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   BGBl. I 1968 S. 305   

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BGBl. I 1968 S. 305 (https://dejure.org/1968,3894)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1968 Teil I Nr. 23, ausgegeben am 25.04.1968, Seite 305
  • Gesetz zur Änderung des Durchführungsgesetzes EWG-Richtlinie Frisches Fleisch und des Fleischbeschaugesetzes
  • vom 18.04.1968

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (14)

  • BVerfG, 19.07.1972 - 2 BvL 22/68

    Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigung zur Gebührenregelung im Recht der

    Dies werde durch die mit Änderungsgesetz vom 18. April 1968 (BGBl. I S. 305) unmittelbar in das FleischbeschauG aufgenommene Gebührenordnung für die Auslandsfleischbeschau besonders deutlich, welche bis dahin in einer eigenen - ebenfalls auf § 23 FleischbeschauG gestützten - Gebührenordnung vom 6. Dezember 1962 (BGBl. I S. 717) geregelt gewesen sei.

    Zur Regelung letzterer Kosten war der Bundesminister für Gesundheitswesen nach § 23 Abs. 1 Satz1 FleischbeschauG (a.a.O.) bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 18. April 1968 (BGBl. I S.305) allein ermächtigt, durch das dann diese Kosten in Form einer Anlage zu § 23 unmittelbar in das Fleischbeschaugesetz aufgenommen wurden.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.1998 - 9 A 2561/97

    Erhebung von Gebühren für die Trichinenuntersuchung sowie Gebühren für die

    Zum Zeitpunkt des Erlasses des Fleischbeschaukostengesetzes vom 24. Juni 1969 hatte der Bund bezüglich einer Gebührenregelung auf diesem Gebiet nur in bezug auf Gebühren für die Einfuhruntersuchungen Gebrauch gemacht, vgl. § 23 des damals geltenden Fleischbeschaugesetzes in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 18. April 1968, BGBl. I S. 305, so daß der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber befugt war, die Gebührenerhebung für die übrigen Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene - wie im Fleischbeschaukostengesetz geschehen - zu regeln und die Kommunen zur eigenverantwortlichen Gebührenregelung durch Satzung zu ermächtigen.
  • BVerwG, 07.01.1980 - 6 C 110.78

    Anforderungen an eine "Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen

    Die rechtliche Grundlage dieser Tätigkeit bildeten einzelne, auf ein halbes Jahr oder ein Vierteljahr befristete Aufträge des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit, mit denen dem Kläger die Mitwirkung an der Untersuchung von frischem Fleisch im Rahmen der erleichterten Einfuhr nach § 12 f Abs. 2 Fleischbeschaugesetz in den hier anzuwendenden Fassungen des Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Durchführungsgesetzes EWG-Richtlinie Frisches Fleisch und des Fleischbeschaugesetzes vom 18. April 1968 (BGBl. I S. 305.), und des Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Durchführungsgesetzes EWG-Richtlinie Frisches Fleisch vom 14. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1711) - FlBG - übertragen wurde.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.1998 - 9 A 1290/93

    Wirksamkeitsvoraussetzungen einer kommunalen Satzung über die Erhebung von

    Zum Zeitpunkt des Erlasses des Fleischbeschaukostengesetzes vom 24. Juni 1969 hatte der Bund bezüglich einer Gebührenregelung auf diesem Gebiet nur in bezug auf Gebühren für die Einfuhruntersuchungen Gebrauch gemacht, vgl. § 23 des damals geltenden Fleischbeschaugesetzes in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 18. April 1968, BGBl. I S. 305, so daß der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber befugt war, die Gebührenerhebung für die übrigen Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene - wie im Fleischbeschaukostengesetz geschehen - zu regeln und die Kommunen zur eigenverantwortlichen Gebührenregelung durch Satzung zu ermächtigen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.1998 - 9 A 1449/93

    Wirksamkeitsvoraussetzungen einer kommunalen Satzung über die Erhebung von

    Zum Zeitpunkt des Erlasses des Fleischbeschaukostengesetzes vom 24. Juni 1969 hatte der Bund bezüglich einer Gebührenregelung auf diesem Gebiet nur in bezug auf Gebühren für die Einfuhruntersuchungen Gebrauch gemacht, vgl. § 23 des damals geltenden Fleischbeschaugesetzes in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 18. April 1968, BGBl. I S. 305, so daß der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber befugt war, die Gebührenerhebung für die übrigen Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene - wie im Fleischbeschaukostengesetz geschehen - zu regeln und die Kommunen zur eigenverantwortlichen Gebührenregelung durch Satzung zu ermächtigen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.1998 - 9 A 2229/97

