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   BGBl. I 1967 S. 773   

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BGBl. I 1967 S. 773 (https://dejure.org/1967,6482)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1967 Teil I Nr. 44, ausgegeben am 27.07.1967, Seite 773
  • Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz)
  • vom 24.07.1967

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Wird zitiert von ... (32)

  • BVerwG, 13.12.1974 - VII C 42.72

    Plakatflächen für Wahlwerbung auf öffentlichen Straßen

    Das Oberverwaltungsgericht hielt die Bescheide des Beklagten für rechtswidrig, weil der Klägerin eine Sondernutzungserlaubnis für mindestens 340 parteieigene Plakatträger hätte erteilt werden müssen, dies bereits deswegen, weil eine Zuteilung nach den Grundsätzen einer nur abgestuften Chancengleichheit nicht zulässig sei, die Klägerin vielmehr mit den anderen Parteien formal gleichbehandelt werden müsse; die Voraussetzungen des § 5 des Parteiengesetzes (PartG) vom 24. Juli 1967 (BGBl. I S. 773) für eine nur abgestufte Gleichbehandlung lägen nicht vor.

    Vielmehr begrenzt Bundesverfassungsrecht - und zwar unabhängig von dem aus Art. 3 GG und § 5 des Parteiengesetzes vom 24. Juli 1967 (BGBl. I S. 773) - PartG - fließenden, sich aus der Gewährung an andere Parteien ergebenden Anspruch der Klägerin auf Gleichbehandlung - das Ermessen, das dem Beklagten bei der Entscheidung über Anträge auf Erteilung von wegerechtlichen Sondernutzungserlaubnissen zusteht; Bundesverfassungsrecht gibt nämlich - jedenfalls für den Regelfall - einen Anspruch, der darauf gerichtet ist, eine Wahl sieht Werbung auf öffentlichen Straßen zu ermöglichen.

  • BVerfG, 03.12.1968 - 2 BvE 1/67

    Wahlkampfkostenpauschale

    in dem Verfassungsrechtsstreit über die Frage, ob der Deutsche Bundestag und der Bundesrat 1) durch den Erlaß der §§ 18, 20 Abs. 1, 34, 35 und 39 Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Parteien (Parteiengesetz) vom 24. Juli 1967 (BGBl. I S. 773), 2) durch den Erlaß der §§ 2 Abs. 2, 5, 18, 25 und 34 des Parteiengesetzes, 3) durch den Erlaß der §§ 20, 21 Abs. 1 und 22 des Parteiengesetzes gegen Art. 21 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoßen haben, Antragstellerin zu 1): Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD), vertreten durch das Präsidium, Bevollmächtigter: Rechtsanwalt ..., Antragstellerin zu 2): Die Europäische Föderalistische Partei (Europa-Partei), vertreten durch ihren Präsidenten, Bevollmächtigter: Rechtsanwalt ..., Antragstellerin zu 3): Die Bayerische Staatspartei (BSP), vertreten durch ihren Vorsitzenden, Bevollmächtigter: Rechtsanwalt ..., Antragsgegner zu 1) bis 3): a) Der Deutsche Bundestag, vertreten durch den Präsidenten, Bonn, Bevollmächtigter: Prof. Dr. ..., b) Der Bundesrat, vertreten durch den Präsidenten, Bonn.

    a) indem sie in § 18 Absatz 2 Nr. 1 und in § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die politischen Parteien (Parteiengesetz) vom 24. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 773) bestimmt haben, daß das Wahlkampfkostenpauschale sowie Abschlagszahlungen auf den Erstattungsbetrag nur auf Parteien verteilt werden, die nach dem endgültigen Wahlergebnis mindestens 2, 5 vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erreicht haben,.

    b) indem sie in § 22 des Gesetzes über die politischen Parteien (Parteiengesetz) vom 24. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 773) die Länder ermächtigt haben, die Erstattung der Kosten für Landtagswahlkämpfe und die Abschlagszahlungen davon abhängig zu machen, daß eine Partei 2, 5 vom Hundert der Zweitstimmen erreicht hat,.

    c) indem sie in § 25 des Gesetzes über die politischen Parteien (Parteiengesetz) vom 24. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 773) bestimmt haben, daß Spenden einer juristischen Person nur dann im Rechenschaftsbericht der Parteien zu verzeichnen sind, wenn ihr Gesamtwert in einem Kalenderjahr 200 000 DM übersteigt.

    Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat haben dadurch gegen Artikel 21 Absatz 1 des Grundgesetzes verstoßen, daß sie in § 39 Absatz 2 des Gesetzes über die politischen Parteien (Parteiengesetz) vom 24. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 773) für die Bundestagswahl vom 19. September 1965 die Erstattung der Beträge angeordnet haben, die sich nach § 18 des Parteiengesetzes als Anteil der Parteien an dem Wahlkampfkostenpauschale für die Monate September und Oktober 1966 ergeben.

    a) Nach den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der staatlichen Parteifinanzierung erließ der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates ein Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz - PartG -) vom 24. Juli 1967 (BGBl. I S. 773).

    festzustellen, daß der Deutsche Bundestag und der Bundesrat dadurch gegen Art. 21 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoßen, daß sie in dem Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz) vom 24. Juli 1967 (BGBl. I S. 773 ff.).

  • BVerwG, 18.07.1969 - VII C 56.68

    Raumvergabe an politische Parteien durch Gemeinden

    § 3 des Gesetzes über die politischen Parteien vom 24. Juli 1967 (BGBl. I S. 773) - PartG - hat diese Rechtsstellung nicht beschränkt.
  • BVerwG, 28.03.1969 - VII C 49.67

    Überlassung gemeindlicher Räume an die NPD

    Eis danin bestände auch ein Anspruch der Parteien auf Chancengleichheit, wie er nunmehr in § 5 des Parteiengesetzes vom 24. Juli 1967 (BGBl. I S. 773) positiviert sei.

    Diese Rechtsstellung ist inzwischen durch das Parteiengesetz vom 24. Juli 1967 (BGBl. I S. 773) erweitert und im einzelnen geregelt worden.

  • BFH, 25.11.1987 - I R 126/85

    Abgrenzung der Spenden an politische Parteien von den Betriebsausgaben und

    Nach § 11 Nr. 5b KStG 1968/1975 waren aufgrund der Änderungen durch das PartG (BGBl I 1967, 773) die Spenden an politische Parteien i. S. des § 2 PartG bis zur Höhe von 600 DM abziehbar; an diesem Höchstbetrag hat sich durch das KStG 1977 (§ 9 Nr. 3b) nichts geändert.
  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84

    3. Parteispenden-Urteil

    Art. 1 Änderungsgesetz hat ferner das Parteiengesetz vom 24. Juli 1967 (BGBl. I S. 773) in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2358 - im folgenden PartG) geändert.
  • BGH, 28.01.1987 - 3 StR 373/86

    Steuerliche Folgen verdeckter Parteispenden

    Diese Regelungen waren durch die §§ 34, 35 des Parteiengesetzes vom 24. Juli 1967 (BGBl. I S. 773) erstmals mit Wirkung für den Veranlagungszeitraum 1967 eingeführt worden.
  • BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvF 1/78

    2. Parteispenden-Urteil

    Das Parteiengesetz vom 24. Juli 1967 (BGBl. I S. 773) stellte die Parteifinanzierung auf eine neue Grundlage.
  • BVerfG, 07.10.1969 - 2 BvQ 2/69

    Wahlkampfkostenerstattung - Organstreit zwischen politischer Partei und

    Politischen Parteien, die sich an der Bundestagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen beteiligen, werden nach § 18 des Gesetzes über die politischen Parteien ( Parteiengesetz - PartG -) vom 24. Juli 1967 (BGBl. I S. 773) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes vom 22. Juli 1969 (BGBl. I S. 925) die notwendigen Kosten eines angemessenen Wahlkampfes erstattet.

