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   BGBl. I 1968 S. 709   

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BGBl. I 1968 S. 709 (https://dejure.org/1968,3907)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1968 Teil I Nr. 41, ausgegeben am 27.06.1968, Seite 709
  • Siebzehntes Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes
  • vom 24.06.1968

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (22)

  • BVerfG, 12.07.1994 - 2 BvE 3/92

    AWACS - Auslandseinsätze der Bundeswehr

    Die sogenannte Notstandsverfassung wurde durch das Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 24. Juni 1968 (BGBl. I S. 709) in das Grundgesetz eingefügt; Art. 59a und Art. 143 wurden durch dieses Gesetz aufgehoben, Art. 87a GG erhielt seine bis heute geltende Fassung.

    59a GG wurde durch das 17. Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 24. Juni 1968 (BGBl. I S.709) - die sogenannte Notstandsverfassung - aufgehoben.

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

    Das Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz) (G 10) vom 13. August 1968 (BGBl I S. 949), das in Geltung trat, nachdem zuvor im Zug der verfassungsrechtlichen Notstandsvorkehrungen Art. 10 GG geändert worden war (Siebzehntes Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 24. Juni 1968, BGBl I S. 709), sah von Anfang an die Möglichkeit der Fernmeldeüberwachung vor (§ 1).
  • BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvF 1/69

    Abhörurteil

    § 1 Nr. 2, soweit er Artikel 10 des Grundgesetzes ergänzt, und § 1 Nr. 6 des Siebzehnten Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 24. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 709) - Artikel 10 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 19 Absatz 4 Satz 3 des Grundgesetzes neuer Fassung - sind in der sich aus den Gründen ergebenden Auslegung mit Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes vereinbar.

    § 1 des Siebzehnten Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 24. Juni 1968 (BGBl. I S. 709) lautet auszugsweise:.

    (1) § 1 Nr. 2 - soweit er durch die Ergänzung des Art. 10 des Grundgesetzes um Abs. 2 Satz 2 zweiten Halbsatz anstelle des Rechtswegs die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe zuläßt - und § 1 Nr. 6 des Siebzehnten Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 24. Juni 1968 (BGBl. I S. 709) verstoßen gegen Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 1 und 20 des Grundgesetzes und sind nichtig.

  • BVerwG, 25.10.2017 - 6 C 46.16

    Rechtliche Beurteilung des Tornado-Überflugs über Demonstranten-Camp vor

    Diese Regelung, die im Zuge der Einfügung der so genannten Notstandsverfassung in das Grundgesetz durch das Siebzehnte Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 24. Juni 1968 (BGBl. I S. 709) geschaffen worden ist, soll verhindern, dass für die Verwendung der Streitkräfte als Mittel der vollziehenden Gewalt "ungeschriebene Zuständigkeiten aus der Natur der Sache" abgeleitet werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Februar 2006 - 1 BvR 357/05 - BVerfGE 115, 118 ).
  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

    § 5 Abs. 3 des Heilberufsgesetzes, der an die Stelle des § 14 der Reichsärzteordnung getreten sei, deren § 12 aber habe bestehen lassen, widerspreche nicht dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG (in der vor der Änderung vom 24. Juni 1968 (BGBl. I S. 709) geltenden Fassung), wenn man ihn dahin auslege, daß die auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Berufsordnungen nur die sich bereits aus § 12 der Reichsärzteordnung ergebenden Berufspflichten erläutern und näher bestimmen, nicht aber darüber hinaus weitere Berufspflichten festlegen dürften.

    Die Änderung der Bestimmung durch das Siebzehnte Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 24. Juni 1968 (BGBl. I S. 709) habe nur einer Klarstellung dienen sollen.

    Die heutige Fassung, wonach Regelungen auch "auf Grund eines Gesetzes" zulässig sind, beruht auf dem Siebzehnten Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 24. Juni 1968 (BGBl. I S. 709).

