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   BGBl. I 1965 S. 912   

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BGBl. I 1965 S. 912 (https://dejure.org/1965,4406)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1965 Teil I Nr. 42, ausgegeben am 27.08.1965, Seite 912
  • Gesetz zur Änderung des Mutterschutzgesetzes und der Reichsversicherungsordnung
  • vom 24.08.1965

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (24)

  • BVerfG, 18.11.2003 - 1 BvR 302/96

    Zur Verfassungsmäßigkeit des vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschusses zum

    Wegen dieser Bedenken sah § 13 MuSchG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Mutterschutzgesetzes und der Reichsversicherungsordnung vom 24. August 1965 (BGBl I S. 912) vor, dass sowohl die pflichtversicherten als auch die nicht pflichtversicherten Schwangeren ein Mutterschaftsgeld zulasten des Bundes erhielten.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 15.03.2018 - 10 Sa 1509/17

    Sonderkündigungsschutz nach Mitteilung einer möglichen oder vermuteten

    a) Diese Rechtslage ist aufgrund der Neufassung des § 9 MuSchG durch das Änderungsgesetz vom 24. August 1965 (BGBl. I, 912) nicht verändert worden.
  • BAG, 22.10.1986 - 5 AZR 733/85

    Bezugszeitraum - Nettoverdienst - Nettogehalt - Zuschuß - Steuerlicher Freibetrag

    Das Gesetz zur Änderung des Mutterschutzgesetzes und der Reichsversicherungsordnung vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 912) hatte noch vorgesehen, daß die Mutter ohne Rücksicht auf eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ein Mutterschaftsgeld in Höhe ihres bisherigen Nettoeinkommens von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten sollte, denen der Bund es weitgehend erstattete.
  • BSG, 08.08.1995 - 1 RK 21/94

    Kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld

    nachdem § 200b RVO in der Fassung der BT-Drucks IV/3652 = Gesetz vom 24. August 1965, BGBl I 912 nicht in Kraft getreten war, vgl Art. 5 Nr. 3 des Haushaltssicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1965, BGBl I 2065, sowie Art. 6 Nr. 1 des Finanzplanungsgesetzes vom 23. Dezember 1966, BGBl I 697).
  • BAG, 14.12.1979 - 7 AZR 38/78

    2-Wochen-Frist des § 626 II BGB analog bei Anfechtung gem. § 119 II BGB

    Durch das Änderungsgesetz vom 24. August 1965 (BGBl. I, 912) wurde die Mitteilungsfrist auf zwei Wochen verlängert.
  • BSG, 01.06.1994 - 7 RAr 40/93

    Berechnung des Regelentgelts für die Bemessung des Übergangsgeldes - Einbeziehung

    Hierbei ist unter weiterer Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien zu § 182 Abs. 5 Reichsversicherungsordnung (RVO) idF der Gesetze vom 12. Juli 1961 (BGBl I 913) und 24. August 1965 (BGBl I 912) und auf die Literatur dargelegt worden, daß es "im allgemeinen" erforderlich sei, Überstunden dann in die Regellohnberechnung einzubeziehen, wenn sie mindestens während der letzten abgerechneten drei Monate bzw dreizehn Wochen regelmäßig, dh ohne längere Unterbrechungen, geleistet worden seien.
  • BVerfG, 13.11.1979 - 1 BvL 24/77

    Mutterschutz

    Bei der Änderung des Mutterschutzgesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Mutterschutzgesetzes und der Reichsversicherungsordnung vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 912) wurde die Frist, innerhalb derer dem Arbeitgeber nach erfolgter Kündigung die Schwangerschaft mitzuteilen war, von einer auf zwei Wochen verlängert.
  • BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvL 19/73

    Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 1 MuSchG

    Das Gesetz zur Änderung des Mutterschutzgesetzes und der Reichsversicherungsordnung vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 912) sah vor, daß die Mutter ohne Rücksicht auf eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ein Mutterschaftsgeld in Höhe ihres bisherigen Nettoeinkommens von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung erhielt, denen der Bund es weitgehend erstattete (§ 13 MuSchG in der Fassung des Art. 1 Nr. 15 des Gesetzes, §§ 200 ff. RVO in der Fassung des Art. 2 Nr. 6 des Gesetzes).
  • BSG, 17.04.1991 - 3 RK 21/88

    Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch des Arbeitgebers nach § 10 Abs. 1 S.

    Diese Auslegung wird vor allem durch die Entstehungsgeschichte des § 11 Mutterschutzgesetz (MuSchG) bestätigt, dessen seit 1. Januar 1966 geltende Fassung (damals § 10 idF des Gesetzes zur Änderung des Mutterschutzgesetz (MuSchG) und der Reichsversicherungsordnung (RVO) vom 24. August 1965, BGBl I 912, seit 1. Januar 1968 § 11 in der heute noch geltenden Fassung des Gesetzes zum Schutze der erwerbstätigen Mutter vom 18. April 1968, BGBl I 315) erstmals einen Anspruch auf Mutterschutzlohn auch bei völligem Aussetzen mit der Arbeit vorsah.
  • BAG, 20.05.1988 - 2 AZR 739/87

    Unverzügliche Mitteilung der Schwangerschaft

    Sie betrug zunächst eine Woche und wurde mit Änderungsgesetz vom 24. August 1965 (BGBl. I, S. 912) auf zwei Wochen verlängert.
  • BAG, 22.10.1986 - 5 AZR 550/85

    § 14 MuSchG

  • BAG, 16.12.1987 - 5 AZR 367/86

    Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld - Verpflichtung der Arbeitgeber

  • BVerwG, 23.06.1977 - V C 51.74

    Mutterschutz im Graduiertenförderungsrecht - Anspruch auf Einräumung der

  • BAG, 23.05.1969 - 2 AZR 379/68

    Schwangerschaft - Mutterschutz

  • BSG, 01.02.1983 - 3 RK 53/81

    Andere Versicherte - Anspruch auf Arbeitgeberleistungen

  • LSG Niedersachsen, 25.10.2001 - L 1 RA 68/01
  • BVerwG, 21.10.1970 - V C 31.70

    Rechtmäßigkeit der Kündigung einer schwangeren Bardame eines Nachtlokals wegen

  • BSG, 26.05.1970 - 3 RK 82/67

    Recht eines freiwilligen Mitglieds einer Ersatzkasse zur ausserordentlichen

  • BSG, 22.02.1974 - 3 RK 4/72

    Grundlohn - Berechnung - Schlechtwettergeld - Lohnperiode

  • BSG, 16.08.1973 - 3 RK 79/70

    Gesetzliche Krankenversicherung - Frauen - Mutterschaftsgeld - Hausgeld

  • BSG, 22.02.1972 - 3 RK 61/69

    Mutterschaftsgeld - Schwangerschaft während Arbeitsverhältnis - Inländisches

  • BSG, 28.10.1965 - 3 RK 73/61

    Ansprüche nach dem Mutterschutzgesetz - Personenkreis des Mutterschutzgesetzes -

  • BSG, 16.12.1970 - 3 RK 59/67
  • BSG, 22.03.1974 - 3 RK 62/72

    Krankenkasse - Grundlohn - Freiwillige Mitglieder - Lohnstufen - Höherstufung -

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