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   BGBl. I 1966 S. 469   

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BGBl. I 1966 S. 469 (https://dejure.org/1966,4570)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1966 Teil I Nr. 35, ausgegeben am 11.08.1966, Seite 469
  • Verordnung über die für Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geltenden Voraussetzungen der Eintragung in die Handwerksrolle (VO Handwerk EWG)
  • vom 04.08.1966

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Wird zitiert von ... (12)

  • BVerfG, 31.03.2000 - 1 BvR 608/99

    Zu den Anforderungen an die Feststellung eines Gewerbebetriebs

    Er behauptet hingegen nicht, die in der Verordnung über die für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Voraussetzungen der Eintragung in die Handwerksrolle (EWG/EWR-Handwerk-Verordnung - EWG/EWR HwV) vom 4. August 1966 (BGBl I S. 469, zuletzt geändert durch Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 25. März 1998 ) zu erfüllen und damit ebenso wie ein EU-Handwerker qualifiziert zu sein.
  • OVG Niedersachsen, 30.06.2003 - 8 ME 81/03

    Wesentliche Tätigkeiten des Zimmerer-, Dachdecker- und Estrichleger-Handwerks;

    Angehörige der anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft können einen Handwerksbetrieb im Bundesgebiet zwar unter erleichterten Voraussetzungen selbständig führen, weil sie nach der EWG-EWR-Handwerk-Verordnung vom 8. August 1966 (BGBl. I S. 469) in der Fassung vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596) nicht nur in den von § 8 Abs. 1 HwO erfassten Fällen Ausnahmebewilligungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erhalten.
  • BVerwG, 26.06.1990 - 1 C 22.88

    Herausnahme des Zahntechniker-Handwerks aus dem Geltungsbereich der

    Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß der Kläger weder nach § 8 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) - HwO - in der Fassung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560), (1.) noch nach § 9 HwO in Verbindung mit der Verordnung über die für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geltenden Voraussetzungen der Eintragung in die Handwerksrolle (EWG HwV) vom 4. August 1966 (BGBl. I S. 469) in der Fassung der Vierten Verordnung zur Änderung der EWG-Handwerk-Verordnung vom 8. Oktober 1985 (BGBl. I S. 1957) (2.) die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle beanspruchen kann.
  • BVerwG, 22.01.1970 - I B 65.69

    Diskriminierung der Inländer gegenüber Staatsangehörigen der EWG-Staaten

    Die VO Handwerk EWG vom 4. August 1966 (BGBl. I S. 469) verstößt nicht gegen höherrangiges Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland.

    Die Verordnung über die für Staatsangehörige der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geltenden Voraussetzungen der Eintragung in die Handwerksrolle (VO Handwerk EWG) vom 4. August 1966 (BGBl. I S. 469) nebst Änderungen stellt lediglich die Durchführung der vom Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft beschlossenen Richtlinie vom 7. Juli 1964 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft 1964 S. 1863: abgedruckt in Kolbenschlag-Lessmann-Stücklen, Die Deutsche Handwerksordnung, 1966, § 9 Anm. 1 b) dar.

  • BVerwG, 27.05.1998 - 1 B 51.98

    Recht des Handwerks - Eintragung von EG-Ausländern ohne Meistertitel in die

    Die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sind in der EWG/EWR-Handwerk- Verordnung vom 4. August 1966 (BGBl I S. 469), zuletzt geändert durch Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 25. März 1998 (BGBl I S. 596) - EWG/EWR-HwV-geregelt.
  • VGH Baden-Württemberg, 21.01.1993 - 14 S 600/92

    Zur Ausnahmebewilligung für die Eintragung in die Handwerksrolle nach HwO § 9

    Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Kläger die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle weder nach § 8 Abs. 1 HwO noch nach § 9 HwO in Verb. mit § 1 der Verordnung über die für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geltenden Voraussetzungen der Eintragung in die Handwerksrolle (EWG-HwV) vom 4.8.1966 (BGBl. I S. 469) i.d.F. der 4. ÄndVO vom 8.10.1985 (BGBl. I S. 1957) beanspruchen kann (§ 113 Abs. 5 VwGO).
  • VGH Bayern, 12.07.2001 - 22 ZB 01.1604

    Berufung des Gesetzgebers auf die Verfassungsmäßigkeit seiner Grundentscheidung

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  • BSG, 17.10.1990 - 2 RU 8/90

    Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten - Versicherungspflicht in

    Nach den tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil hat der Kläger, dem die Meisterprüfung fehlt, in der umstrittenen Zeit von 1983 bis 1985 zu keinem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt, weder die nach § 7 HwO vorgeschriebenen oder die für Ausnahmefälle nach § 8 HwO vorgesehenen noch die nach der VO Handwerk EWG (vom 4. August 1966 - BGBl I 469 - / 8. Oktober 1985 - BGBl I 1957 -) für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geltenden Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle, ohne daß es dabei auf die deutsche Staatsangehörigkeit des Klägers ankommt.
  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.1982 - 6 S 1181/81

    Ausländer; Ausnahmebewilligung für Eintragung in Handwerksrolle; unzureichende

    Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung aufgrund der VO Handwerk EWG vom 04.08.1966 (BGBl. I S. 469) i.d.F. vom 19.12.1969 (BGBl. I S. 2372) hat der Kläger unstreitig nicht, weil er in seinem Heimatland nicht "mindestens fünf Jahre ununterbrochen in leitender Stellung" als Gläser tätig war (§ 1 Abs. 1 d VO Handwerk EWG).
  • BVerwG, 10.10.1972 - I B 77.72

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

    Die Verordnung über die für Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geltenden Voraussetzungen der Eintragung in die Handwerksrolle (VO Handwerk EWG) vom 4. August 1966 (BGBl. I S. 469) nebst Änderungen bewirke, daß Ausländern aus EWG-Staaten Ausnahmebewilligungen unter weniger strengen Maßstäben erteilt würden als deutschen Staatsangehöriger, was im Ergebnis zu einer nicht vertretbaren Besserstellung der Ausländer gegenüber den deutschen Staatsangehörigen führe.
  • VG Trier, 11.03.1999 - 6 K 880/98

    Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle; Anforderungen an die

  • BVerwG, 23.08.1971 - I CB 21.71

    Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache - Bewirkung

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