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   BGBl. I 1969 S. 1067   

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BGBl. I 1969 S. 1067 (https://dejure.org/1969,4743)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1969 Teil I Nr. 71, ausgegeben am 05.08.1969, Seite 1067
  • Gesetz über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen
  • vom 04.08.1969

Gesetzestext

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    Gesetz über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerfG, 22.02.1983 - 1 BvL 17/81

    Verfassungswidrigkeit des Art. 15 EGBGB

    a) Das vorlegende Gericht geht davon aus, Art. 15 EGBGB sei nachkonstitutionelles Recht; denn der Gesetzgeber habe die Norm durch den Erlaß des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen vom 4. August 1969 (BGBl. I S. 1067) - im folgenden: Güterrechtsgesetz - in seinen Willen aufgenommen.
  • BGH, 14.01.1981 - IVb ZR 525/80

    Einbeziehung einer Kriegsopferrente in den Versorgungsausgleich

    Das Berufungsgericht hat als Anfangsvermögen des Beklagten am Stichtag des 1. Juli 1958 (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen vom 4. August 1969, BGBl I 1067) die Versorgungsleistungen für die Zeit vom 1. Juni 1957 - dem Zeitpunkt, für den erstmalig eine Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz an den Beklagten gewährt wurde - bis zum 1. Juli 1958 mit monatlich 60 DM, insgesamt 780 DM, zugrundegelegt.
  • BGH, 17.09.1986 - IVb ZR 52/85

    Wirksamkeit des Haager Ehewirkungsabkommens

    Auch in dem Gesetz über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen vom 4. August 1969 (BGBl. I S. 1067) kann eine nachkonstitutionelle Aufnahme des Haager Ehewirkungsabkommens in den Willen des Gesetzgebers nicht gefunden werden.
  • BVerwG, 29.03.2006 - 8 C 10.04

    Rückübertragung; Restitution; Bestandskraft der Berechtigtenfeststellung;

    39 Wenn auch beide Ehegatten bereits vor der Wiedervereinigung ihren Aufenthalt in die Bundesrepublik verlegten und sich damit die Umwandlung der ehelichen Vermögensgemeinschaft in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach § 3 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen vom 4. August 1969 (BGBl I S. 1067) bestimmte, ist in der Regelung des Art. 234 §§ 4 und 4a EGBGB das gesetzliche Leitbild für die Umwandlung der ehelichen Vermögensgemeinschaft der DDR zu sehen, unabhängig davon, ob diese Vorschriften hier analog anzuwenden sind.
  • BFH, 05.03.1975 - II R 125/68

    Zugewinngemeinschaft - DDR-Verfassung - Gütertrennung mit Ausgleichsanspruch -

    Das Gesetz über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen vom 4. August 1969 (BGBl I 1969, 1067) hatte, da es mit den hier einschlägigen Teilen am 1. Oktober 1969 in Kraft trat (§ 7 des Gesetzes), infolgedessen keinen Einfluß auf das Güterrecht der Klägerin und ihres verstorbenen Ehegatten.
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