Gesetzgebung
BGBl. I 1969 S. 1067 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1969 Teil I Nr. 71, ausgegeben am 05.08.1969, Seite 1067
- Gesetz über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen
- vom 04.08.1969
Gesetzestext
In Nachschlagewerken
- Wikipedia
Gesetz über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen
Wird zitiert von ... (5)
- BVerfG, 22.02.1983 - 1 BvL 17/81
Verfassungswidrigkeit des Art. 15 EGBGB
a) Das vorlegende Gericht geht davon aus, Art. 15 EGBGB sei nachkonstitutionelles Recht; denn der Gesetzgeber habe die Norm durch den Erlaß des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen vom 4. August 1969 (BGBl. I S. 1067) - im folgenden: Güterrechtsgesetz - in seinen Willen aufgenommen. - BGH, 14.01.1981 - IVb ZR 525/80
Einbeziehung einer Kriegsopferrente in den Versorgungsausgleich
Das Berufungsgericht hat als Anfangsvermögen des Beklagten am Stichtag des 1. Juli 1958 (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen vom 4. August 1969, BGBl I 1067) die Versorgungsleistungen für die Zeit vom 1. Juni 1957 - dem Zeitpunkt, für den erstmalig eine Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz an den Beklagten gewährt wurde - bis zum 1. Juli 1958 mit monatlich 60 DM, insgesamt 780 DM, zugrundegelegt. - BGH, 17.09.1986 - IVb ZR 52/85
Wirksamkeit des Haager Ehewirkungsabkommens
Auch in dem Gesetz über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen vom 4. August 1969 (BGBl. I S. 1067) kann eine nachkonstitutionelle Aufnahme des Haager Ehewirkungsabkommens in den Willen des Gesetzgebers nicht gefunden werden. - BVerwG, 29.03.2006 - 8 C 10.04
Rückübertragung; Restitution; Bestandskraft der Berechtigtenfeststellung; …
39 Wenn auch beide Ehegatten bereits vor der Wiedervereinigung ihren Aufenthalt in die Bundesrepublik verlegten und sich damit die Umwandlung der ehelichen Vermögensgemeinschaft in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach § 3 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen vom 4. August 1969 (BGBl I S. 1067) bestimmte, ist in der Regelung des Art. 234 §§ 4 und 4a EGBGB das gesetzliche Leitbild für die Umwandlung der ehelichen Vermögensgemeinschaft der DDR zu sehen, unabhängig davon, ob diese Vorschriften hier analog anzuwenden sind. - BFH, 05.03.1975 - II R 125/68
Zugewinngemeinschaft - DDR-Verfassung - Gütertrennung mit Ausgleichsanspruch - …
Das Gesetz über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen vom 4. August 1969 (BGBl I 1969, 1067) hatte, da es mit den hier einschlägigen Teilen am 1. Oktober 1969 in Kraft trat (§ 7 des Gesetzes), infolgedessen keinen Einfluß auf das Güterrecht der Klägerin und ihres verstorbenen Ehegatten.