.I S.89 ff.) bewertet.

  • BSG, 08.07.1981 - 6 RKa 17/80
    5 3 Abs. 3 der Ger bührenordnung für Ärzte (GOÄ) vom 18. März 1965 (BGBl I 89) findet auf die Abrechnung des Klägers mit der Kassenärztlichen Vereinigung (der Beigeladenen zu 1) keine Anwendung.
  • BVerwG, 25.10.1972 - VI C 5.71

    Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei einer

    Soweit mit der ärztlichen Honorarforderung zugleich auch Sachleistungen dieser Art abgegolten werden (vgl. § 5 Abs. 3 der Gebührenordnung für Ärzte vom 18. März 1965 [BGBl. I S. 89]), sind diese beihilfefähigen Unkosten zum Zweck einer dem Wesen des Beihilfenrechts entsprechenden pauschalen Abgeltung aus Erfahrungssätzen zu ermitteln.
  • LAG Bremen, 06.09.1994 - 1 Sa 383/93

    Liquidationsrecht für Laborleistungen bei ambulant und stationär behandelten

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  • LSG Rheinland-Pfalz, 02.02.2006 - L 5 KA 13/04

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Honorar - mündliche Beratung iS der Nr Ä 12 Ä

    Umstritten ist die Rechtmäßigkeit sachlich-rechnerischer Berichtigungen, welche die Beklagte für die Quartale I/2001 und II/2001 bezüglich der Nr Ä 12a der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vom 18.3.1965 (BGBl I 89 ff) "mündliche Beratung zweier oder mehrerer Ärzte oder Zahnärzte ..." vorgenommen hat.
  • BGH, 26.04.1988 - VI ZR 37/87

    Bemessung des Multiplikators

    Dabei hat der Kläger, wie er im Laufe des Rechtsstreits klargestellt hat, für die persönlich von ihm erbrachten Leistungen den sechsfachen, für die von ihm angeordneten Leistungen den vierfachen, für die Laborleistungen den dreifachen und für 120 apparative Beatmungen durch Saug-Druckverfahren den einfachen Satz des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte vom 18. März 1965 (BGBl I S. 89, im folgenden: GOÄ 1965) berechnet.
  • BSG, 20.12.1983 - 6 RKa 44/82
  • BSG, 20.12.1983 - 6 RKa 43/82

    Diätpläne - Heilbehandlung - Beteiligter Arzt - Abrechenbare Leistung

  • OLG München, 12.01.1978 - 1 U 3187/77

    Rückerstattung von Entschädigungen; Rechtswegzuständigkeit; Kehrseitentheorie;

  • BSG, 18.02.1988 - 6 RKa 20/87

    Schreibgebühr - Gesamtvertrag - Arzt - Brief - Kassenärztliche Leistung

  • BSG, 08.08.1975 - 6 RKa 14/74

    Gebührenordnung für Ärzte - Krankheitsbericht - Mehrmalige Untersuchung - Ende

  • BVerwG, 28.11.1974 - V C 30.73

    Anforderungen an die Berechnung des ärztlichen Honorars bei ärztlichen

  • BSG, 07.10.1976 - 6 RKa 15/75
  • BSG, 19.10.1971 - 6 RKa 11/70
  • BSG, 14.07.1965 - 6 RKa 50/64

    Kassenärztliche Versorgungseinrichtung - Orthopädiewerkstätte - Vergütung der

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