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   BGBl. I 1967 S. 352   

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BGBl. I 1967 S. 352 (https://dejure.org/1967,5461)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1967 Teil I Nr. 16, ausgegeben am 29.03.1967, Seite 352
  • Verordnung über die Aufhebung der Zinsverordnung und von Bestimmungen über die Kosten für Teilzahlungsfinanzierungskredite und Kleinkredite
  • vom 21.03.1967

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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 12.03.1981 - III ZR 92/79

    Sittenwidriger Teilzahlungs- oder Ratenkreditvertrag

    Dagegen ist die aus konjunktur- und wettbewerbspolitischen Gründen durch verschiedene Vorschriften eingeführte Zinshöchstbegrenzung (vgl. Hadding a.a.O. S. 213) seit dem 1. April 1967 gänzlich weggefallen (VO des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen vom 21. März 1967 [BGBl I S. 352]).
  • BGH, 09.03.1995 - III ZR 55/94

    Begriff der Einlage

    Eine Bestimmung des Begriffs der Einlagen, soweit sie von Nichtkreditinstituten geleistet wurden, traf § 11 der Verordnung über die Bedingungen, zu denen Kreditinstitute Kredite gewähren und Einlagen entgegennehmen dürfen (Zinsverordnung), die das Bundesaufsichtsamt aufgrund der Ermächtigung in § 23 Abs. 1 und 3 KWG am 5. Februar 1965 (BGBl. I S. 33) erlassen und durch Verordnung vom 21. März 1967 (BGBl. I S. 352) wieder aufgehoben hat.
  • BGH, 14.04.1992 - XI ZR 196/91

    Höhere Überziehungszinsen in AGB

    Nach Aufhebung dieser amtlichen Zinsregelung durch die Verordnung vom 21. März 1967 (BGBl. I, 352) blieb die Preisdifferenzierung zwischen (ausdrücklich vereinbarten) Dispositionskrediten und (stillschweigend gewährten) Überziehungskrediten banküblich.
  • BGH, 14.04.1992 - XI ZR 22/91

    Überziehungszinsen aufgrund AGB-Klausel eines Kreditinstituts

    Nach Aufhebung dieser amtlichen Zinsregelung durch die Verordnung vom 21. März 1967 (BGBl. I, 352) blieb die Preisdifferenzierung zwischen (ausdrücklich vereinbarten) Dispositionskrediten und (stillschweigend gewährten) Überziehungskrediten banküblich.
  • BGH, 16.03.1978 - III ZR 112/76

    Auslegung einer Klausel über Bereitstellungszinsen bezüglich eines Darlehens -

    Zwar mag es, nachdem das Verbot des § 4 der - inzwischen aufgehobenen (vgl. VO vom 21. März 1967, BGBl I S. 352) - Zinsverordnung vom 5. Februar 1965 (BGBl I S. 33) nicht mehr gilt, in bestimmten durch § 138 BGB (und heute etwa durch das AGB-Gesetz) gezogenen, hier nicht näher zu erörternden Grenzen zulässig sein, durch Parteiabrede Zinszahlungen auch unabhängig von der Ausnützung des eingeräumten Kredits zu vereinbaren (vgl. Schönle a.a.O., der davon ausgeht, daß in diesem Fall meist die Bereitstellungszinsen entfielen).
  • BGH, 28.06.1977 - III ZR 13/75

    Kündbarkeit eines Darlehensvertrages wegen Anhebung des Zinsfußes - Möglichkeit

    Eine solche Entwicklung mußte sich, wie die Revision nicht verkennt, nach der Zinsfreigabeverordnung vom 21. März 1967 (BGBl. I S. 352) auch auf die Bildung der von den Kreditinstituten für Einlagen zu zahlenden Zinsen, die Habenzinsen, auswirken, was wiederum nicht ohne Einfluß auf die Höhe der den Kreditinstituten zu zahlenden Zinsen, die Sollzinsen, bleiben konnte.
  • LG Köln, 03.03.1981 - 11 T 32/81

    Bestimmtheit einer Hypothekenzinsgleitklausel

    aus marktwirtschaftlichen Gründen "degressiv" Gebrauch gemacht worden ist und daß die VO über die Aufhebung der Zinsverordnung vorn 21, 3, 1967 (BGBl. I. 352) mit Wirkung ab 1.4.1967 jegliche Zinsbindung des Kapitalmarktes beendet hat Die vom BGH vom Jahre 1961 ab zulässig bezeichnete Zinsgleitklausel wird aber auch heute noch in einschlägigen Vordrucken der Sparkassenorganisation benutzt (vgl. Kreutzfeld, Leitfaden durch das Realkreditgeschäft, S. 297; Schaarschmidt, a.a.O.. Rd.-Nr. 681).
  • LG Düsseldorf, 15.01.1981 - 19 T 466/80

    Ranggleiche Eintragung mehrerer Vorkaufsrechte

    aus marktwirtschaftlichen Gründen "degressiv" Gebrauch gemacht worden ist und daß die VO über die Aufhebung der Zinsverordnung vorn 21, 3, 1967 (BGBl. I. 352) mit Wirkung ab 1.4.1967 jegliche Zinsbindung des Kapitalmarktes beendet hat Die vom BGH vom Jahre 1961 ab zulässig bezeichnete Zinsgleitklausel wird aber auch heute noch in einschlägigen Vordrucken der Sparkassenorganisation benutzt (vgl. Kreutzfeld, Leitfaden durch das Realkreditgeschäft, S. 297; Schaarschmidt, a.a.O.. Rd.-Nr. 681).
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