    3 I sowie gegen Art. 92 und Art. 93 I Nr. 1 des Grundgesetzes verstoßen hat, indem er unter Nichtbeachtung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Dezember 1968 - 2 BvE 1, 3 und 5/67 - das Gesetz über die politischen Parteien (PartG) vom 24. Juli 1967 (BGBl. I S. 773) bis heute nicht dahingehend geändert hat, daß die Wahlkampfkostenpauschale und Abschlagszahlungen auf den Erstattungsbetrag auch solche Parteien erhalten, die nach dem endgültigen Wahlergebnis mindestens 0, 5 v.H. der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erreicht haben.

  • BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 89/74

    Wahlkampfkostenpauschale

    b) § 18 des Gesetzes über die politischen Parteien vom 24. Juli 1967 (BGBl. I S. 773) in der damals geltenden Fassung des Art. 15 des Gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645) und des Gesetzes vom 22. Juli 1969 (BGBl. I S. 925) - im folgenden Parteiengesetz ; abgekürzt PartG -, der die Voraussetzungen und den Umfang der Erstattung von Wahlkampfkosten regelte, lautete wie folgt:.
  • BVerfG, 03.11.1983 - 2 BvR 348/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im vorläufigen

  • BVerfG, 15.10.1990 - 2 BvR 385/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO am Maßstab der Art. 103 Abs. 2 ,

  • BFH, 29.08.1984 - I R 203/81

    Bürgerinitiativen gegen die Verwendung von Atomkraft können gemeinnützig sein,

  • BVerwG, 13.12.1974 - VII C 43.72

    Bereitstellung gemeindeeigener Plakatflächen für Wahlpropaganda politischer

  • BVerfG, 17.10.1968 - 2 BvE 4/67

    Politische Partei

  • BGH, 28.01.1981 - IVb ZR 581/80

    Namensschutz politischer Parteien

  • BFH, 29.08.1984 - I R 215/81

    Ein Verein ist nicht gemeinnützig, wenn er sich bei seiner Tätigkeit nicht im

  • BVerfG, 19.12.1967 - 2 BvQ 2/67

    Unzulässigkeit des Antrags auf einstweilige Anordnung gegen eine bereits

  • BVerwG, 13.05.2020 - 6 C 16.18

    Ausgaben; Bruttoprinzip; Einnahmen; Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit;

  • BFH, 12.06.1986 - VI R 167/83

    Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten - Wegebau - Arbeitnehmer - Fachkraft -

  • StGH Bremen, 04.05.1981 - St 1/80

    Prüfung der 5 %-Klausel nach bremischem Wahlrecht, der Einteilung des Landes

  • BVerwG, 16.11.1973 - VII C 33.72

    Entsprechende Anwendung des § 18 Parteiengesetz (PartG) auf unabhängige

  • BVerwG, 17.10.1986 - 7 C 86.85

    Wahlwerbesendungen II - Art. 21 GG, Chancengleichheit der Parteien

  • BSG, 29.01.1986 - 9b RU 68/84

    Ehrenamtlicher Ordnungsdienst - Mitglied einer politischen Partei - Beschäftigung

  • BVerwG, 26.06.1970 - VII C 41.68

    Ermessensreduzierung auf Null durch den Gleichheitssatz - Wahlwerbung im Rundfunk

  • BVerwG, 16.01.1980 - 7 B 32.79

    Wahlkampfkostenerstattung - Landtagswahlen - Wahlergebnis - Zurückzahlung von

  • BVerfG, 10.03.1970 - 2 BvQ 1/70

    Antrag auf Wahlkampfkostenerstattung ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.09.1979 - II B 1224/79
  • BGH, 16.03.1970 - II ZR 58/68

    Möglichkeit der Einschränlung einer passiven Parteifähigkeit - Pflicht zur

  • BVerwG, 10.12.1968 - VII B 37.68

    Rechtsmittel

  • BGH, 07.02.1974 - IX ZR 7/71

    Rechtsmittel

  • VG Karlsruhe, 24.03.1976 - VI 69/76
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