  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvE 13/83

    Atomwaffenstationierung

    cc) Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß auch der verfassungsändernde Gesetzgeber insbesondere bei Einfügung des Art. 80 a Abs. 3 in das Grundgesetz durch Gesetz vom 24. Juni 1968 (BGBl. I S. 709) wie auch schon zuvor bei der Einfügung der Art. 45 a (a.F.) und 87 a (a.F.) durch Gesetz vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 111) in Kenntnis der Mitgliedschaft der Bundesrepublik Deutschland im Bündnissystem keinen Anlaß gesehen hat, einen besonderen Gesetzesvorbehalt in das Grundgesetz aufzunehmen, dem Zustimmungserklärungen der hier angegriffenen Art unterworfen wären.
  • BAG, 10.06.1980 - 1 AZR 822/79

    Grundsätze zur Herstellung und Wahrung des Verhandlungsgleichgewichts im

    Deshalb kann auch der Streit darüber vernachlässigt werden, ob Art. 9 Abs. 3 Satz 3 GG , der durch die Notstandsnovelle vom 24. Juni 1968 (BGBl. I S. 709) in das Grundgesetz eingefügt wurde, für eine Gewährleistung des Aussperrungsrechtes spricht.
  • BVerwG, 25.10.2017 - 6 C 45.16

    Rechtliche Beurteilung des Tornado-Überflugs über Demonstranten-Camp vor

    Diese Regelung, die im Zuge der Einfügung der so genannten Notstandsverfassung in das Grundgesetz durch das Siebzehnte Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 24. Juni 1968 (BGBl. I S. 709) geschaffen worden ist, soll verhindern, dass für die Verwendung der Streitkräfte als Mittel der vollziehenden Gewalt "ungeschriebene Zuständigkeiten aus der Natur der Sache" abgeleitet werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Februar 2006 - 1 BvR 357/05 - BVerfGE 115, 118 ).
  • BVerwG, 16.10.2008 - 2 A 9.07

    Dienstpostenkonkurrenz zwischen Beamten und Soldaten; Bundesnachrichtendienst;

    Diese Vorschrift kam durch das Siebzehnte Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 24. Juni 1968 (BGBl. I S. 709), die sogenannte Notstandsverfassung, in das Grundgesetz.
  • BVerfG, 13.04.1978 - 2 BvF 1/77

    Wehrpflichtnovelle

    Das Grundgesetz eröffnet dem einfachen Gesetzgeber - früher in Art. 73 Nr. 1 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 26. März 1954 (BGBl. I S. 45), jetzt in Art. 12a Abs. 1 in der Fassung des 17. Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 24. Juni 1968 (BGBl. I S. 709) - die Befugnis, Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an der allgemeinen Wehrpflicht in den Formen des Dienstes in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband zu unterwerfen.

    Diese Verfassungsbestimmungen sind zunächst durch das Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 111) als Art. 12 Abs. 2 Satz 2 - 4 in das Grundgesetz eingefügt worden und haben durch das 17. Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 24. Juni 1968 (BGBl. I S. 709) ihre heute geltende Fassung erhalten.

  • BVerfG, 28.01.1998 - 2 BvF 3/92

    Bundesgrenzschutz

  • BAG, 10.06.1980 - 1 AZR 168/79

    Grundsätze zur Herstellung und Wahrung des Verhandlungsgleichgewichts im

  • BVerfG, 13.01.1976 - 1 BvR 631/69

    Reparationsschäden

  • BAG, 26.04.1988 - 1 AZR 399/86

    Gesetzlicher Anspruch der Tarifvertragsparteien gegen den jeweiligen sozialen

  • BVerfG, 19.02.1975 - 1 BvR 418/71

    Aussperrung von Betriebsratsmitgliedern

  • BVerfG, 05.09.1997 - 2 BvL 8/97

    Unzulässige Vorlage zur Frage "Frauen im Truppendienst der Bundeswehr"

  • BVerwG, 07.06.1972 - VIII C 191.70

    Voraussetzungen für die Heranziehung zur Wehrpflicht - Voraussetzungen für ein

  • OVG Hamburg, 14.03.2006 - 3 Bf 425/01

    Wehrpflicht und Verzicht auf deutsche Staatsangehörigkeit durch sog. Mehrstaater

  • BVerwG, 14.11.1973 - VIII C 70.70

    Belastung des Wehrpflichtigen in seinem beruflichen Fortkommen

  • BVerwG, 24.03.1976 - 7 B 65.75

    Verfassungsmäßigkeit von Regelung des Prüfungsverfahrens durch Rechtsverordnung -

  • OVG Saarland, 18.04.1974 - I R 72/73

    Zulassung zum mündlichen Teil der zweiten juristischen Staatsprüfung;

  • BSG, 25.07.2012 - B 5 R 158/12 B
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