Gesetzgebung
   BGBl. I 1967 S. 274   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1967,3425
BGBl. I 1967 S. 274 (https://dejure.org/1967,3425)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1967,3425) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1967 Teil I Nr. 14, ausgegeben am 16.03.1967, Seite 274
  • Verordnung über die Einrichtung der Handwerksrolle und den Wortlaut der Handwerkskarte
  • vom 02.03.1967

Verordnungstext

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...

  • VGH Baden-Württemberg, 08.10.2001 - 14 S 1108/01

    Eintragung in die Handwerksrolle - Personenbezogenheit - Löschung -

    Die Voraussetzungen für die Eintragung sind als solche in §§ 6, 7 HwO sowie in der Anlage D zur HwO geregelt, die mit Inkrafttreten des Gesetzes vom 25.03.1998 (a.a.O.) an die Stelle der Verordnung über die Einrichtung der Handwerksrolle und den Wortlaut der Handwerkskarte vom 02.03.1967, BGBl. I, 274, getreten ist (zur Entstehungsgeschichte vgl. Schwannecke/Heck, Die neue Handwerksordnung, GewArch 1998, 305).

    An dieser Beurteilung ändert auch nichts, dass nach Ziff. I 3 a der Anlage D zur Handwerksordnung (wie schon zuvor nach § 3 Abs. 1 Ziff. 1c der Verordnung vom 02.03.1967, BGBl. I, 274) auch "Ort und Straße der gewerblichen Niederlassung" in die Handwerksrolle einzutragen sind.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht