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   BGBl. I 1969 S. 1336   

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BGBl. I 1969 S. 1336 (https://dejure.org/1969,8718)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1969 Teil I Nr. 84, ausgegeben am 28.08.1969, Seite 1336
  • Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG -)
  • vom 25.08.1969

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Wird zitiert von ... (30)

  • BFH, 16.03.2017 - V R 38/16

    Fahrschulunterricht als steuerfreier Schulunterricht?

    Kann sich die Anerkennung der Klägerin als Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung i.S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL aus den gesetzlichen Regelungen über die Fahrlehrerprüfung und die Erteilung der Fahrlehr- und der Fahrschulerlaubnis im Gesetz über das Fahrlehrerwesen vom 25. August 1969 (BGBl I 1969, 1336), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. November 2016 (BGBl I 2016, 2722, FahrlG) und dem Gemeinwohlinteresse an der Ausbildung von Fahrschülern zu sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Verkehrsteilnehmern ergeben?.
  • BSG, 12.10.2000 - B 12 RA 2/99 R

    Versicherungspflicht selbständiger Lehrer in der Rentenversicherung

    Die von der Revision beispielhaft angeführte pädagogische Qualifikation von Fahrlehrern gehört erst seit 1969 zu deren Berufsanforderungen (vgl Gesetz über das Fahrlehrerwesen vom 25. August 1969, BGBl I 1336).
  • BVerwG, 26.06.1970 - VII C 77.68

    Verteilen von Werbezetteln auf Bürgersteigen als Sondernutzung

    Schließlich läßt sich auch nichts Entscheidendes aus der für die Straßenverkehrs-Ordnung maßgebenden Ermächtigungsnorm des § 6 des Straßenverkehrs-Gesetzes vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 837) in der jetzt geltenden Fassung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336) - StVG - herleiten.
  • LSG Sachsen, 23.10.2018 - L 9 KR 263/13

    Sozialversicherungspflicht eines für eine Fahrschule tätigen Fahrlehrers auf der

    Grund für den Erlass des Fahrlehrergesetzes vom 25.08.1969 (in Kraft getreten am 01.10.1969; BGBl. I, 1337) war die Notwendigkeit, die Erlaubnispflicht für den Betrieb einer Fahrschule und die Anforderungen an deren besondere Ausstattung, die Fahrschul- und Fahrlehrerausbildung, den Inhaber der Fahrschule, die Fahrlehrer und die Fahrlehrerausbildungsstätten im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs in einem formellen Gesetz zu regeln (Bundestagsdrucksache [BT-Drs.] V/4181, I. Allgemeines, Seiten 13, 14).

    Bei der Regelung des § 1 Abs. 2 Satz 2 FahrlG a. F. (heute § 1 Abs. 4 Satz 1 FahrlG) ließ sich der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. V/4181, zu § 10 und § 11, Seite 16) von der Vorstellung leiten, dass ein Fahrlehrer mindestens zwei Jahre bei einem Fahrschulinhaber unter dessen Anleitung, Fortbildung und Aufsicht angestellt sein müsse, bevor er die Fahrschulerlaubnis erwerben könne.

  • VG Cottbus, 18.07.2013 - 1 K 420/12

    Verkehrsrecht

    Rechtsgrundlage des Begehrens ist das Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG) vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 - 11 B 98.1496 -, NZV 2001, 275, juris Rn. 29) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1558).

    In der ursprünglichen Fassung des Gesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336) verlangte § 11 Abs. 2 Satz 1 FahrlG für die Erteilung einer Fahrschulerlaubnis, dass keine Tatsachen vorliegen, die die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen als unzuverlässig erscheinen lassen, womit zweifelsfrei allein auf die Organe der juristischen Person bzw. des (seinerzeit als tauglicher Bewerber für eine Fahrschulerlaubnis vorgesehenen) nicht-rechtsfähigen Vereins - namentlich den Geschäftsführer einer GmbH, den Vorstand einer Aktiengesellschaft bzw. Genossenschaft oder den Vorstand des Vereins - abgestellt wird, deren Vertretungsmacht jeweils durch das Gesetz (§§ 35, 37 GmbHG, §§ 78, 82 AktG oder §§ 26 f. GenG) bzw. durch die Vereinssatzung (§ 26 Abs. 1 BGB) bestimmt werden.

  • VG Karlsruhe, 17.09.2012 - 9 K 1273/12

    Aufzeichnungspflichten nach dem FahrlG - Überwachung früherer Fahrschulinhaber -

    Nach Auffassung des Gesetzgebers dienen diese Überprüfungen der Vermeidung von "Nachlässigkeiten und Mängel[n] im Betrieb von Fahrschulen", die "den Ausbildungserfolg von Fahrschülern und damit auch die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können" (so die Begründung zum Regierungsentwurf des FahrlG in BT-Drs. 5/4181, S. 19 zur im Wesentlichen vergleichbaren Ursprungsfassung des § 33 FahrlG).

    Zu den in § 18 der Ursprungsfassung des FahrlG ebenfalls bereits im Wesentlichen vergleichbar angelegten Aufzeichnungspflichten des Fahrschulinhabers führt die Gesetzesbegründung aus, "Art, Umfang und Ergebnis der Ausbildung" müsse "in Aufzeichnungen festgehalten werden, weil sonst eine ausreichende Überwachung und Überprüfung der Fahrschulen nicht möglich" sei (BT-Drs. 5/4181, S. 17).

  • BVerwG, 29.11.1982 - 5 B 62.81

    Fahrlehrererlaubnis - Pflichten des Fahrlehrers - Gröbliche Pflichtverletzung

    Die von dem Beklagten für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage, ob eine gröbliche Pflichtverletzung eines Fahrlehrers im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 Fahrlehrergesetz - FahrlG - vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes vom 31. Juli 1980 (BGBl. I S. 1141), auch dann vorliegt, wenn der Erlaubnisinhaber eine Ordnungs-Widrigkeit im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 zweite Alternative FahrlG begeht, bedarf keiner Entscheidung in einem künftigen Revisionsverfahren.
  • VGH Baden-Württemberg, 22.12.2009 - 9 S 2890/08

    Kein weiterer (Teil-)Grundbetrag einer Fahrschule für weitere Ausbildung eines

    Nachdem eine konkurrierende Fahrschule die Beklagte darauf aufmerksam gemacht hatte, dass die Klägerin von ihren Fahrschülern nach nichtbestandener praktischer Prüfung weitere Grundbeträge verlange, wies diese die Klägerin darauf hin, dass eine entsprechende Praxis mit den Vorgaben des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen vom 25.08.1969 (BGBl. I S. 1336, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2008, BGBl. I S. 418 - FahrlG -) nicht in Einklang stehe.
  • VGH Baden-Württemberg, 05.05.2009 - 9 S 1711/08

    Einführungsseminar für Lehrgangsleiter nach § 14 FahrlGDV

    Nach den einschlägigen Normen des Straßenverkehrsgesetzes (neugefasst durch Bekanntmachung vom 05.03.2003, BGBl. I, 310, 919 - StVG -), des Fahrlehrergesetzes (Gesetz über das Fahrlehrerwesen vom 25.08.1969, BGBl. I, 1336, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2008, BGBl. I, 418 - FahrlG -), der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (vom 18.08.1998, BGBl. I, 2307, zuletzt geändert durch Art. 6 der Verordnung vom 18.07.2008, BGBl. I, 1338 - FahrlGDV -) und der Fahrerlaubnis-Verordnung (Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18.08.1998, BGBl. I, 2214, zuletzt geändert durch Verordnung vom 07.01.2009, BGBl. I, 29 - FeV -) besteht eine Dreistufigkeit der hier maßgeblichen Kurse: Auf der untersten Stufe kennt das StVG ein Aufbauseminar bei Zuwiderhandlungen innerhalb der Probezeit nach §§ 2a und 2b Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 2 Satz 1 StVG sowie ein Aufbauseminar nach Erreichen einer bestimmten Punktezahl nach § 4 StVG, besonders dessen Abs. 8 Sätze 1 bis 3. Beide Aufbauseminare dürfen nur von Fahrlehrern durchgeführt werden, die Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis nach dem FahrlG sind (§§ 2b Abs. 2 Satz 1 und 4 Abs. 8 Satz 3 StVG).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.08.2002 - 9 S 1039/02

