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   BGBl. I 1968 S. 1   

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BGBl. I 1968 S. 1 (https://dejure.org/1968,7676)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1968 Teil I Nr. 1, ausgegeben am 05.01.1968, Seite 1
  • Neufassungen des Patentgesetzes, des Gebrauchsmustergesetzes, des Warenzeichengesetzes und des Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts
  • vom 02.01.1968

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Wird zitiert von ... (5)

  • GemSOGB, 27.04.1993 - GmS-OGB 1/92

    Absoluter Revisionsgrund bei unvollständig abgefaßtem Urteil

    Der Bundesgerichtshof schließlich habe zu § 41 p Abs. 3 Nr. 5 des Patentgesetzes - PatG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1) - jetzt § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. I S. 1) - entschieden, daß ein mit Gründen versehener Beschluß des Bundespatentgerichts nicht schon deshalb wegen fehlender Begründung im Sinne der vorbezeichneten Regelung anfechtbar sei, weil die schriftliche Begründung erst längere Zeit - im damals zu beurteilenden Verfahren gut neuneinhalb Monate - nach der Verkündung zur Geschäftsstelle gelangt sei (Beschluß vom 7. Januar 1970 - I ZB 6/68 - <NJW 1970, 611>).
  • BVerfG, 15.01.1974 - 1 BvL 5/70

    Patentanmeldungen

    Der durch das Patentänderungsgesetz neu gefaßte § 24 Abs. 3 und Abs. 4 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1) - PatG n. F. - lautet:.
  • BVerwG, 23.04.1992 - Gr. Sen. 1.91

    Aussetzung eines Verfahrens - Verkündung eines noch nicht vollständig abgefassten

    Der Bundesgerichtshof schließlich hat zu § 41 p Abs. 3 Nr. 5 des Patentgesetzes - PatG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1) - jetzt § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1) - entschieden, daß ein mit Gründen versehener Beschluß des Bundespatentgerichts nicht schon deshalb wegen fehlender Begründung im Sinne der vorbezeichneten Regelung anfechtbar sei, weil die schriftliche Begründung erst längere Zeit - im damals zu beurteilenden Verfahren gut neuneinhalb Monate - nach der Verkündung zur Geschäftsstelle gelangt ist (Beschluß vom 7. Januar 1970 - I ZB 6/68 - <NJW 1970, 611>).
  • BVerwG, 21.03.1996 - 2 C 20.95

    Recht der Soldatenrecht: Versorgung bei Zusammentreffen von Versorgungsbezügen

    Gemäß § 7 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen i.V.m. § 11 des Patentgesetzes vom 2. Januar 1968 (BGBl I S. 1), entsprechend § 17 des Patentgesetzes in der jetzt gültigen Fassung vom 16. Dezember 1980 (BGBl I 1981 S. 1), hat die Bundesrepublik Deutschland geregelt, daß für das mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte Europäische Patent entsprechende Jahresgebühren zu entrichten sind.
  • BGH, 21.10.1977 - I ZB 16/76

    Verlängerungsgebühr für Warenzeichen - Fälligkeit der Verlängerungsgebühr eines

    Da nach ihrer Meinung für die Verlängerung der Schutzdauer ihres Warenzeichens noch die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 18. August 1976 maßgebenden niedrigeren Gebührensätze (nach dem Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968, BGBl I S. 1, 39 = BlPMZ 1968, 44) anzuwenden seien, hat sie beantragt,.
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