    Gebühren für die Überwachung der Zerlegung von im eigenen Betrieb gewonnenem

    Zum Zeitpunkt des Erlasses des Fleischbeschaukostengesetzes vom 24. Juni 1969 hatte der Bund bezüglich einer Gebührenregelung auf diesem Gebiet nur in bezug auf Gebühren für die Einfuhruntersuchungen Gebrauch gemacht, vgl. § 23 des damals geltenden Fleischbeschaugesetzes in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 18. April 1968, BGBl. I S. 305, so daß der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber befugt war, die Gebührenerhebung für die übrigen Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene - wie im Fleischbeschaukostengesetz geschehen - zu regeln und die Kommunen zur eigenverantwortlichen Gebührenregelung durch Satzung zu ermächtigen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.1998 - 9 A 5782/94

    Erhebung von Gebühren für durchgeführte amtliche Schlachttieruntersuchungen und

    Zum Zeitpunkt des Erlasses des Fleischbeschaukostengesetzes vom 24. Juni 1969 hatte der Bund bezüglich einer Gebührenregelung auf diesem Gebiet nur in bezug auf Gebühren für die Einfuhruntersuchungen Gebrauch gemacht, vgl. § 23 des damals geltenden Fleischbeschaugesetzes in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 18. April 1968, BGBl. I S. 305, so daß der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber befugt war, die Gebührenerhebung für die übrigen Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene - wie im Fleischbeschaukostengesetz geschehen - zu regeln und die Kommunen zur eigenverantwortlichen Gebührenregelung durch Satzung zu ermächtigen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.1998 - 9 A 5269/94

    Zulässigkeit der Heranziehung des Inhabers eines Schlachttierbetriebes zu den

    Zum Zeitpunkt des Erlasses des Fleischbeschaukostengesetzes vom 24. Juni 1969 hatte der Bund bezüglich einer Gebührenregelung auf diesem Gebiet nur in bezug auf Gebühren für die Einfuhruntersuchungen Gebrauch gemacht, vgl. § 23 des damals geltenden Fleischbeschaugesetzes in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 18. April 1968, BGBl. I S. 305, so daß der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber befugt war, die Gebührenerhebung für die übrigen Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene - wie im Fleischbeschaukostengesetz geschehen - zu regeln und die Kommunen zur eigenverantwortlichen Gebührenregelung durch Satzung zu ermächtigen.
  • BVerwG, 06.07.1971 - I C 14.69

    Tragung der Kostenlast für eine Fleischbeschau - Zuständigkeit für die Regelung

    Die Änderungen des § 23 FlBG 1940 durch die Bundesgesetze vom 28. Juni 1965 (BGBl. I S. 547), vom 18. April 1968 (BGBl. I S. 305) und vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805) haben keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der hier in Betracht stehenden Verordnungen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.1998 - 9 A 3201/97

    Durchführung einer Schlachttieruntersuchung und Fleischuntersuchung ; Regelung

    Zum Zeitpunkt des Erlasses des Fleischbeschaukostengesetzes vom 24. Juni 1969 hatte der Bund bezüglich einer Gebührenregelung auf diesem Gebiet nur in bezug auf Gebühren für die Einfuhruntersuchungen Gebrauch gemacht, vgl. § 23 des damals geltenden Fleischbeschaugesetzes in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 18. April 1968, BGBl. I S. 305, so daß der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber befugt war, die Gebührenerhebung für die übrigen Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene - wie im Fleischbeschaukostengesetz geschehen - zu regeln und die Kommunen zur eigenverantwortlichen Gebührenregelung durch Satzung zu ermächtigen.
  • BVerwG, 30.07.1970 - I B 79.68
  • BVerwG, 26.09.1969 - I B 45.68

    Beschränkung des Tätigkeitsbereichs des Fleischbeschautierarztes als

  • BVerwG, 06.07.1971 - I C 17.66

    Zuständige Stelle zur Regelung von Fleischbeschaugebühren - Preisrechtliche

  • BVerwG, 06.07.1971 - I C 18.66

    Gebührenordnung für die Fleischbeschau

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