    Widerruf der Fahrschulerlaubnis - gröbliche Verletzung der Aufzeichnungspflichten

    Gemäß § 21 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes - FahrlG - vom 25.08.1969 (BGBl. I S. 1336), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2001 (BGBl. I S. 3762, 3765), ist die Fahrschulerlaubnis unter anderem zu widerrufen, wenn nachträglich die in § 11 Abs. 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz genannte Voraussetzung weggefallen ist, wenn also nunmehr Tatsachen vorliegen, die den Erlaubnisinhaber für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen (§ 11 Abs. 1 Nr. 1).
  • VGH Bayern, 28.01.2013 - 11 CS 12.1965

    Widerruf der Fahrlehrerlaubnis; Unzuverlässigkeit; Verkehrsverstöße außerhalb der

  • BFH, 14.12.1989 - III R 87/88

    Investitionszulage auch für Fahrschulwagen, die im Rahmen einer freiberuflichen

  • BVerwG, 14.03.1984 - 6 C 70.82

    Entsprechende Anwendbarkeit der Bundesnebentätigkeitsverordnung (BNV) im Bereich

  • BVerwG, 15.12.1983 - 5 C 41.81

    Fahrschülerausbildung - Theoretischer Unterricht - Fahrlehrer -

  • VG Sigmaringen, 09.10.2012 - 4 K 4032/11

    Zur Rechtsnatur des Beschäftigungsverhältnisses eines Fahrlehrers mit dem Inhaber

  • VGH Baden-Württemberg, 21.10.2003 - 9 S 2037/03

    Fahrlehrer - Fahrschulausbildungsverbot an einem bestimmten Ort

  • VG Cottbus, 31.05.2018 - 3 L 700/17

    Anwendbarkeit der Gewerbeordnung auf Fahrschulen, insbesondere in Fällen des

  • VG Düsseldorf, 28.06.2012 - 6 K 1045/11

    Fahrlehrer Fahrlehrerprüfung Fachkundeprüfung Erweiterungsprüfung ausreichende

  • VG München, 04.08.2015 - M 16 K 15.2111

    Widerruf der Fahrlehrerlaubnis; Unzuverlässigkeit; Ablauf der Fahrerlaubnis;

  • VG Karlsruhe, 06.02.2008 - 2 K 1190/07

    Tschechische Fahrschulerlaubnis und Fahrschul- bzw. Zweigstellenerlaubnis in

  • BVerwG, 25.10.1996 - 1 B 199.96

    Gewerberecht - Fahrlehrer, Gegenstand und Widerruf einer Fahrschulerlaubnis

  • BVerwG, 19.12.1989 - 1 B 147.89

    Bestehen des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache -

  • OVG Hamburg, 08.04.1991 - Bs VI 24/91

    Straßenverkehrsrecht: Fortgeltung einer im Gebiet der ehemaligen DDR erworbenen

  • BVerwG, 25.04.1972 - I C 51.66

    Befreiung von der Fahrlehrerprüfung - Anspruch auf Erteilung einer

  • VG Darmstadt, 19.04.2018 - 3 L 4339/17

    Fahrschulerlaubnis

  • LAG Baden-Württemberg, 28.02.1996 - 5 Ta 1/96

    Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen; Vorliegen eines

  • VG Chemnitz, 09.11.2009 - 4 K 935/07

    Entziehung der Fahrlehrererlaubnis bei zweimaliger Versäumung der

  • BVerwG, 16.12.1985 - 5 B 121.85

    Widerruf einer Fahrlehrererlaubnis - Anspruch auf Wiedererteilung der

  • BAG, 25.04.1984 - 5 AZR 333/82
  • BVerwG, 23.01.1973 - I B 78.72

    Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Anspruch auf

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